Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.alle Beschränkungen der Einwanderung aus dem ständischen Gesichts- 2) Es folgt daraus, daß die Einwanderung nur dann noch als 3) In Beziehung auf die unter dieser Voraussetzung entscheidende a) Die (amtliche) Staatsgewalt kümmert sich um die wirthschaft- b) Auf Grundlage dieses Rechts ist zwar die Niederlassung unter Stein, die Verwaltungslehre. II 12
alle Beſchränkungen der Einwanderung aus dem ſtändiſchen Geſichts- 2) Es folgt daraus, daß die Einwanderung nur dann noch als 3) In Beziehung auf die unter dieſer Vorausſetzung entſcheidende a) Die (amtliche) Staatsgewalt kümmert ſich um die wirthſchaft- b) Auf Grundlage dieſes Rechts iſt zwar die Niederlaſſung unter Stein, die Verwaltungslehre. II 12
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alle Beſchränkungen der Einwanderung aus dem ſtändiſchen Geſichts-
punkte beſeitigt, und erkennt ſelbſt in Noſtrificationen ꝛc. nur die An-
erkennung der theoretiſchen Fähigkeit, durch ſeinen Beruf ſeine Exiſtenz
zu gründen.
2) Es folgt daraus, daß die Einwanderung nur dann noch als
ein Vortheil anzuerkennen iſt, wenn der Einwandernde dieſe Bedingungen
bei der Einwanderung ſelbſt mitbringt. Mit dieſer Erkenntniß iſt
dann die Geſammtheit aller derjenigen politiſchen Maßregeln weggefal-
len, welche die Einwanderung entweder indirekt durch allerlei mate-
rielle Unterſtützungen und Verleihung von Rechten, oder direkt durch
Hingabe eines Anlage- und Betriebscapitals zur Gründung eines Unter-
nehmens befördern wollen. Erfahrung und Theorie haben gemeinſchaft-
lich bewirkt, daß die Verwaltungen ſich die Enthaltung jeder Unter-
ſtützung der Einwanderung zum Grundſatz machen. Nur ganz einzelne
Fälle können in ganz beſondern Verhältniſſen davon eine Ausnahme
begründen, und haben es gethan, wie in Oeſterreich und zum Theil in
Rußland.
3) In Beziehung auf die unter dieſer Vorausſetzung entſcheidende
Frage, ob der Fremde, der durch die Niederlaſſung zum Einwanderer
wird, nun auch wirklich jene Bedingungen der wirthſchaft-
lichen Selbſtändigkeit mitbringt oder nicht, ſteht das innere
öffentliche Recht auf folgendem Standpunkt, den wir als den Stand-
punkt des freien Einwanderungsweſens bezeichnen können.
a) Die (amtliche) Staatsgewalt kümmert ſich um die wirthſchaft-
liche Exiſtenz des Einzelnen nicht, ſondern läßt es ſeine eigene Sache
ſein, ſich dieſelbe innerhalb ihrer Gränzen zu gewinnen. Sie gibt ihm
keine Mittel zur Verwerthung ſeiner Erwerbsfähigkeit; wohl aber gibt
ſie ihm die allgemeinen Bedingungen, dieſe Verwerthung ſelbſt zu
ſuchen. Dieſe Bedingungen ſind erſtlich das freie Erwerbsrecht in der
Gewerbefreiheit, zweitens das freie Verkehrsrecht in der Paßfreiheit.
Beide zuſammen bilden dasjenige, was wir kurz das freie Nieder-
laſſungsrecht oder das Recht der Freizügigkeit nennen (ſ. unten).
b) Auf Grundlage dieſes Rechts iſt zwar die Niederlaſſung unter
gewiſſen Bedingungen frei, allein dieſe Niederlaſſung iſt noch keine
Einwanderung, und dieſer Unterſchied muß gerade in dieſer Epoche
als ein weſentlicher hervorgehoben werden; denn hier iſt es, wo das
eigentliche Weſen der Einwanderung wieder hervortritt. Aus jener
freien, nur von dem Einzelnen abhängigen Niederlaſſung wird erſt die
Einwanderung durch den Eintritt in den Selbſtverwaltungs-
körper der Gemeinde, deſſen Inhalt und Bedingungen im Hei-
mathsweſen gegeben ſind. Man muß daher feſthalten, daß jede
Stein, die Verwaltungslehre. II 12
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