Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Seite d) Das Zählungswesen in England. Enger Zusammenhang mit dem Standesregister 226 e) Das Zählungswesen in Frankreich. Die enge Verbindung desselben mit der innern Verwaltung 227 II. Die Standesregister. (Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung) 229 (Die Standesregister sind ihrem Wesen nach die öffentliche rechtliche Consta- tirung der Thatsachen von Geburt, Ehe und Tod, und ihre Geschichte so- wie ihr gegenwärtiges Recht enthalten die Verwirklichung dieses Gedankens.) 1) Wesen und administrative Bedeutung der Standesregister 229 2) Ordnung der Standesregister 231 (Die Begriffe des Inhalts, der Führung und des Rechts der Standesregister als Grundlagen und Aufgaben dieser öffentlichen Ordnung.) 3) Geschichte und Entwicklung der Standesregister 233 (Die Grundlagen dieser Geschichten werden am besten ausgedrückt in den Be- zeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todtenregister (oder Kirchenregister) und der eigentlichen Standesregister. Wie sich diese drei Grundformen unterscheiden.) 4) Zur Geschichte der Standesregister in den einzelnen Staaten. Cha- rakter derselben 237 Oesterreich. Patent vom 20. Februar 1784 238 Preußen. Doppeltes Recht 238 Frankreich. Gesetz von 1792 und 1807 240 England. Gesetzgebung von 1836 242 III. Paß- und Fremdenwesen. (Die Verwaltung und der Wechsel der Bevölkerung) 245 Vorbemerkung über den Charakter desselben. I. Das allgemeine Rechtsprincip und System des Paß- und Fremden- rechts 247 (Begriff des öffentlichen Reiserechts. Doppelter Inhalt. Es enthält zuerst das Recht auf eventuelles Verbot der örtlichen Bewegung, zweitens die Herstellung der öffentlich rechtlichen Bedingungen der Constatirung der Staatsangehörigkeit und Individualität. Die Mittel für diese Verwaltungs- aufgabe.) II. Die historische Entwicklung des öffentlichen Rechts des persönlichen Verkehrs 253 (Die ursprünglichen Geleitsbriefe. Das rein polizeiliche Paßwesen. Die all- mählige Scheidung in Princip und Praxis für die Pässe der Reisen von und nach dem Auslande und für das innere Fremdenrecht.) III. Das Paßwesen 259 (Formeller und rechtlicher Inhalt des Passes. Die drei Grundformen des Paß- wesens in Europa, das freie Paßwesen Englands, das polizeiliche Frank- reichs, und die Verbindung beider in Deutschland durch das Paßkarten- system.) IV. Das Fremdenwesen im Allgemeinen 264 (Definition des "Fremden." Zurückführung des gesammten Fremdenwesens auf die zwei Grundprincipien des Meldungssystems und des Legitimations- systems. Daß nur das letztere das richtige sein kann.) Seite d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit dem Standesregiſter 226 e) Das Zählungsweſen in Frankreich. Die enge Verbindung deſſelben mit der innern Verwaltung 227 II. Die Standesregiſter. (Die Verwaltung und die Bewegung der Bevölkerung) 229 (Die Standesregiſter ſind ihrem Weſen nach die öffentliche rechtliche Conſta- tirung der Thatſachen von Geburt, Ehe und Tod, und ihre Geſchichte ſo- wie ihr gegenwärtiges Recht enthalten die Verwirklichung dieſes Gedankens.) 1) Weſen und adminiſtrative Bedeutung der Standesregiſter 229 2) Ordnung der Standesregiſter 231 (Die Begriffe des Inhalts, der Führung und des Rechts der Standesregiſter als Grundlagen und Aufgaben dieſer öffentlichen Ordnung.) 3) Geſchichte und Entwicklung der Standesregiſter 233 (Die Grundlagen dieſer Geſchichten werden am beſten ausgedrückt in den Be- zeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todtenregiſter (oder Kirchenregiſter) und der eigentlichen Standesregiſter. Wie ſich dieſe drei Grundformen unterſcheiden.) 4) Zur Geſchichte der Standesregiſter in den einzelnen Staaten. Cha- rakter derſelben 237 Oeſterreich. Patent vom 20. Februar 1784 238 Preußen. Doppeltes Recht 238 Frankreich. Geſetz von 1792 und 1807 240 England. Geſetzgebung von 1836 242 III. Paß- und Fremdenweſen. (Die Verwaltung und der Wechſel der Bevölkerung) 245 Vorbemerkung über den Charakter deſſelben. I. Das allgemeine Rechtsprincip und Syſtem des Paß- und Fremden- rechts 247 (Begriff des öffentlichen Reiſerechts. Doppelter Inhalt. Es enthält zuerſt das Recht auf eventuelles Verbot der örtlichen Bewegung, zweitens die Herſtellung der öffentlich rechtlichen Bedingungen der Conſtatirung der Staatsangehörigkeit und Individualität. Die Mittel für dieſe Verwaltungs- aufgabe.) II. Die hiſtoriſche Entwicklung des öffentlichen Rechts des perſönlichen Verkehrs 253 (Die urſprünglichen Geleitsbriefe. Das rein polizeiliche Paßweſen. Die all- mählige Scheidung in Princip und Praxis für die Päſſe der Reiſen von und nach dem Auslande und für das innere Fremdenrecht.) III. Das Paßweſen 259 (Formeller und rechtlicher Inhalt des Paſſes. Die drei Grundformen des Paß- weſens in Europa, das freie Paßweſen Englands, das polizeiliche Frank- reichs, und die Verbindung beider in Deutſchland durch das Paßkarten- ſyſtem.) IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen 264 (Definition des „Fremden.“ Zurückführung des geſammten Fremdenweſens auf die zwei Grundprincipien des Meldungsſyſtems und des Legitimations- ſyſtems. Daß nur das letztere das richtige ſein kann.) <TEI> <text> <front> <div type="contents"> <list> <pb facs="#f0020" n="XIV"/> <item> <hi rendition="#right">Seite</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d)</hi> Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit<lb/> dem Standesregiſter <ref>226</ref></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e)</hi> Das Zählungsweſen in Frankreich. 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Seite
d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit
dem Standesregiſter 226
e) Das Zählungsweſen in Frankreich. Die enge Verbindung
deſſelben mit der innern Verwaltung 227
II. Die Standesregiſter. (Die Verwaltung und die Bewegung der
Bevölkerung) 229
(Die Standesregiſter ſind ihrem Weſen nach die öffentliche rechtliche Conſta-
tirung der Thatſachen von Geburt, Ehe und Tod, und ihre Geſchichte ſo-
wie ihr gegenwärtiges Recht enthalten die Verwirklichung dieſes Gedankens.)
1) Weſen und adminiſtrative Bedeutung der Standesregiſter 229
2) Ordnung der Standesregiſter 231
(Die Begriffe des Inhalts, der Führung und des Rechts der Standesregiſter
als Grundlagen und Aufgaben dieſer öffentlichen Ordnung.)
3) Geſchichte und Entwicklung der Standesregiſter 233
(Die Grundlagen dieſer Geſchichten werden am beſten ausgedrückt in den Be-
zeichnungen der Kirchenbücher, der Geburts- und Todtenregiſter (oder
Kirchenregiſter) und der eigentlichen Standesregiſter. Wie ſich dieſe drei
Grundformen unterſcheiden.)
4) Zur Geſchichte der Standesregiſter in den einzelnen Staaten. Cha-
rakter derſelben 237
Oeſterreich. Patent vom 20. Februar 1784 238
Preußen. Doppeltes Recht 238
Frankreich. Geſetz von 1792 und 1807 240
England. Geſetzgebung von 1836 242
III. Paß- und Fremdenweſen. (Die Verwaltung und der Wechſel der
Bevölkerung) 245
Vorbemerkung über den Charakter deſſelben.
I. Das allgemeine Rechtsprincip und Syſtem des Paß- und Fremden-
rechts 247
(Begriff des öffentlichen Reiſerechts. Doppelter Inhalt. Es enthält zuerſt
das Recht auf eventuelles Verbot der örtlichen Bewegung, zweitens die
Herſtellung der öffentlich rechtlichen Bedingungen der Conſtatirung der
Staatsangehörigkeit und Individualität. Die Mittel für dieſe Verwaltungs-
aufgabe.)
II. Die hiſtoriſche Entwicklung des öffentlichen Rechts des perſönlichen
Verkehrs 253
(Die urſprünglichen Geleitsbriefe. Das rein polizeiliche Paßweſen. Die all-
mählige Scheidung in Princip und Praxis für die Päſſe der Reiſen von
und nach dem Auslande und für das innere Fremdenrecht.)
III. Das Paßweſen 259
(Formeller und rechtlicher Inhalt des Paſſes. Die drei Grundformen des Paß-
weſens in Europa, das freie Paßweſen Englands, das polizeiliche Frank-
reichs, und die Verbindung beider in Deutſchland durch das Paßkarten-
ſyſtem.)
IV. Das Fremdenweſen im Allgemeinen 264
(Definition des „Fremden.“ Zurückführung des geſammten Fremdenweſens
auf die zwei Grundprincipien des Meldungsſyſtems und des Legitimations-
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