Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.vorgebliche Erforderniß der Landsässigkeit siehe besonders Riccius vom Das grundherrliche Auswanderungsrecht war ein doppeltes; ein An dieser ganzen Rechtsbildung hat nun die Verwaltung des Stein, die Verwaltungslehre. II. 13
vorgebliche Erforderniß der Landſäſſigkeit ſiehe beſonders Riccius vom Das grundherrliche Auswanderungsrecht war ein doppeltes; ein An dieſer ganzen Rechtsbildung hat nun die Verwaltung des Stein, die Verwaltungslehre. II. 13
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vorgebliche Erforderniß der Landſäſſigkeit ſiehe beſonders Riccius vom
landſäßigen Adel Cap. 19. §. 48 und Mevius Comment. ad Jus
Lubecence II. T. 1. §. 5). Selbſt die Univerſitäten als ſelbſtändige
Körperſchaften hatten das jus detractus. Die Sache war dadurch für
alle Gutsherren von großer privatrechtlicher Wichtigkeit, da in Deutſch-
land wie in Fankreich das ganze Land in lauter Grundherrlichkeiten
aufgelöst war. Man wird daher leicht begreifen, daß ſie zu einer
außerordentlichen Entwicklung der juriſtiſchen Literatur Grund gab, die
eben weil ſie nur vom beſtehenden Privatrecht handelte, ſich um jeden
allgemeinern Geſichtspunkt gar nicht kümmerte, und rein als juriſtiſche
Literatur erſcheint. Dieſe ſtreng juriſtiſche Behandlung der Sache
hat ſich in der deutſchen Rechtsgeſchichte erhalten, ſelbſt Eichhorn
hat ſie nur juriſtiſch aufgefaßt (§. 373), und trotz der Bemühungen
Fiſchers und Bergs, die die adminiſtrative Bedeutung der Sache
recht gut verſtanden, hat die neuere Wiſſenſchaft, wie bei Mitter-
maier, Gerber u. a., nichts als ein intereſſantes Rechtsinſtitut darin
zu erkennen vermocht. Jedenfalls aber kann es nunmehr wohl nicht
zweifelhaft ſein, daß dieß Abzugsrecht dem Auswanderungsrecht der
ſtändiſchen Epoche angehört; und um uns den Inhalt der folgenden
Epoche klar zu machen, können wir daſſelbe nunmehr in ſeinen zwei
Punkten zuſammenfaſſen.
Das grundherrliche Auswanderungsrecht war ein doppeltes; ein
perſönliches und ein wirthſchaftliches. Das perſönliche Aus-
wanderungsrecht beſtand in dem Verbote der Auswanderung für den
Hörigen und Leibeigenen; die Auswanderung des glebae adscriptus
war ein Vergehen gegen das Recht des Herrn und konnte von ihm
beſtraft werden. Nur der Freie konnte perſönlich auswandern, und
dieſe perſönliche Auswanderung war eine unbeſchränkte. Dagegen
beſtand das wirthſchaftliche Auswanderungsrecht urſprünglich in
dem vollen Heimfallsrecht des Vermögens an die Gemeinde oder den
Grundherrn, bis an die Stelle deſſelben das Abzugsrecht als ein
Privatrecht der Grundherrlichkeit tritt und als ſolches von der geſammten
Geſetzgebung und Jurisprudenz anerkannt wird.
An dieſer ganzen Rechtsbildung hat nun die Verwaltung des
Staats noch gar keinen Antheil. Sie hat auch noch kein Princip
über die Auswanderung. Erſt mit dieſem entſteht das Streben, an die
Stelle dieſes grundherrlichen Auswanderungsrechts ein ſtaatliches, im
engeren Sinne des Wortes adminiſtratives zu ſetzen; und das nun
geſchieht in der jetzt folgenden Epoche, deren Inhalt und Entwicklung
wir nunmehr angeben wollen.
Stein, die Verwaltungslehre. II. 13
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