Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Kreisverfassung S. 758) diese Entwicklung angegeben. Der allgemeine Als zuerst der Wunsch entsteht, die Auswanderung zu hindern, Kreisverfaſſung S. 758) dieſe Entwicklung angegeben. Der allgemeine Als zuerſt der Wunſch entſteht, die Auswanderung zu hindern, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0217" n="195"/> Kreisverfaſſung S. 758) dieſe Entwicklung angegeben. Der allgemeine<lb/> Gang aber dürfte im Weſentlichen der folgende geweſen ſein.</p><lb/> <p>Als zuerſt der Wunſch entſteht, die Auswanderung zu hindern,<lb/> muß ſich die noch junge Verwaltung der Staaten damit begnügen, ihre<lb/> Maßregeln einfach an das Auswanderungsrecht der ſtändiſchen Epoche<lb/><hi rendition="#g">anzuſchließen</hi>. Und hier entſteht einer von jenen Uebergängen,<lb/> welche die geſammte Bewegung im öffentlichen Recht des vorigen Jahr-<lb/> hunderts und die Umgeſtaltung ſeiner Grundlagen mehr wie vieles<lb/> andere kennzeichnen. Es iſt die Umwandlung des <hi rendition="#g">Rechtstitels</hi> des<lb/> beſtehenden Rechts, der wir auch im Auswanderungsrecht begegnen.<lb/> Die Regierungen ließen die Abzugs- und Nachſchoßſteuer beſtehen, aber<lb/> ſie erklärten ſie für ein Recht des <hi rendition="#g">Staatsoberhaupts</hi>, indem ſie<lb/> zum Theil aus dem <hi rendition="#aq">Corpus Juris (l. un Cod. non licere habit., l. fin.<lb/> Cod. d. Ed. Div. Hadr., l. 21 Dig. de probat.)</hi> zum Theil aus den<lb/> germaniſchen Begriffen des <hi rendition="#aq">jus eminens</hi> folgerten, daß eigentlich nur<lb/> der <hi rendition="#g">König</hi> berechtigt ſei, die <hi rendition="#aq">gabella</hi> zu erheben; man ſagte geradezu,<lb/> das Recht auf die <hi rendition="#aq">gabella</hi> ſei ein <hi rendition="#g">Regal</hi>. Daher entſteht jetzt die<lb/> Frage, ob die Abzugsrechte durch Geſetze der Landesherren <hi rendition="#g">eingeführt</hi><lb/> werden können, worüber <hi rendition="#g">Heineccius</hi> (<hi rendition="#aq">Repertor. Jur. Germ. Priv.<lb/> p. 16 Gr.</hi> §. 7); <hi rendition="#g">Menke</hi> (<hi rendition="#aq">Systema Jur. Civ. I. T.</hi> 1. §. 11. 12);<lb/><hi rendition="#g">Cramer</hi> (Wetzlarer Nebenſtunden <hi rendition="#aq">VI.</hi> S. 1 ff.) viel geſtritten und zum<lb/> Theil, wie Heineccius, die Anwendung der römiſchen Beſtimmungen,<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> zu Gunſten der freien Entwicklung, heftig bekämpft haben. Das<lb/> Ende war die Anerkennung der <hi rendition="#g">Regalität</hi>, und zwar theils theoretiſch,<lb/> wie von Joh. Gottfr. <hi rendition="#g">Fauſt</hi> („Beweis, daß das Recht der Nachſteuer<lb/> ein Regal ſei, 1756); <hi rendition="#g">Fiſcher</hi> (Polizeirecht §. 625: „Heut zu Tage iſt<lb/> der landesherrliche Detract aus dem <hi rendition="#g">Staatsobereigenthum</hi> abgeleitet<lb/> und iſt ganz unſtreitig ein Regal“) — theils praktiſch, indem einerſeits<lb/> die Landſtände es ſelbſt als ſolches anerkannten, und ſich daſſelbe daher<lb/> oft ausdrücklich <hi rendition="#g">beſtätigen</hi> ließen (<hi rendition="#g">Lüneburger</hi> Stat. <hi rendition="#aq">p. IX. t.</hi> 10;<lb/><hi rendition="#g">Hohenzollern</hi>’ſche Landesordnung Titel <hi rendition="#aq">XXIV.;</hi> <hi rendition="#g">Zell</hi>, Stat. Tit. 17;<lb/><hi rendition="#g">Anhaltiſche</hi> Landesordnung Tit. <hi rendition="#aq">XIV.;</hi> der in Preußen von Seiten<lb/> der Regierung „ſowohl dem Adel als den Städten nachgelaſſene Beſitz<lb/> und Ausübung des Abzugsrechts und der Nachſteuer gegen die übrigen<lb/> königlichen Unterthanen“ ſpeciell aufgeführt bei <hi rendition="#g">Fiſcher</hi>, Polizeirecht<lb/> §. 624); anderſeits der Satz Raum gewann, daß wo eine Grundherr-<lb/> lichkeit das Recht auf den Detract behauptet, ſie daſſelbe auch beweiſen<lb/> müſſe (<hi rendition="#g">Ertel</hi>, <hi rendition="#aq">De jurisd. inferiora et bassa P. 1. c. 19. obs.</hi> 1;<lb/><hi rendition="#g">Pesler</hi>, <hi rendition="#aq">de bon. Nobil. J. Detractus non obnoxiis.</hi> §. 5). Man<lb/> ging weiter, und das neue Recht der jungen adminiſtrativen Gewalt<lb/> fand ſeine tiefere Begründung bereits in dem Satz, daß der Staat, in<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [195/0217]
Kreisverfaſſung S. 758) dieſe Entwicklung angegeben. Der allgemeine
Gang aber dürfte im Weſentlichen der folgende geweſen ſein.
Als zuerſt der Wunſch entſteht, die Auswanderung zu hindern,
muß ſich die noch junge Verwaltung der Staaten damit begnügen, ihre
Maßregeln einfach an das Auswanderungsrecht der ſtändiſchen Epoche
anzuſchließen. Und hier entſteht einer von jenen Uebergängen,
welche die geſammte Bewegung im öffentlichen Recht des vorigen Jahr-
hunderts und die Umgeſtaltung ſeiner Grundlagen mehr wie vieles
andere kennzeichnen. Es iſt die Umwandlung des Rechtstitels des
beſtehenden Rechts, der wir auch im Auswanderungsrecht begegnen.
Die Regierungen ließen die Abzugs- und Nachſchoßſteuer beſtehen, aber
ſie erklärten ſie für ein Recht des Staatsoberhaupts, indem ſie
zum Theil aus dem Corpus Juris (l. un Cod. non licere habit., l. fin.
Cod. d. Ed. Div. Hadr., l. 21 Dig. de probat.) zum Theil aus den
germaniſchen Begriffen des jus eminens folgerten, daß eigentlich nur
der König berechtigt ſei, die gabella zu erheben; man ſagte geradezu,
das Recht auf die gabella ſei ein Regal. Daher entſteht jetzt die
Frage, ob die Abzugsrechte durch Geſetze der Landesherren eingeführt
werden können, worüber Heineccius (Repertor. Jur. Germ. Priv.
p. 16 Gr. §. 7); Menke (Systema Jur. Civ. I. T. 1. §. 11. 12);
Cramer (Wetzlarer Nebenſtunden VI. S. 1 ff.) viel geſtritten und zum
Theil, wie Heineccius, die Anwendung der römiſchen Beſtimmungen,
nicht zu Gunſten der freien Entwicklung, heftig bekämpft haben. Das
Ende war die Anerkennung der Regalität, und zwar theils theoretiſch,
wie von Joh. Gottfr. Fauſt („Beweis, daß das Recht der Nachſteuer
ein Regal ſei, 1756); Fiſcher (Polizeirecht §. 625: „Heut zu Tage iſt
der landesherrliche Detract aus dem Staatsobereigenthum abgeleitet
und iſt ganz unſtreitig ein Regal“) — theils praktiſch, indem einerſeits
die Landſtände es ſelbſt als ſolches anerkannten, und ſich daſſelbe daher
oft ausdrücklich beſtätigen ließen (Lüneburger Stat. p. IX. t. 10;
Hohenzollern’ſche Landesordnung Titel XXIV.; Zell, Stat. Tit. 17;
Anhaltiſche Landesordnung Tit. XIV.; der in Preußen von Seiten
der Regierung „ſowohl dem Adel als den Städten nachgelaſſene Beſitz
und Ausübung des Abzugsrechts und der Nachſteuer gegen die übrigen
königlichen Unterthanen“ ſpeciell aufgeführt bei Fiſcher, Polizeirecht
§. 624); anderſeits der Satz Raum gewann, daß wo eine Grundherr-
lichkeit das Recht auf den Detract behauptet, ſie daſſelbe auch beweiſen
müſſe (Ertel, De jurisd. inferiora et bassa P. 1. c. 19. obs. 1;
Pesler, de bon. Nobil. J. Detractus non obnoxiis. §. 5). Man
ging weiter, und das neue Recht der jungen adminiſtrativen Gewalt
fand ſeine tiefere Begründung bereits in dem Satz, daß der Staat, in
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