Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Auf diese Weise hat sich nun das gebildet, was wir den ersten II. Wir können in diesem zweiten Theile den Stoff desselben in a) Die Auswanderungspolizei umfaßt die Maßregeln der Je fester sich nämlich die Ordnung der staatsbürgerlichen Gesellschaft Auf dieſe Weiſe hat ſich nun das gebildet, was wir den erſten II. Wir können in dieſem zweiten Theile den Stoff deſſelben in a) Die Auswanderungspolizei umfaßt die Maßregeln der Je feſter ſich nämlich die Ordnung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0228" n="206"/> <p>Auf dieſe Weiſe hat ſich nun das gebildet, was wir den <hi rendition="#g">erſten</hi><lb/> Theil des freien Auswanderungsrechts nennen möchten, die öffentlichen<lb/> Verpflichtungen des <hi rendition="#g">Auswandernden gegen die frühere Heimath</hi>,<lb/> und die Grundſätze, nach denen die Verwaltung für die Erfüllung der-<lb/> ſelben zu ſorgen hat. An dieſen ſchließt ſich ein zweiter Theil an.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Wir können in dieſem zweiten Theile den Stoff deſſelben in<lb/> die <hi rendition="#g">Auswanderungspolizei</hi> und die <hi rendition="#g">Auswanderungspolitik</hi><lb/> ſcheiden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">Auswanderungspolizei</hi> umfaßt die Maßregeln der<lb/> Organe der vollziehenden Gewalt, Amt, Gemeinden und Vereine, zum<lb/> Schutz und zur Sorge für die Perſon und das Vermögen des Aus-<lb/> wandernden. Das Entſtehen und der Inhalt derſelben hängt aufs<lb/> Engſte mit dem geſammten theils ſocialen, theils wirthſchaftlichen Ent-<lb/> wicklungsgange der europäiſchen Staaten zuſammen, und iſt in ſeiner<lb/> Beſonderheit wieder nicht ohne eigenthümliches Intereſſe.</p><lb/> <p>Je feſter ſich nämlich die Ordnung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft<lb/> in Europa hinſtellt, um ſo regelmäßiger wird auch die, auf dem Claſſen-<lb/> gegenſatz derſelben beruhende Auswanderung, um ſo allgemeiner die<lb/> Verbindung zwiſchen der alten und neuen Welt, und dadurch iſt es<lb/> möglich geworden, die Bewegung der Auswanderung zum Gegenſtand<lb/> eigner <hi rendition="#g">Transportunternehmungen</hi> zu machen. Daß das Wohl<lb/> und Wehe vieler Tauſenden von dieſen Unternehmungen abhängt, iſt<lb/> klar. In England, deſſen Auswanderer zum großen Theil wieder Ein-<lb/> wanderer in ſeine eignen Colonien ſind, entſtand daher zuerſt der Ge-<lb/> danke, den Auswanderertransport als ſolchen zum Gegenſtand eigner<lb/> Verwaltungsgeſetze zu machen. Dieſe Geſetze waren urſprünglich nur<lb/> Schifffahrtsgeſetze, und betrafen nichts als die Einrichtung der Paſſa-<lb/> gierſchiffe. Hier iſt es Nordamerika, welches ſchon im Jahre 1819 den<lb/> Anfang mit Paſſagiervorſchriften macht. Die europäiſche Geſetzgebung<lb/> beginnt mit der <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Passengers Act</hi> 9 G. IV.</hi> Cap. 21, 1825, die<lb/> Vorſchriften für die Auswandererſchiffe enthaltend, und ſind gut dar-<lb/> geſtellt bei <hi rendition="#g">Mac Culloch</hi>, <hi rendition="#aq">Dictionary (v. Passenger, Colonisation);</hi> —<lb/><hi rendition="#g">Roſcher</hi> hat den Inhalt der <hi rendition="#aq">Passenger Act</hi> angegeben, der von ſpäteren<lb/><hi rendition="#aq">bills</hi> erweitert und verbeſſert iſt. Im Jahre 1843 folgte <hi rendition="#g">Belgien</hi> mit<lb/> einer ähnlichen Geſetzgebung; von den deutſchen Staaten hat ſich <hi rendition="#g">Bre-<lb/> men</hi> ſchon ſeit 1832 mit Verordnungen über die Auswanderung be-<lb/> ſchäftigt, und namentlich in dem neueſten Geſetz vom 14. Juli 1854<lb/> ſehr verſtändige Vorſchriften erlaſſen, deren Befolgung von einer eignen<lb/> Behörde überwacht wird. <hi rendition="#g">Hamburg</hi> hat dann folgen müſſen; die<lb/> neueſte revidirte Verordnung iſt vom 20. Februar 1855. Es iſt wahr,<lb/> daß dieſe Geſetzgebungen weſentlich durch das Intereſſe der localen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [206/0228]
Auf dieſe Weiſe hat ſich nun das gebildet, was wir den erſten
Theil des freien Auswanderungsrechts nennen möchten, die öffentlichen
Verpflichtungen des Auswandernden gegen die frühere Heimath,
und die Grundſätze, nach denen die Verwaltung für die Erfüllung der-
ſelben zu ſorgen hat. An dieſen ſchließt ſich ein zweiter Theil an.
II. Wir können in dieſem zweiten Theile den Stoff deſſelben in
die Auswanderungspolizei und die Auswanderungspolitik
ſcheiden.
a) Die Auswanderungspolizei umfaßt die Maßregeln der
Organe der vollziehenden Gewalt, Amt, Gemeinden und Vereine, zum
Schutz und zur Sorge für die Perſon und das Vermögen des Aus-
wandernden. Das Entſtehen und der Inhalt derſelben hängt aufs
Engſte mit dem geſammten theils ſocialen, theils wirthſchaftlichen Ent-
wicklungsgange der europäiſchen Staaten zuſammen, und iſt in ſeiner
Beſonderheit wieder nicht ohne eigenthümliches Intereſſe.
Je feſter ſich nämlich die Ordnung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft
in Europa hinſtellt, um ſo regelmäßiger wird auch die, auf dem Claſſen-
gegenſatz derſelben beruhende Auswanderung, um ſo allgemeiner die
Verbindung zwiſchen der alten und neuen Welt, und dadurch iſt es
möglich geworden, die Bewegung der Auswanderung zum Gegenſtand
eigner Transportunternehmungen zu machen. Daß das Wohl
und Wehe vieler Tauſenden von dieſen Unternehmungen abhängt, iſt
klar. In England, deſſen Auswanderer zum großen Theil wieder Ein-
wanderer in ſeine eignen Colonien ſind, entſtand daher zuerſt der Ge-
danke, den Auswanderertransport als ſolchen zum Gegenſtand eigner
Verwaltungsgeſetze zu machen. Dieſe Geſetze waren urſprünglich nur
Schifffahrtsgeſetze, und betrafen nichts als die Einrichtung der Paſſa-
gierſchiffe. Hier iſt es Nordamerika, welches ſchon im Jahre 1819 den
Anfang mit Paſſagiervorſchriften macht. Die europäiſche Geſetzgebung
beginnt mit der Passengers Act 9 G. IV. Cap. 21, 1825, die
Vorſchriften für die Auswandererſchiffe enthaltend, und ſind gut dar-
geſtellt bei Mac Culloch, Dictionary (v. Passenger, Colonisation); —
Roſcher hat den Inhalt der Passenger Act angegeben, der von ſpäteren
bills erweitert und verbeſſert iſt. Im Jahre 1843 folgte Belgien mit
einer ähnlichen Geſetzgebung; von den deutſchen Staaten hat ſich Bre-
men ſchon ſeit 1832 mit Verordnungen über die Auswanderung be-
ſchäftigt, und namentlich in dem neueſten Geſetz vom 14. Juli 1854
ſehr verſtändige Vorſchriften erlaſſen, deren Befolgung von einer eignen
Behörde überwacht wird. Hamburg hat dann folgen müſſen; die
neueſte revidirte Verordnung iſt vom 20. Februar 1855. Es iſt wahr,
daß dieſe Geſetzgebungen weſentlich durch das Intereſſe der localen
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