Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Bevölkerungslehre (Literatur der Staatswissenschaft III. S. 428. 429) bei 3) Grundlage der Geschichte des Zählungswesens. Erst diese Scheidung des öffentlichen Rechts der Zählungen von Zu dem Ende muß man wieder eine wesentliche Unterscheidung Bevölkerungslehre (Literatur der Staatswiſſenſchaft III. S. 428. 429) bei 3) Grundlage der Geſchichte des Zählungsweſens. Erſt dieſe Scheidung des öffentlichen Rechts der Zählungen von Zu dem Ende muß man wieder eine weſentliche Unterſcheidung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0238" n="216"/> Bevölkerungslehre (Literatur der Staatswiſſenſchaft <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 428. 429) bei<lb/> Gelegenheit der ſächſiſchen Volkszählungsvorſchriften mit großem Nach-<lb/> druck auf das Uebergreifen der amtlichen Fragſtellung „über die Grän-<lb/> zen der erlaubten Erkundigung“ aufmerkſam gemacht und die praktiſchen<lb/> Bedenken eines ſolchen Verfahrens hervorgehoben. Indem wir dem-<lb/> jenigen, was <hi rendition="#g">Mohl</hi> an dieſer Stelle ſagt, vollkommen beiſtimmen,<lb/> glauben wir in den obigen Sätzen in dem Rechtsprincip der Volks-<lb/> zählung die grundſätzliche Gränzbeſtimmung aufgeſtellt zu haben. Wir<lb/> bemerken nur, daß, ſo viel wir ſehen, Mohl der Einzige iſt, der bis-<lb/> her auf dieſen nicht ſo gar unwichtigen Punkt hingewieſen hat.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>3) <hi rendition="#g">Grundlage der Geſchichte des Zählungsweſens</hi>.</head><lb/> <p>Erſt dieſe Scheidung des öffentlichen Rechts der Zählungen von<lb/> ihrem weitergehenden Zwecke ergibt nun die Idee der <hi rendition="#g">Geſchichte</hi> der<lb/> letzteren. Das Weſen dieſer Geſchichte, der Kern des Wechſels in den<lb/> betreffenden Vorſchriften, beſteht nämlich in dem Einfluß, den der Ent-<lb/> wicklungsgang der Bevölkerung<hi rendition="#g">slehre</hi> auf den Entwicklungsgang der<lb/> adminiſtrativen Zählung gehabt hat. Es iſt kein Zweifel, daß die<lb/> letztere von der erſtern vollſtändig beherrſcht iſt, und daß anderſeits dieß<lb/> nur als eine höchſt fördernde Thatſache für beide anerkannt werden<lb/> muß. Nur hat dieſe Thatſache wieder bewirkt, daß wir eigentlich noch<lb/> keine Geſchichte der Zählungen haben, ſondern daß dieſelbe nur noch<lb/> als ein untergeordnetes Moment in der Geſchichte der Theorie der Be-<lb/> völkerungslehre erſcheint. Es iſt daher charakteriſtiſch, daß die National-<lb/> ökonomie ſich zwar der Bevölkerungslehre bemächtigt hat, aber die<lb/> Zählungslehre ganz beiſeite liegen läßt, wobei ihr die allgemeinen Syſteme<lb/> der Staatswiſſenſchaft vielfach mit gleicher Vernachläſſigung vorauf-<lb/> gehen. In denſelben Widerſpruch fällt <hi rendition="#g">Rau</hi> mit ſeiner Volkswirth-<lb/> ſchaftspflege, während es <hi rendition="#g">Mohls</hi> Verdienſt iſt, der Zählung in der<lb/> ſogenannten Polizeiwiſſenſchaft die Stelle wiedergegeben zu haben, die<lb/> ihr ſiebenzig Jahre früher <hi rendition="#g">Juſti</hi> in ſo klarer und trefflicher Weiſe an-<lb/> wies. <hi rendition="#g">Mohls</hi> Geſchichte der Bevölkerungslehre iſt noch immer das<lb/> beſte, was wir darüber haben, und dieſe ſchöne Arbeit macht es uns<lb/> zum Theil möglich, uns hier auf die allgemeinen Geſichtspunkte zu<lb/> beſchränken, deren Verfolgung uns dereinſt neben der Geſchichte der<lb/> Bevölkerungslehre auch die ſpecielle Geſchichte der Zählungen geben<lb/> wird. Jedenfalls werden ſie ausreichen, um den gegenwärtigen Stand-<lb/> punkt des öffentlichen Rechts der Zählungen als Verwaltungsmaßregel<lb/> zu charakteriſiren.</p><lb/> <p>Zu dem Ende muß man wieder eine weſentliche Unterſcheidung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [216/0238]
Bevölkerungslehre (Literatur der Staatswiſſenſchaft III. S. 428. 429) bei
Gelegenheit der ſächſiſchen Volkszählungsvorſchriften mit großem Nach-
druck auf das Uebergreifen der amtlichen Fragſtellung „über die Grän-
zen der erlaubten Erkundigung“ aufmerkſam gemacht und die praktiſchen
Bedenken eines ſolchen Verfahrens hervorgehoben. Indem wir dem-
jenigen, was Mohl an dieſer Stelle ſagt, vollkommen beiſtimmen,
glauben wir in den obigen Sätzen in dem Rechtsprincip der Volks-
zählung die grundſätzliche Gränzbeſtimmung aufgeſtellt zu haben. Wir
bemerken nur, daß, ſo viel wir ſehen, Mohl der Einzige iſt, der bis-
her auf dieſen nicht ſo gar unwichtigen Punkt hingewieſen hat.
3) Grundlage der Geſchichte des Zählungsweſens.
Erſt dieſe Scheidung des öffentlichen Rechts der Zählungen von
ihrem weitergehenden Zwecke ergibt nun die Idee der Geſchichte der
letzteren. Das Weſen dieſer Geſchichte, der Kern des Wechſels in den
betreffenden Vorſchriften, beſteht nämlich in dem Einfluß, den der Ent-
wicklungsgang der Bevölkerungslehre auf den Entwicklungsgang der
adminiſtrativen Zählung gehabt hat. Es iſt kein Zweifel, daß die
letztere von der erſtern vollſtändig beherrſcht iſt, und daß anderſeits dieß
nur als eine höchſt fördernde Thatſache für beide anerkannt werden
muß. Nur hat dieſe Thatſache wieder bewirkt, daß wir eigentlich noch
keine Geſchichte der Zählungen haben, ſondern daß dieſelbe nur noch
als ein untergeordnetes Moment in der Geſchichte der Theorie der Be-
völkerungslehre erſcheint. Es iſt daher charakteriſtiſch, daß die National-
ökonomie ſich zwar der Bevölkerungslehre bemächtigt hat, aber die
Zählungslehre ganz beiſeite liegen läßt, wobei ihr die allgemeinen Syſteme
der Staatswiſſenſchaft vielfach mit gleicher Vernachläſſigung vorauf-
gehen. In denſelben Widerſpruch fällt Rau mit ſeiner Volkswirth-
ſchaftspflege, während es Mohls Verdienſt iſt, der Zählung in der
ſogenannten Polizeiwiſſenſchaft die Stelle wiedergegeben zu haben, die
ihr ſiebenzig Jahre früher Juſti in ſo klarer und trefflicher Weiſe an-
wies. Mohls Geſchichte der Bevölkerungslehre iſt noch immer das
beſte, was wir darüber haben, und dieſe ſchöne Arbeit macht es uns
zum Theil möglich, uns hier auf die allgemeinen Geſichtspunkte zu
beſchränken, deren Verfolgung uns dereinſt neben der Geſchichte der
Bevölkerungslehre auch die ſpecielle Geſchichte der Zählungen geben
wird. Jedenfalls werden ſie ausreichen, um den gegenwärtigen Stand-
punkt des öffentlichen Rechts der Zählungen als Verwaltungsmaßregel
zu charakteriſiren.
Zu dem Ende muß man wieder eine weſentliche Unterſcheidung
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