Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.und Militärentlassungs-Angelegenheiten erlassenen Vorschriften, 1833; Entscheidend und den Forderungen der Wissenschaft entsprechend d) Das Zählungswesen in England. Enger Zusammenhang mit dem Standesregister. Das englische Zählungswesen unterscheidet sich von dem continentalen, und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833; Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit dem Standesregiſter. Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0248" n="226"/> und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833;<lb/> Fortſetzung 1836; das Weſentliche bei <hi rendition="#g">Kopetz</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 39 ff.; <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi>,<lb/> Verwaltungs-Geſetzkunde <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 163) — ein wichtiges Material für eine<lb/> künftige Geſchichte der Zählungen im obigen Sinne.</p><lb/> <p>Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend<lb/> iſt dagegen das vorzugsweiſe unter Czörnigs Mitwirkung entſtandene<lb/><hi rendition="#g">öſterreichiſche Volkszählungsgeſetz</hi> vom 23. März 1856, von<lb/> dem <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> (§. 164—167) eine ſehr gute Ueberſicht gegeben<lb/> hat. Die Grundlage dieſer Zählung iſt die Summe und Numerirung<lb/> der Wohngebäude; die Organe ſind die Behörden; das Verfahren wird<lb/> durch eine eigene, den Bewohnern zugeſtellte Belehrung eingeleitet; die<lb/> Momente der Zählung enthalten die Grundverhältniſſe des perſönlichen,<lb/> religiöſen, nationalen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Lebens;<lb/> auf die Ortsangehörigkeit iſt die gebührende Rückſicht genommen; ſpeciell<lb/> hinzugefügt iſt die Gemeinde-Viehſtandstabelle. Aus den Ortsüberſichten<lb/> werden dann die Gemeindeüberſichten, aus dieſen die Bezirksüberſichten,<lb/> aus dieſen die Kreisüberſichten, aus dieſen die <hi rendition="#g">Hauptüberſicht</hi><lb/> gemacht. Die Volkszählungen auf dieſer Grundlage bieten gewiß<lb/> alles, was wir als Inhalt des <hi rendition="#g">Rechts</hi> der Volkszählung oben bezeich-<lb/> net haben.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head><hi rendition="#aq">d</hi>) Das Zählungsweſen in <hi rendition="#g">England</hi>. Enger Zuſammenhang mit dem<lb/> Standesregiſter.</head><lb/> <p>Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen,<lb/> wie es uns ſcheint, weſentlich auf Einem Punkte, auf den auch <hi rendition="#g">Mohl</hi><lb/> nur wenig Rückſicht genommen hat. Dieſer beſteht darin, daß die Zäh-<lb/> lung durch die engſte Verbindung mit der Führung der Standesregiſter<lb/> eine <hi rendition="#g">fortlaufende</hi> und ſtets von <hi rendition="#g">demſelben Organe</hi> ausgeführte<lb/> iſt. Da wir auf dieſe Weiſe das Zählungsweſen von den Standes-<lb/> regiſtern in England nicht füglich trennen können, ſo verweiſen wir<lb/> ſpeciell auf die Darſtellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen<lb/> des ſtreng centraliſirten Standesregiſterweſens machten es möglich, daß<lb/> die Angaben für England, ſo weit ſie eben beſtehen, die <hi rendition="#g">genaueſten</hi><lb/> und <hi rendition="#g">regelmäßigſten</hi> ſind, die wir kennen, da hier der große Orga-<lb/> nismus der ſtatiſtiſchen Stellen auf der Grundlage der drei Inſtanzen<lb/><hi rendition="#aq">Registrar, Superintendent Registrar</hi> und <hi rendition="#aq">Registrar General</hi> beſtändig<lb/> und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Baſis noch immer<lb/> die Geſetze über die Führung der Standesregiſter haben (<hi rendition="#aq">Regulations<lb/> for Registrars and deputy Registrars</hi> und <hi rendition="#aq">Regulations for the duties<lb/> of Superintendent Registrars. Januar 1838,</hi> ſiehe unten). Die Dar-<lb/> ſtellungen in den <hi rendition="#g">Reports</hi> geben dann die Ergebniſſe der Zählungen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [226/0248]
und Militärentlaſſungs-Angelegenheiten erlaſſenen Vorſchriften, 1833;
Fortſetzung 1836; das Weſentliche bei Kopetz I. §. 39 ff.; Stubenrauch,
Verwaltungs-Geſetzkunde I. §. 163) — ein wichtiges Material für eine
künftige Geſchichte der Zählungen im obigen Sinne.
Entſcheidend und den Forderungen der Wiſſenſchaft entſprechend
iſt dagegen das vorzugsweiſe unter Czörnigs Mitwirkung entſtandene
öſterreichiſche Volkszählungsgeſetz vom 23. März 1856, von
dem Stubenrauch (§. 164—167) eine ſehr gute Ueberſicht gegeben
hat. Die Grundlage dieſer Zählung iſt die Summe und Numerirung
der Wohngebäude; die Organe ſind die Behörden; das Verfahren wird
durch eine eigene, den Bewohnern zugeſtellte Belehrung eingeleitet; die
Momente der Zählung enthalten die Grundverhältniſſe des perſönlichen,
religiöſen, nationalen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Lebens;
auf die Ortsangehörigkeit iſt die gebührende Rückſicht genommen; ſpeciell
hinzugefügt iſt die Gemeinde-Viehſtandstabelle. Aus den Ortsüberſichten
werden dann die Gemeindeüberſichten, aus dieſen die Bezirksüberſichten,
aus dieſen die Kreisüberſichten, aus dieſen die Hauptüberſicht
gemacht. Die Volkszählungen auf dieſer Grundlage bieten gewiß
alles, was wir als Inhalt des Rechts der Volkszählung oben bezeich-
net haben.
d) Das Zählungsweſen in England. Enger Zuſammenhang mit dem
Standesregiſter.
Das engliſche Zählungsweſen unterſcheidet ſich von dem continentalen,
wie es uns ſcheint, weſentlich auf Einem Punkte, auf den auch Mohl
nur wenig Rückſicht genommen hat. Dieſer beſteht darin, daß die Zäh-
lung durch die engſte Verbindung mit der Führung der Standesregiſter
eine fortlaufende und ſtets von demſelben Organe ausgeführte
iſt. Da wir auf dieſe Weiſe das Zählungsweſen von den Standes-
regiſtern in England nicht füglich trennen können, ſo verweiſen wir
ſpeciell auf die Darſtellung des letztern. Die regelmäßigen Publikationen
des ſtreng centraliſirten Standesregiſterweſens machten es möglich, daß
die Angaben für England, ſo weit ſie eben beſtehen, die genaueſten
und regelmäßigſten ſind, die wir kennen, da hier der große Orga-
nismus der ſtatiſtiſchen Stellen auf der Grundlage der drei Inſtanzen
Registrar, Superintendent Registrar und Registrar General beſtändig
und nach gleichartig geltenden Regeln wirkt, die als Baſis noch immer
die Geſetze über die Führung der Standesregiſter haben (Regulations
for Registrars and deputy Registrars und Regulations for the duties
of Superintendent Registrars. Januar 1838, ſiehe unten). Die Dar-
ſtellungen in den Reports geben dann die Ergebniſſe der Zählungen
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