Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.dings stehen die neuesten Werke, wie Pütter und selbst Vesque von Puttlingen, II. Die historische Entwicklung des öffentlichen Rechts des persönlichen Verkehrs. (Die ursprünglichen Geleitsbriefe. -- Das rein polizeiliche Paßwesen. Die Das Paßwesen, so weit bei unsern jetzt noch sehr beschränkten Quellen dings ſtehen die neueſten Werke, wie Pütter und ſelbſt Vesque von Puttlingen, II. Die hiſtoriſche Entwicklung des öffentlichen Rechts des perſönlichen Verkehrs. (Die urſprünglichen Geleitsbriefe. — Das rein polizeiliche Paßweſen. Die Das Paßweſen, ſo weit bei unſern jetzt noch ſehr beſchränkten Quellen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0275" n="253"/> dings ſtehen die neueſten Werke, wie Pütter und ſelbſt Vesque von Puttlingen,<lb/> aus guten Gründen noch auf dem Boden des reinen bürgerlichen Rechts; aber<lb/> das wird namentlich durch die neuen Anſchanungen über das Conſularweſen<lb/> und ſeine Funktion, dieſen großen Organismus der internationalen Verwaltung,<lb/> bald anders werden. Das Paßweſen aber iſt dabei, wir möchten faſt ſagen<lb/> wunderlicher Weiſe, ganz ausgefallen, da man es vom völkerrechtlichen Stand-<lb/> punkt als eine <hi rendition="#g">reine</hi> Verwaltungsmaßregel anſah, deren internationales Recht<lb/> auf dem einfachen Princip beruhe, daß jeder Staat das Recht habe, den Ein-<lb/> zelnen, der ihm nicht angehört, auszuſchließen, ein Satz, der kaum all der<lb/> Autoritäten bedurft hätte, die ihn ausdrücklich anerkannt haben, wie <hi rendition="#g">Vattel</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">II.</hi> 7. 94), <hi rendition="#g">Martens</hi> (S. 155), <hi rendition="#g">Klüber</hi> (<hi rendition="#aq">I.</hi> 215), <hi rendition="#g">Heffter</hi> (S. 111),<lb/><hi rendition="#g">Pütter</hi> (Fremdenrecht S. 26), <hi rendition="#g">Mohl</hi> (Präventivjuſtiz S. 106). Merkwürdig<lb/> ſchon, daß das Völkerrecht dabei die Form und die Folgen dieſes Satzes nicht<lb/> weiter unterſucht; weit merkwürdiger, und nur durch die deutſchen Zuſtände<lb/> erklärlich iſt es dagegen, daß das Paßweſen für die deutſchen <hi rendition="#g">Bundes</hi>ſtaaten<lb/> wieder als ein Bundesrecht aufgefaßt wird, obgleich es doch ein rein inter-<lb/> nationales Recht und als ſolches durch eigene Verträge geordnet iſt. Vielleicht<lb/> daß die, durch die territorialen Staatsrechte bereits anerkannte Stellung dieſes<lb/> Gebiets als Theil des innern Verwaltungsrechts dieſe Unbeſtimmtheit zur end-<lb/> gültigen Entſcheidung bringt!</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die hiſtoriſche Entwicklung des öffentlichen Rechts des perſönlichen<lb/> Verkehrs.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Die urſprünglichen Geleitsbriefe. — Das rein polizeiliche Paßweſen. Die<lb/> allmählige Scheidung in Princip und Praxis für die <hi rendition="#g">Päſſe</hi> der Reiſen nach<lb/> und von dem Auslande, und für das innere <hi rendition="#g">Fremdenrecht</hi>.)</p> </argument><lb/> <p>Das Paßweſen, ſo weit bei unſern jetzt noch ſehr beſchränkten Quellen<lb/> die Entwicklung deſſelben zu überſehen iſt, zeigt auf dem Continent faſt<lb/> allgemein die Erſcheinung, daß das wirkliche Leben eine weitläufige<lb/> Geſetzgebung faſt unwiderſtehlich bei Seite geſchoben hat, die in Princip<lb/> und Einzelheiten aus dem vorigen Jahrhundert ſtammt, und erſt in<lb/> allerneueſter Zeit durch die überwältigende Macht der Volksbewegung<lb/> faſt gewaltſam erſt auf ihren rechten und dauernden Boden zurückge-<lb/> drängt wurde. Um dieß darzulegen, bedarf es eines umfaſſenden Ma-<lb/> terials; aber es kann beim Ueberblick über daſſelbe gar keinem Zweifel<lb/> unterliegen, daß das Princip der beſtehenden Geſetzgebung ſich überlebt<lb/> hat. Wir glauben die Sache am beſten zu bezeichnen, indem wir das<lb/> urſprüngliche Syſtem das der <hi rendition="#g">Geleitsbriefe</hi> (<hi rendition="#aq">litera commeatus</hi>), das<lb/> gegenwärtig geltende das <hi rendition="#g">polizeiliche</hi>, das künftige und naturgemäße<lb/> das <hi rendition="#g">freie</hi> perſönliche Verkehrsrecht nennen. <hi rendition="#g">Formell</hi> gilt noch das<lb/> erſte; <hi rendition="#g">materiell</hi> iſt das zweite bereits in Wirkſamkeit, und es kann<lb/> nicht lange dauern, bis es auch zur formellen Entwicklung gelangt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [253/0275]
dings ſtehen die neueſten Werke, wie Pütter und ſelbſt Vesque von Puttlingen,
aus guten Gründen noch auf dem Boden des reinen bürgerlichen Rechts; aber
das wird namentlich durch die neuen Anſchanungen über das Conſularweſen
und ſeine Funktion, dieſen großen Organismus der internationalen Verwaltung,
bald anders werden. Das Paßweſen aber iſt dabei, wir möchten faſt ſagen
wunderlicher Weiſe, ganz ausgefallen, da man es vom völkerrechtlichen Stand-
punkt als eine reine Verwaltungsmaßregel anſah, deren internationales Recht
auf dem einfachen Princip beruhe, daß jeder Staat das Recht habe, den Ein-
zelnen, der ihm nicht angehört, auszuſchließen, ein Satz, der kaum all der
Autoritäten bedurft hätte, die ihn ausdrücklich anerkannt haben, wie Vattel
(II. 7. 94), Martens (S. 155), Klüber (I. 215), Heffter (S. 111),
Pütter (Fremdenrecht S. 26), Mohl (Präventivjuſtiz S. 106). Merkwürdig
ſchon, daß das Völkerrecht dabei die Form und die Folgen dieſes Satzes nicht
weiter unterſucht; weit merkwürdiger, und nur durch die deutſchen Zuſtände
erklärlich iſt es dagegen, daß das Paßweſen für die deutſchen Bundesſtaaten
wieder als ein Bundesrecht aufgefaßt wird, obgleich es doch ein rein inter-
nationales Recht und als ſolches durch eigene Verträge geordnet iſt. Vielleicht
daß die, durch die territorialen Staatsrechte bereits anerkannte Stellung dieſes
Gebiets als Theil des innern Verwaltungsrechts dieſe Unbeſtimmtheit zur end-
gültigen Entſcheidung bringt!
II. Die hiſtoriſche Entwicklung des öffentlichen Rechts des perſönlichen
Verkehrs.
(Die urſprünglichen Geleitsbriefe. — Das rein polizeiliche Paßweſen. Die
allmählige Scheidung in Princip und Praxis für die Päſſe der Reiſen nach
und von dem Auslande, und für das innere Fremdenrecht.)
Das Paßweſen, ſo weit bei unſern jetzt noch ſehr beſchränkten Quellen
die Entwicklung deſſelben zu überſehen iſt, zeigt auf dem Continent faſt
allgemein die Erſcheinung, daß das wirkliche Leben eine weitläufige
Geſetzgebung faſt unwiderſtehlich bei Seite geſchoben hat, die in Princip
und Einzelheiten aus dem vorigen Jahrhundert ſtammt, und erſt in
allerneueſter Zeit durch die überwältigende Macht der Volksbewegung
faſt gewaltſam erſt auf ihren rechten und dauernden Boden zurückge-
drängt wurde. Um dieß darzulegen, bedarf es eines umfaſſenden Ma-
terials; aber es kann beim Ueberblick über daſſelbe gar keinem Zweifel
unterliegen, daß das Princip der beſtehenden Geſetzgebung ſich überlebt
hat. Wir glauben die Sache am beſten zu bezeichnen, indem wir das
urſprüngliche Syſtem das der Geleitsbriefe (litera commeatus), das
gegenwärtig geltende das polizeiliche, das künftige und naturgemäße
das freie perſönliche Verkehrsrecht nennen. Formell gilt noch das
erſte; materiell iſt das zweite bereits in Wirkſamkeit, und es kann
nicht lange dauern, bis es auch zur formellen Entwicklung gelangt.
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