Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Verwaltung und setzte die Vorschriften über die Visa derselben im In- Die deutschen Staaten endlich sind offenbar in einem durch- Verwaltung und ſetzte die Vorſchriften über die Viſa derſelben im In- Die deutſchen Staaten endlich ſind offenbar in einem durch- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0284" n="262"/> Verwaltung und ſetzte die Vorſchriften über die Viſa derſelben im In-<lb/> lande feſt, deren Gültigkeit das Decret vom <hi rendition="#g">11. Juli 1810</hi> auf ein<lb/> Jahr beſchränkte. Dem Fremden kann auch <hi rendition="#g">nach</hi> ſeinem Eintritt mit<lb/> ordnungsmäßigem Paß der Aufenthalt verweigert werden. Geſetz vom<lb/> 19. <hi rendition="#g">October</hi> 1797. Der <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Cod. Pen.</hi></hi> Art. 155 nahm endlich die Beſtim-<lb/> mung auf, daß jeder Beamtete, der einen Paß ausſtellt, bei ſtrenger Strafe<lb/> die Identität der Perſon durch zwei <hi rendition="#g">Zeugen</hi> conſtatiren laſſen muß,<lb/> wenn ihm die Perſon nicht ſelbſt bekannt iſt. Das Wichtigſte aber iſt,<lb/> daß <hi rendition="#g">niemand ſeinen Canton verlaſſen darf ohne einen Paß</hi>,<lb/> bei kleinen Orten vom Maire, bei Orten über 40,000 Einwohner vom<lb/> Präfect (Geſetz vom 10. <hi rendition="#aq">vend. an IV,</hi> Art. 1. 2. und wiederholt Geſetz<lb/> vom 5. <hi rendition="#g">Mai</hi> 1855!) wovon nur die <hi rendition="#aq">diplômes des membres des sociétés<lb/> de secours mutuels approuvés</hi> eine Ausnahme bilden (<hi rendition="#g">Decret</hi> vom<lb/> 26. <hi rendition="#g">März</hi> 1852). So iſt Frankreich die eigentliche Heimath des polizeilichen<lb/> Paß- und Fremdenweſens in ſeinem ganzen Umfange! Doch ſcheint in<lb/> neueſter Zeit die Praxis ſich vor der Unmöglichkeit zu beugen, dieſe<lb/> Grundſätze in ihrer vollen Ausführung zu erhalten, obgleich <hi rendition="#g">Laferri<hi rendition="#aq">è</hi>re</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">Droit adm. I.</hi> S. 1. Cap. 2) das Paßweſen auch gegenwärtig in Frank-<lb/> reich noch als eine ganz natürliche Maßregel der <hi rendition="#aq">police de sûreté,</hi> und<lb/> rein als <hi rendition="#aq">„restriction“</hi> auffaßt und motivirt.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">deutſchen</hi> Staaten endlich ſind offenbar in einem durch-<lb/> greifenden Uebergang begriffen, deſſen raſche Beendigung wir nur wün-<lb/> ſchen können. Während nämlich einige Staaten gar kein obligates<lb/> Paßweſen, ſondern nur das freie Paßweſen Englands haben (Hamburg,<lb/> Lübeck, Bremen) und uns von den meiſten gar nichts bekannt iſt, haben<lb/> die größern Staaten eine eigene Entwicklung durchgemacht. Ohne Zweifel<lb/> iſt hier <hi rendition="#g">Preußen</hi> vorangegangen mit ſeinem <hi rendition="#g">Paß-Edict vom 22. Juni</hi><lb/> 1817. Dieß Paß-Edict war zunächſt eine Milderung der früheren Vor-<lb/> ſchriften des <hi rendition="#g">Paß-Reglements vom 20. März</hi> 1813, indem wie<lb/> es im Eingange des erſtern heißt „die veränderten Verhältniſſe es ge-<lb/> ſtatten, die in der Paßpolizei nothwendig gewordene Strenge der Auf-<lb/> ſicht auf die Reiſenden zu mildern.“ Das Paß-Reglement von 1813<lb/> hatte jedoch den Vorzug, das erſte <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Paßrecht für Preußen<lb/> zu bilden; bis dahin beſtanden meiſt lokale, aus den frühern Jahr-<lb/> hunderten ſtammende, oder (am Rhein) franzöſiſche Vorſchriften. (<hi rendition="#g">Rönne</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Simon</hi>, Polizeiweſen der preußiſchen Monarchie. <hi rendition="#aq">I.</hi> 291 ff.)<lb/> Das neue Paß-Edict von 1817 dagegen iſt mit allem Guten und<lb/> Schlimmen für den größten Theil von Deutſchland maßgebend geworden.<lb/> Die Grundlage deſſelben iſt nämlich die hier zuerſt aufgeſtellte und<lb/> ſtreng durchgeführte <hi rendition="#g">Scheidung des Paßweſens und des Frem-<lb/> denweſens</hi>. Das Paßweſen bezieht ſich nemlich ganz beſtimmt nur<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [262/0284]
Verwaltung und ſetzte die Vorſchriften über die Viſa derſelben im In-
lande feſt, deren Gültigkeit das Decret vom 11. Juli 1810 auf ein
Jahr beſchränkte. Dem Fremden kann auch nach ſeinem Eintritt mit
ordnungsmäßigem Paß der Aufenthalt verweigert werden. Geſetz vom
19. October 1797. Der Cod. Pen. Art. 155 nahm endlich die Beſtim-
mung auf, daß jeder Beamtete, der einen Paß ausſtellt, bei ſtrenger Strafe
die Identität der Perſon durch zwei Zeugen conſtatiren laſſen muß,
wenn ihm die Perſon nicht ſelbſt bekannt iſt. Das Wichtigſte aber iſt,
daß niemand ſeinen Canton verlaſſen darf ohne einen Paß,
bei kleinen Orten vom Maire, bei Orten über 40,000 Einwohner vom
Präfect (Geſetz vom 10. vend. an IV, Art. 1. 2. und wiederholt Geſetz
vom 5. Mai 1855!) wovon nur die diplômes des membres des sociétés
de secours mutuels approuvés eine Ausnahme bilden (Decret vom
26. März 1852). So iſt Frankreich die eigentliche Heimath des polizeilichen
Paß- und Fremdenweſens in ſeinem ganzen Umfange! Doch ſcheint in
neueſter Zeit die Praxis ſich vor der Unmöglichkeit zu beugen, dieſe
Grundſätze in ihrer vollen Ausführung zu erhalten, obgleich Laferrière
(Droit adm. I. S. 1. Cap. 2) das Paßweſen auch gegenwärtig in Frank-
reich noch als eine ganz natürliche Maßregel der police de sûreté, und
rein als „restriction“ auffaßt und motivirt.
Die deutſchen Staaten endlich ſind offenbar in einem durch-
greifenden Uebergang begriffen, deſſen raſche Beendigung wir nur wün-
ſchen können. Während nämlich einige Staaten gar kein obligates
Paßweſen, ſondern nur das freie Paßweſen Englands haben (Hamburg,
Lübeck, Bremen) und uns von den meiſten gar nichts bekannt iſt, haben
die größern Staaten eine eigene Entwicklung durchgemacht. Ohne Zweifel
iſt hier Preußen vorangegangen mit ſeinem Paß-Edict vom 22. Juni
1817. Dieß Paß-Edict war zunächſt eine Milderung der früheren Vor-
ſchriften des Paß-Reglements vom 20. März 1813, indem wie
es im Eingange des erſtern heißt „die veränderten Verhältniſſe es ge-
ſtatten, die in der Paßpolizei nothwendig gewordene Strenge der Auf-
ſicht auf die Reiſenden zu mildern.“ Das Paß-Reglement von 1813
hatte jedoch den Vorzug, das erſte allgemeine Paßrecht für Preußen
zu bilden; bis dahin beſtanden meiſt lokale, aus den frühern Jahr-
hunderten ſtammende, oder (am Rhein) franzöſiſche Vorſchriften. (Rönne
und Simon, Polizeiweſen der preußiſchen Monarchie. I. 291 ff.)
Das neue Paß-Edict von 1817 dagegen iſt mit allem Guten und
Schlimmen für den größten Theil von Deutſchland maßgebend geworden.
Die Grundlage deſſelben iſt nämlich die hier zuerſt aufgeſtellte und
ſtreng durchgeführte Scheidung des Paßweſens und des Frem-
denweſens. Das Paßweſen bezieht ſich nemlich ganz beſtimmt nur
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |