Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Wir sind daher gezwungen, zuerst jene Fundamentalbegriffe fest- Der Begriff und das Recht der administrativen Ordnung der Bevölkerung. Begriff und Recht der administrativen Ordnung der Bevölkerung Die administrative Organisation des Staats faßt zunächst die Es ist nun klar, daß diese administrative Organisation des Staats Dieser ersten Thatsache für das Leben der Verwaltung steht nun Nun aber sind eben die Verhältnisse des individuellen Lebens der Stein, die Verwaltungslehre. II. 18
Wir ſind daher gezwungen, zuerſt jene Fundamentalbegriffe feſt- Der Begriff und das Recht der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung. Begriff und Recht der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung Die adminiſtrative Organiſation des Staats faßt zunächſt die Es iſt nun klar, daß dieſe adminiſtrative Organiſation des Staats Dieſer erſten Thatſache für das Leben der Verwaltung ſteht nun Nun aber ſind eben die Verhältniſſe des individuellen Lebens der Stein, die Verwaltungslehre. II. 18
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Wir ſind daher gezwungen, zuerſt jene Fundamentalbegriffe feſt-
zuſtellen, daran das geltende Recht, das wir kennen, anzuſchließen, und
damit erſt die vergleichende Verarbeitung deſſen, was wir noch nicht
kennen, möglich zu machen. Hier haben wir keine Vorarbeit.
Der Begriff und das Recht der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung.
Begriff und Recht der adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung
ſind nur dann zu erklären, wenn man einen andern Begriff voraus-
ſetzt. Das iſt der Begriff und der Inhalt der adminiſtrativen
Organiſation des Staats.
Die adminiſtrative Organiſation des Staats faßt zunächſt die
vollziehende Gewalt als ſelbſtändigen, von den einzelnen Staatsange-
hörigen unabhängigen Körper auf. Sie ſteht damit der räumlichen
Ausdehnung des Landes und der unendlichen Verſchiedenheit und Ver-
theilung ſeiner Verhältniſſe gegenüber. Die Vollziehung muß daher ſich
zu einem, für alle dieſe Beſonderheiten beſtimmten, jeder derſelben an-
gemeſſenen Organismus geſtalten, in welchem jedes einzelne Organ ſeine
ihm eigene Stelle, ſeine Aufgabe, ſeine Gränze der Thätigkeit hat; es
iſt Sache der vollziehenden Gewalt, dieſe Aufgaben und Gränzen zu
beſtimmen, und dieſe Funktion derſelben haben wir als die Organi-
ſationsgewalt bezeichnet. Dieſe Organiſationsgewalt ſetzt daher jenen
Organismus des Staats voraus der deßhalb in Beziehung auf die concrete
Thätigkeit dieſer Organe der Verwaltungsorganismus des Staats
heißt. Dieſer Organismus iſt in Beziehung auf das Land die (politiſche)
Eintheilung des Staatsgebietes, in Beziehung auf die Organe des
Staats ſelbſt aber die adminiſtrative Organiſation der voll-
ziehenden Gewalt.
Es iſt nun klar, daß dieſe adminiſtrative Organiſation des Staats
eine organiſche, alſo abſolute Bedingung jeder wirklichen inneren Thätig-
keit des Staats iſt. Geſetze kann er ohne ſie geben; vollziehen aber
kann er ohne ſie nicht. Sie iſt daher die erſte Bedingung aller Verwaltung.
Dieſer erſten Thatſache für das Leben der Verwaltung ſteht nun
die zweite gegenüber, die bereits im Fremdenweſen berührt worden iſt.
Das iſt das Element der freien perſönlichen Bewegung der
Einzelnen. Dieſe freie perſönliche, örtliche Bewegung iſt ihrerſeits nicht
bloß in der Natur der Perſönlichkeit geſetzt, ſondern ſelbſt wieder Be-
dingung der Einzel- und der Geſammtentwicklung.
Nun aber ſind eben die Verhältniſſe des individuellen Lebens der
Gegenſtand der Verwaltung. Mit der örtlichen Bewegung wechſelt
daher beſtändig das Objekt der letzteren. Sie ſelbſt iſt eine feſtdauernde;
die Individuen aber, auf welche ſie ſich bezieht, werden andere. Und
Stein, die Verwaltungslehre. II. 18
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