Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.es entsteht daher die Frage, nach welchen Regeln sich dasjenige Ver- Es scheint nun wohl überflüssig, diese administrative Ordnung der Daraus ferner ergibt sich der Begriff und Inhalt des öffentlichen So steht nun dieser Begriff fest; und jetzt wird es wohl nicht Das System des Rechts der administrativen Bevölkerung. (Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zu- Indem nämlich nach dem oben aufgestellten Begriffe der Angehö- es entſteht daher die Frage, nach welchen Regeln ſich dasjenige Ver- Es ſcheint nun wohl überflüſſig, dieſe adminiſtrative Ordnung der Daraus ferner ergibt ſich der Begriff und Inhalt des öffentlichen So ſteht nun dieſer Begriff feſt; und jetzt wird es wohl nicht Das Syſtem des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerung. (Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zu- Indem nämlich nach dem oben aufgeſtellten Begriffe der Angehö- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0296" n="274"/> es entſteht daher die Frage, nach welchen Regeln ſich dasjenige Ver-<lb/> hältniß beſtimmt, vermöge deſſen der Einzelne mit ſeinen einzelnen<lb/> Lebensverhältniſſen der vollziehenden, verwaltenden Thätigkeit eines<lb/><hi rendition="#g">beſtimmten</hi> Organs des Staats unterworfen ſein ſoll. Dieß Unter-<lb/> worfenſein nennen wir im Allgemeinen die Angehörigkeit. Es fragt ſich<lb/> alſo, nach welchen Grundſätzen und Regeln bei der freien örtlichen Be-<lb/> wegung des individuellen Lebens <hi rendition="#g">die Angehörigkeit des Einzel-<lb/> nen an das einzelne Verwaltungsorgan</hi> ſich regelt. Und die<lb/> dafür beſtehenden Beſtimmungen bilden die <hi rendition="#g">adminiſtrative Ord-<lb/> nung der Bevölkerung</hi>.</p><lb/> <p>Es ſcheint nun wohl überflüſſig, dieſe adminiſtrative Ordnung der<lb/> Bevölkerung von den übrigen Formen der Bevölkerungsordnung weiter<lb/> zu unterſcheiden. Es gibt neben ihr noch eine populationiſtiſche, eine<lb/> geographiſche, eine nationale, eine wirthſchaftliche, eine ſociale, und<lb/> andere. Die adminiſtrative Ordnung iſt dieſen gegenüber diejenige, die<lb/> zum <hi rendition="#g">Zwecke</hi> der Verwaltung eingerichtet iſt, und die daher auch durch<lb/><hi rendition="#g">die Verwaltung ſelbſt</hi> feſtgeſtellt wird. Sie muß daher auf jedem<lb/> Punkte auf den Staat und ſeine adminiſtrative Thätigkeit zurückgeführt<lb/> werden, da ſie von ihr ausgeht, und für ſie hingeſtellt iſt.</p><lb/> <p>Daraus ferner ergibt ſich der Begriff und Inhalt des <hi rendition="#g">öffentlichen<lb/> Rechts</hi> dieſer adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung. Da ſie, und<lb/> mit ihr das individuelle Angehören des Einzelnen an die einzelne Thätig-<lb/> keit der Staatsorgane als Bedingung für dieſe Thätigkeit erſcheint, ſo<lb/> folgt, daß ſie nicht auf Willkür und Zufall beruhen kann. Es müſſen<lb/> vielmehr die Grundſätze, welche ſie regeln, objektiv feſtſtehen; ſie müſſen<lb/> ſowohl für die Organe der vollziehenden Gewalt, als für die Einzelnen<lb/> ein geltendes <hi rendition="#g">Recht</hi> bilden. Und in dieſem Sinne ſagen wir, daß die<lb/> Geſammtheit der Beſtimmungen, welche jene adminiſtrative Ordnung des<lb/> Staats in Beziehung auf die örtliche Bewegung der Bevölkerung bilden,<lb/> das <hi rendition="#g">Recht der adminiſtrativen Ordnung</hi> der letzteren enthalten.</p><lb/> <p>So ſteht nun dieſer Begriff feſt; und jetzt wird es wohl nicht<lb/> ſchwer ſein, das <hi rendition="#g">Syſtem</hi> dieſer Ordnung und die Grundbegriffe, welche<lb/> ſeinen Inhalt bilden, gleichfalls feſtzuſtellen.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head> <hi rendition="#b">Das Syſtem des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerung.</hi> </head><lb/> <argument> <p>(Begründung und Entwicklung der Begriffe von <hi rendition="#g">Competenz</hi> und <hi rendition="#g">Zu-<lb/> ſtändigkeit</hi>, von <hi rendition="#g">Gemeindebürgerrecht</hi> und <hi rendition="#g">Heimathsrecht</hi>. — Die<lb/> Begriffe und das Recht des <hi rendition="#g">Staatsbürgerthums</hi> und des <hi rendition="#g">Indigenats</hi>,<lb/> und ihr Zuſammenhang mit dem Obigen. Schema.)</p> </argument><lb/> <p>Indem nämlich nach dem oben aufgeſtellten Begriffe der Angehö-<lb/> rigkeit dieſelbe in dieſem weiten, noch ſehr unbeſtimmten Sinne die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [274/0296]
es entſteht daher die Frage, nach welchen Regeln ſich dasjenige Ver-
hältniß beſtimmt, vermöge deſſen der Einzelne mit ſeinen einzelnen
Lebensverhältniſſen der vollziehenden, verwaltenden Thätigkeit eines
beſtimmten Organs des Staats unterworfen ſein ſoll. Dieß Unter-
worfenſein nennen wir im Allgemeinen die Angehörigkeit. Es fragt ſich
alſo, nach welchen Grundſätzen und Regeln bei der freien örtlichen Be-
wegung des individuellen Lebens die Angehörigkeit des Einzel-
nen an das einzelne Verwaltungsorgan ſich regelt. Und die
dafür beſtehenden Beſtimmungen bilden die adminiſtrative Ord-
nung der Bevölkerung.
Es ſcheint nun wohl überflüſſig, dieſe adminiſtrative Ordnung der
Bevölkerung von den übrigen Formen der Bevölkerungsordnung weiter
zu unterſcheiden. Es gibt neben ihr noch eine populationiſtiſche, eine
geographiſche, eine nationale, eine wirthſchaftliche, eine ſociale, und
andere. Die adminiſtrative Ordnung iſt dieſen gegenüber diejenige, die
zum Zwecke der Verwaltung eingerichtet iſt, und die daher auch durch
die Verwaltung ſelbſt feſtgeſtellt wird. Sie muß daher auf jedem
Punkte auf den Staat und ſeine adminiſtrative Thätigkeit zurückgeführt
werden, da ſie von ihr ausgeht, und für ſie hingeſtellt iſt.
Daraus ferner ergibt ſich der Begriff und Inhalt des öffentlichen
Rechts dieſer adminiſtrativen Ordnung der Bevölkerung. Da ſie, und
mit ihr das individuelle Angehören des Einzelnen an die einzelne Thätig-
keit der Staatsorgane als Bedingung für dieſe Thätigkeit erſcheint, ſo
folgt, daß ſie nicht auf Willkür und Zufall beruhen kann. Es müſſen
vielmehr die Grundſätze, welche ſie regeln, objektiv feſtſtehen; ſie müſſen
ſowohl für die Organe der vollziehenden Gewalt, als für die Einzelnen
ein geltendes Recht bilden. Und in dieſem Sinne ſagen wir, daß die
Geſammtheit der Beſtimmungen, welche jene adminiſtrative Ordnung des
Staats in Beziehung auf die örtliche Bewegung der Bevölkerung bilden,
das Recht der adminiſtrativen Ordnung der letzteren enthalten.
So ſteht nun dieſer Begriff feſt; und jetzt wird es wohl nicht
ſchwer ſein, das Syſtem dieſer Ordnung und die Grundbegriffe, welche
ſeinen Inhalt bilden, gleichfalls feſtzuſtellen.
Das Syſtem des Rechts der adminiſtrativen Bevölkerung.
(Begründung und Entwicklung der Begriffe von Competenz und Zu-
ſtändigkeit, von Gemeindebürgerrecht und Heimathsrecht. — Die
Begriffe und das Recht des Staatsbürgerthums und des Indigenats,
und ihr Zuſammenhang mit dem Obigen. Schema.)
Indem nämlich nach dem oben aufgeſtellten Begriffe der Angehö-
rigkeit dieſelbe in dieſem weiten, noch ſehr unbeſtimmten Sinne die
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