Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Beziehung aller Lebensverhältnisse der Einzelnen zu der gesammten Die vollziehende Gewalt theilt sich nämlich, wie bekannt, unter Der erste Theil dieses Rechts entsteht, indem wir den Einzelnen 1) Die Competenz. Das erste Verhältniß ist die Bestimmung 2) Die Zuständigkeit. Das zweite Verhältniß entsteht dadurch, Beziehung aller Lebensverhältniſſe der Einzelnen zu der geſammten Die vollziehende Gewalt theilt ſich nämlich, wie bekannt, unter Der erſte Theil dieſes Rechts entſteht, indem wir den Einzelnen 1) Die Competenz. Das erſte Verhältniß iſt die Beſtimmung 2) Die Zuſtändigkeit. Das zweite Verhältniß entſteht dadurch, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0297" n="275"/> Beziehung aller Lebensverhältniſſe der Einzelnen zu der geſammten<lb/> Organiſation der vollziehenden Gewalt umfaßt, ſo iſt es wohl einleuch-<lb/> tend, daß das Syſtem dieſes Rechts der adminiſtrativen, eben für die<lb/> Function der Vollziehung ſelbſt erſt hingeſtellten Ordnung auf dem Or-<lb/> ganismus dieſer vollziehenden Gewalt beruhen muß. Und in der That<lb/> iſt dem ſo, und die betreffenden Begriffe erſcheinen erſt in dieſer Be-<lb/> ziehung leicht und klar verſtändlich.</p><lb/> <p>Die vollziehende Gewalt theilt ſich nämlich, wie bekannt, unter<lb/> allen Verhältniſſen ihrem Weſen nach in drei Organismen: den amt-<lb/> lichen oder rein ſtaatlichen, den Organismus der Selbſtverwaltung und<lb/> den des Vereinsweſens. Das Angehören an den Verein nennen wir<lb/> die Mitgliedſchaft. Sie iſt ihrer Natur nach frei, und dem ſubjektiven<lb/> Willen unterworfen; daher gibt es für ſie im obigen Sinne kein objek-<lb/> tives Recht der Organiſation. Daſſelbe erſcheint vielmehr in zwei großen<lb/> Theilen, deren allgemeinſten Inhalt wie deren Definition und rechtliches<lb/> Grundprincip wir als <hi rendition="#g">organiſche</hi>, das iſt dauernde und <hi rendition="#g">ſtets</hi> vor-<lb/> handene, wenn auch oft durch die verſchiedenſten Verhältniſſe und Formen<lb/> verdeckte hinſtellen müſſen.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">erſte</hi> Theil dieſes Rechts entſteht, indem wir den Einzelnen<lb/> mit ſeinen örtlich wechſelnden Lebensverhältniſſen gegenüber der Geſammt-<lb/> heit aller Organe der <hi rendition="#g">amtlichen</hi> Verwaltung denken. Es ergeben ſich<lb/> daraus zwei Grundverhältniſſe und zwei Rechtsbegriffe.</p><lb/> <p>1) Die <hi rendition="#g">Competenz</hi>. Das <hi rendition="#g">erſte</hi> Verhältniß iſt die Beſtimmung<lb/> des Maßes und der Gränze für die vollziehende Gewalt, welche den<lb/><hi rendition="#g">einzelnen</hi> amtlichen Organen übertragen iſt, und zwar theils in Be-<lb/> ziehung auf die örtliche, theils in Beziehung auf die ſachliche, theils<lb/> endlich in Beziehung auf die perſönliche Begränzung derſelben. Dieſe<lb/> Beſtimmung und die aus ihr hervorgehende Gränze bilden die <hi rendition="#g">Com-<lb/> petenz</hi> des Organes, und in ihrer objektiven, von der Organiſations-<lb/> gewalt bald als Geſetz, bald als Verordnung feſtgeſtellten Gültigkeit<lb/> das <hi rendition="#g">Competenzrecht</hi> deſſelben. Der geſammte Organismus eines<lb/> jeden Staates in ſeiner vollziehenden Gewalt erſcheint daher, wie das<lb/> ſchon im erſten Bande ausgeführt iſt, als ein, das <hi rendition="#g">ganze</hi> Gebiet des<lb/> ſtaatlichen Organismus umfaſſendes <hi rendition="#g">Syſtem von Competenzen</hi>,<lb/> welche das Recht der Vollziehung für jedes einzelne Organ feſtſtellen.</p><lb/> <p>2) Die <hi rendition="#g">Zuſtändigkeit</hi>. Das zweite Verhältniß entſteht dadurch,<lb/> daß der Einzelne in Lebensverhältniſſen und Aufenthalt, und daher<lb/> auch in Beziehung auf die Competenzen <hi rendition="#g">wechſelt</hi>. Durch dieſen Wechſel<lb/> entſteht daher für den Einzelnen in Beziehung theils auf die Verwal-<lb/> tungsfunction, theils auf die Berechtigungen aus dem Einzelverkehr die<lb/> Frage, <hi rendition="#g">welcher</hi> Competenz der Einzelne in jedem einzelnen Falle<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [275/0297]
Beziehung aller Lebensverhältniſſe der Einzelnen zu der geſammten
Organiſation der vollziehenden Gewalt umfaßt, ſo iſt es wohl einleuch-
tend, daß das Syſtem dieſes Rechts der adminiſtrativen, eben für die
Function der Vollziehung ſelbſt erſt hingeſtellten Ordnung auf dem Or-
ganismus dieſer vollziehenden Gewalt beruhen muß. Und in der That
iſt dem ſo, und die betreffenden Begriffe erſcheinen erſt in dieſer Be-
ziehung leicht und klar verſtändlich.
Die vollziehende Gewalt theilt ſich nämlich, wie bekannt, unter
allen Verhältniſſen ihrem Weſen nach in drei Organismen: den amt-
lichen oder rein ſtaatlichen, den Organismus der Selbſtverwaltung und
den des Vereinsweſens. Das Angehören an den Verein nennen wir
die Mitgliedſchaft. Sie iſt ihrer Natur nach frei, und dem ſubjektiven
Willen unterworfen; daher gibt es für ſie im obigen Sinne kein objek-
tives Recht der Organiſation. Daſſelbe erſcheint vielmehr in zwei großen
Theilen, deren allgemeinſten Inhalt wie deren Definition und rechtliches
Grundprincip wir als organiſche, das iſt dauernde und ſtets vor-
handene, wenn auch oft durch die verſchiedenſten Verhältniſſe und Formen
verdeckte hinſtellen müſſen.
Der erſte Theil dieſes Rechts entſteht, indem wir den Einzelnen
mit ſeinen örtlich wechſelnden Lebensverhältniſſen gegenüber der Geſammt-
heit aller Organe der amtlichen Verwaltung denken. Es ergeben ſich
daraus zwei Grundverhältniſſe und zwei Rechtsbegriffe.
1) Die Competenz. Das erſte Verhältniß iſt die Beſtimmung
des Maßes und der Gränze für die vollziehende Gewalt, welche den
einzelnen amtlichen Organen übertragen iſt, und zwar theils in Be-
ziehung auf die örtliche, theils in Beziehung auf die ſachliche, theils
endlich in Beziehung auf die perſönliche Begränzung derſelben. Dieſe
Beſtimmung und die aus ihr hervorgehende Gränze bilden die Com-
petenz des Organes, und in ihrer objektiven, von der Organiſations-
gewalt bald als Geſetz, bald als Verordnung feſtgeſtellten Gültigkeit
das Competenzrecht deſſelben. Der geſammte Organismus eines
jeden Staates in ſeiner vollziehenden Gewalt erſcheint daher, wie das
ſchon im erſten Bande ausgeführt iſt, als ein, das ganze Gebiet des
ſtaatlichen Organismus umfaſſendes Syſtem von Competenzen,
welche das Recht der Vollziehung für jedes einzelne Organ feſtſtellen.
2) Die Zuſtändigkeit. Das zweite Verhältniß entſteht dadurch,
daß der Einzelne in Lebensverhältniſſen und Aufenthalt, und daher
auch in Beziehung auf die Competenzen wechſelt. Durch dieſen Wechſel
entſteht daher für den Einzelnen in Beziehung theils auf die Verwal-
tungsfunction, theils auf die Berechtigungen aus dem Einzelverkehr die
Frage, welcher Competenz der Einzelne in jedem einzelnen Falle
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