Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.
und Armenzuständigkeit, Gemeindewesen und Heimathswesen, noch Wir dürfen uns daher hier begnügen, nur die Quellen des geltenden Literatur und Gesetzgebung für das deutsche Heimathsrecht. Im Allgemeinen muß man bei jeder Beurtheilung von Literatur
und Armenzuſtändigkeit, Gemeindeweſen und Heimathsweſen, noch Wir dürfen uns daher hier begnügen, nur die Quellen des geltenden Literatur und Geſetzgebung für das deutſche Heimathsrecht. Im Allgemeinen muß man bei jeder Beurtheilung von Literatur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0362" n="340"/> und Armenzuſtändigkeit</hi>, Gemeindeweſen und Heimathsweſen, noch<lb/> nicht erkannt iſt. Im Gegentheil gehört die ganze Lehre von dem<lb/> erſtern der Lehre von der vollziehenden Gewalt, ſpeziell der Lehre von<lb/> der Selbſtverwaltung, die Lehre von dem letztern der Lehre von der<lb/> innern Verwaltung, ſpeciell vom Hülfsweſen. Es iſt nicht möglich, ſich<lb/> über das Heimathsweſen klar und einig zu werden, <hi rendition="#g">ehe man ſich<lb/> über das Armenweſen klar und einig iſt</hi>. Erſt <hi rendition="#g">aus dem<lb/> Princip für die Armenverwaltung wird das Princip, die<lb/> Klarheit und Gleichartigkeit für das Heimathweſen auch<lb/> in Deutſchland hervorgehen</hi>.</p><lb/> <p>Wir dürfen uns daher hier begnügen, nur die Quellen des geltenden<lb/> Rechts für den gegenwärtigen, aus den obigen Gründen unmeßbar<lb/> verwirrten Zuſtand des Heimathsweſens in Deutſchland anzuführen,<lb/> da wir ihn in jeder Beziehung nur als einen Uebergangszuſtand aner-<lb/> kennen können.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head> <hi rendition="#b">Literatur und Geſetzgebung für das deutſche Heimathsrecht.</hi> </head><lb/> <p>Im Allgemeinen muß man bei jeder Beurtheilung von Literatur<lb/> und Geſetzgebung namentlich über Gemeindeangehörigkeit und Heimaths-<lb/> weſen feſthalten, daß die beſtändige Verſchmelzung beider Begriffe und<lb/> der mehr oder weniger klar ausgeſprochene Grundgedanke, daß das<lb/> Heimathsrecht nur ein Theil der Gemeindeangehörigkeit ſei und ſein,<lb/> und alſo auch als ſolches <hi rendition="#g">verſtanden und organiſirt werden</hi><lb/> ſolle, eine eingehende Kritik von unſerm Standpunkte gar nicht als<lb/> thunlich erſcheinen läßt. Es iſt eben auf dieſem Wege zu keinem Re-<lb/> ſultat zu kommen; nicht einmal darüber wird man einig, ob nicht auch<lb/> das ganze Indigenationsrecht mit in das Heimathsrecht hinein gehöre.<lb/> So hat <hi rendition="#g">Weiske</hi> in ſeiner ſonſt trefflichen Einleitung zu ſeiner „<hi rendition="#g">Samm-<lb/> lung</hi> neuer deutſcher Gemeindegeſetze“ 1848 das Heimathsweſen gar<lb/> nicht berührt. <hi rendition="#g">Döhl</hi> in ſeiner „Armenpflege des preußiſchen Staats“<lb/> 1860 läßt dafür wieder das Gemeinderecht weg; <hi rendition="#g">Bitzers</hi> oben ange-<lb/> führtes Werk wirft Buntes durcheinander; die höchſt geſchmackvoll ge-<lb/> arbeitete und in ihrem Gebiete wohldurchdachte kleine Schrift von<lb/><hi rendition="#g">Varnbühler</hi>: „Ueber die Frage eines deutſchen Heimathsrechts“ 1864<lb/> hat ſich leider weſentlich auf jenes wunderliche Gebiet beſchränkt, welches<lb/> wir das internationale Heimathsrecht unter den einzelnen deutſchen<lb/> Staaten nennen müſſen, ohne auf das <hi rendition="#g">innere</hi> Heimathsrecht der ein-<lb/> zelnen Staaten einzugehen; <hi rendition="#g">Schäffle</hi>, Deutſche Vierteljahrs-Schrift<lb/> 1853 bleibt ſehr unklar; <hi rendition="#g">Swieceny</hi> (ſ. u.) verſchmilzt es vielfach mit<lb/> dem Staatsbürgerthum; <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> läßt wieder das Gemeinde-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [340/0362]
und Armenzuſtändigkeit, Gemeindeweſen und Heimathsweſen, noch
nicht erkannt iſt. Im Gegentheil gehört die ganze Lehre von dem
erſtern der Lehre von der vollziehenden Gewalt, ſpeziell der Lehre von
der Selbſtverwaltung, die Lehre von dem letztern der Lehre von der
innern Verwaltung, ſpeciell vom Hülfsweſen. Es iſt nicht möglich, ſich
über das Heimathsweſen klar und einig zu werden, ehe man ſich
über das Armenweſen klar und einig iſt. Erſt aus dem
Princip für die Armenverwaltung wird das Princip, die
Klarheit und Gleichartigkeit für das Heimathweſen auch
in Deutſchland hervorgehen.
Wir dürfen uns daher hier begnügen, nur die Quellen des geltenden
Rechts für den gegenwärtigen, aus den obigen Gründen unmeßbar
verwirrten Zuſtand des Heimathsweſens in Deutſchland anzuführen,
da wir ihn in jeder Beziehung nur als einen Uebergangszuſtand aner-
kennen können.
Literatur und Geſetzgebung für das deutſche Heimathsrecht.
Im Allgemeinen muß man bei jeder Beurtheilung von Literatur
und Geſetzgebung namentlich über Gemeindeangehörigkeit und Heimaths-
weſen feſthalten, daß die beſtändige Verſchmelzung beider Begriffe und
der mehr oder weniger klar ausgeſprochene Grundgedanke, daß das
Heimathsrecht nur ein Theil der Gemeindeangehörigkeit ſei und ſein,
und alſo auch als ſolches verſtanden und organiſirt werden
ſolle, eine eingehende Kritik von unſerm Standpunkte gar nicht als
thunlich erſcheinen läßt. Es iſt eben auf dieſem Wege zu keinem Re-
ſultat zu kommen; nicht einmal darüber wird man einig, ob nicht auch
das ganze Indigenationsrecht mit in das Heimathsrecht hinein gehöre.
So hat Weiske in ſeiner ſonſt trefflichen Einleitung zu ſeiner „Samm-
lung neuer deutſcher Gemeindegeſetze“ 1848 das Heimathsweſen gar
nicht berührt. Döhl in ſeiner „Armenpflege des preußiſchen Staats“
1860 läßt dafür wieder das Gemeinderecht weg; Bitzers oben ange-
führtes Werk wirft Buntes durcheinander; die höchſt geſchmackvoll ge-
arbeitete und in ihrem Gebiete wohldurchdachte kleine Schrift von
Varnbühler: „Ueber die Frage eines deutſchen Heimathsrechts“ 1864
hat ſich leider weſentlich auf jenes wunderliche Gebiet beſchränkt, welches
wir das internationale Heimathsrecht unter den einzelnen deutſchen
Staaten nennen müſſen, ohne auf das innere Heimathsrecht der ein-
zelnen Staaten einzugehen; Schäffle, Deutſche Vierteljahrs-Schrift
1853 bleibt ſehr unklar; Swieceny (ſ. u.) verſchmilzt es vielfach mit
dem Staatsbürgerthum; Stubenrauch läßt wieder das Gemeinde-
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