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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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wesen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt sogar dazu, folgenden
Satz auszusprechen: "Die Staatsgenossenschaft, also das Staatsbürger-
recht im weitesten Sinn, oder das Indigenat (Staatsangehörigkeit,
Heimathsrecht, Inkolat) bildet die Bedingung der Rechte einer
Person als Glied der Staatsverbindung." I. §. 86. Es wäre leicht,
mehr Beispiele anzuführen. Doch muß ehrend hervorgehoben werden,
daß Kries in seinem oben citirten Werk Gemeinderecht und Heimaths-
wesen schon richtig scheidet, und daß Pözl mit seiner gewöhnlichen
Klarheit, und Bluntschli Staats-Wörterbuch Art. "Staatsbürger-
recht
" eine vortreffliche Uebersicht über die geltenden Rechte für den
Erwerb des Indigenats aufgestellt hat. Die Verwirrung der Be-
griffe ist vollständig. Von einer Auffassung der administrativen Ord-
nung der Bevölkerung als eines selbständigen Gebietes der Verwaltung,
von Verbindung der Competenz und Zuständigkeit damit ist keine Spur
vorhanden. Speziell die Gemeindeangehörigkeit und das Heimathwesen
sind unverstanden. Das wird erst mit der neuen positiven Armen-
ordnung besser werden. -- Unsere nächste Aufgabe wird es sein,
nur erst einmal das bestehende Recht, namentlich der Heimath, zu
charakterisiren.

Oesterreich. Unzweifelhaft das Beste über das österreichische
Heimathswesen enthält die Arbeit von Fr. Swieceny: Das Heimath-
recht in den kais. königl. österreichischen Kronländern mit constituirten
Ortsgemeinden. Die Erwerbung und der Verlust der österr. Staats-
bürgerschaft. Zweite Auflage. 1861. Swieceny hat die historische
Entwicklung nur bis zu Anfang dieses Jahrhunderts zurückgeführt.
Das frühere Recht der Angehörigkeit, das bereits unter Maria Theresia
feste Gestalt gewinnt und den zehnjährigen Aufenthalt als Grundlage
des Erwerbs der Armenzuständigkeit, nicht des Gemeindebürgerrechts,
feststellt, ist ausführlich bei Kopetz in seiner Politischen Gesetzeskunde,
B. I., zusammengestellt. Vielfache Bestrebungen, ein vom Gemeinde-
recht verschiedenes, selbständiges Heimathsrecht aufzustellen, haben wesent-
lich darum zu nichts führen können, weil glücklicher Weise die Armen-
pflicht noch keine staatsbürgerliche geworden ist. In Oesterreich gelten
für die Armenunterstützung wesentlich dieselben Principien wie in Frank-
reich. Festzuhalten ist nur, daß das alte Gemeinderecht wie das
Heimathswesen bis 1848 in jedem Kronland, und oft in jedem Ort,
anders war. Das Dekret vom 30. August 1820 mit seinen Erläu-
terungen (Swieceny S. 17 -- 19) bestimmte die natürliche Heimath.
Der Erwerb der gewerblichen Heimath durch zehnjährigen (ununter-
brochenen) Aufenthalt ist seit der Resolution vom 16. Mai 1754 an-
erkannt auch für alle, "welche als unbehauste Inwohner ihr Gewerbe

weſen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt ſogar dazu, folgenden
Satz auszuſprechen: „Die Staatsgenoſſenſchaft, alſo das Staatsbürger-
recht im weiteſten Sinn, oder das Indigenat (Staatsangehörigkeit,
Heimathsrecht, Inkolat) bildet die Bedingung der Rechte einer
Perſon als Glied der Staatsverbindung.“ I. §. 86. Es wäre leicht,
mehr Beiſpiele anzuführen. Doch muß ehrend hervorgehoben werden,
daß Kries in ſeinem oben citirten Werk Gemeinderecht und Heimaths-
weſen ſchon richtig ſcheidet, und daß Pözl mit ſeiner gewöhnlichen
Klarheit, und Bluntſchli Staats-Wörterbuch Art. „Staatsbürger-
recht
“ eine vortreffliche Ueberſicht über die geltenden Rechte für den
Erwerb des Indigenats aufgeſtellt hat. Die Verwirrung der Be-
griffe iſt vollſtändig. Von einer Auffaſſung der adminiſtrativen Ord-
nung der Bevölkerung als eines ſelbſtändigen Gebietes der Verwaltung,
von Verbindung der Competenz und Zuſtändigkeit damit iſt keine Spur
vorhanden. Speziell die Gemeindeangehörigkeit und das Heimathweſen
ſind unverſtanden. Das wird erſt mit der neuen poſitiven Armen-
ordnung beſſer werden. — Unſere nächſte Aufgabe wird es ſein,
nur erſt einmal das beſtehende Recht, namentlich der Heimath, zu
charakteriſiren.

Oeſterreich. Unzweifelhaft das Beſte über das öſterreichiſche
Heimathsweſen enthält die Arbeit von Fr. Swieceny: Das Heimath-
recht in den kaiſ. königl. öſterreichiſchen Kronländern mit conſtituirten
Ortsgemeinden. Die Erwerbung und der Verluſt der öſterr. Staats-
bürgerſchaft. Zweite Auflage. 1861. Swieceny hat die hiſtoriſche
Entwicklung nur bis zu Anfang dieſes Jahrhunderts zurückgeführt.
Das frühere Recht der Angehörigkeit, das bereits unter Maria Thereſia
feſte Geſtalt gewinnt und den zehnjährigen Aufenthalt als Grundlage
des Erwerbs der Armenzuſtändigkeit, nicht des Gemeindebürgerrechts,
feſtſtellt, iſt ausführlich bei Kopetz in ſeiner Politiſchen Geſetzeskunde,
B. I., zuſammengeſtellt. Vielfache Beſtrebungen, ein vom Gemeinde-
recht verſchiedenes, ſelbſtändiges Heimathsrecht aufzuſtellen, haben weſent-
lich darum zu nichts führen können, weil glücklicher Weiſe die Armen-
pflicht noch keine ſtaatsbürgerliche geworden iſt. In Oeſterreich gelten
für die Armenunterſtützung weſentlich dieſelben Principien wie in Frank-
reich. Feſtzuhalten iſt nur, daß das alte Gemeinderecht wie das
Heimathsweſen bis 1848 in jedem Kronland, und oft in jedem Ort,
anders war. Das Dekret vom 30. Auguſt 1820 mit ſeinen Erläu-
terungen (Swieceny S. 17 — 19) beſtimmte die natürliche Heimath.
Der Erwerb der gewerblichen Heimath durch zehnjährigen (ununter-
brochenen) Aufenthalt iſt ſeit der Reſolution vom 16. Mai 1754 an-
erkannt auch für alle, „welche als unbehauſte Inwohner ihr Gewerbe

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[341/0363] weſen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt ſogar dazu, folgenden Satz auszuſprechen: „Die Staatsgenoſſenſchaft, alſo das Staatsbürger- recht im weiteſten Sinn, oder das Indigenat (Staatsangehörigkeit, Heimathsrecht, Inkolat) bildet die Bedingung der Rechte einer Perſon als Glied der Staatsverbindung.“ I. §. 86. Es wäre leicht, mehr Beiſpiele anzuführen. Doch muß ehrend hervorgehoben werden, daß Kries in ſeinem oben citirten Werk Gemeinderecht und Heimaths- weſen ſchon richtig ſcheidet, und daß Pözl mit ſeiner gewöhnlichen Klarheit, und Bluntſchli Staats-Wörterbuch Art. „Staatsbürger- recht“ eine vortreffliche Ueberſicht über die geltenden Rechte für den Erwerb des Indigenats aufgeſtellt hat. Die Verwirrung der Be- griffe iſt vollſtändig. Von einer Auffaſſung der adminiſtrativen Ord- nung der Bevölkerung als eines ſelbſtändigen Gebietes der Verwaltung, von Verbindung der Competenz und Zuſtändigkeit damit iſt keine Spur vorhanden. Speziell die Gemeindeangehörigkeit und das Heimathweſen ſind unverſtanden. Das wird erſt mit der neuen poſitiven Armen- ordnung beſſer werden. — Unſere nächſte Aufgabe wird es ſein, nur erſt einmal das beſtehende Recht, namentlich der Heimath, zu charakteriſiren. Oeſterreich. Unzweifelhaft das Beſte über das öſterreichiſche Heimathsweſen enthält die Arbeit von Fr. Swieceny: Das Heimath- recht in den kaiſ. königl. öſterreichiſchen Kronländern mit conſtituirten Ortsgemeinden. Die Erwerbung und der Verluſt der öſterr. Staats- bürgerſchaft. Zweite Auflage. 1861. Swieceny hat die hiſtoriſche Entwicklung nur bis zu Anfang dieſes Jahrhunderts zurückgeführt. Das frühere Recht der Angehörigkeit, das bereits unter Maria Thereſia feſte Geſtalt gewinnt und den zehnjährigen Aufenthalt als Grundlage des Erwerbs der Armenzuſtändigkeit, nicht des Gemeindebürgerrechts, feſtſtellt, iſt ausführlich bei Kopetz in ſeiner Politiſchen Geſetzeskunde, B. I., zuſammengeſtellt. Vielfache Beſtrebungen, ein vom Gemeinde- recht verſchiedenes, ſelbſtändiges Heimathsrecht aufzuſtellen, haben weſent- lich darum zu nichts führen können, weil glücklicher Weiſe die Armen- pflicht noch keine ſtaatsbürgerliche geworden iſt. In Oeſterreich gelten für die Armenunterſtützung weſentlich dieſelben Principien wie in Frank- reich. Feſtzuhalten iſt nur, daß das alte Gemeinderecht wie das Heimathsweſen bis 1848 in jedem Kronland, und oft in jedem Ort, anders war. Das Dekret vom 30. Auguſt 1820 mit ſeinen Erläu- terungen (Swieceny S. 17 — 19) beſtimmte die natürliche Heimath. Der Erwerb der gewerblichen Heimath durch zehnjährigen (ununter- brochenen) Aufenthalt iſt ſeit der Reſolution vom 16. Mai 1754 an- erkannt auch für alle, „welche als unbehauſte Inwohner ihr Gewerbe

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/363>, abgerufen am 25.11.2024.