Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.wesen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt sogar dazu, folgenden Oesterreich. Unzweifelhaft das Beste über das österreichische weſen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt ſogar dazu, folgenden Oeſterreich. Unzweifelhaft das Beſte über das öſterreichiſche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0363" n="341"/> weſen bei der Armenpflege weg; <hi rendition="#g">Rönne</hi> gelangt ſogar dazu, folgenden<lb/> Satz auszuſprechen: „Die Staatsgenoſſenſchaft, alſo das Staatsbürger-<lb/> recht im weiteſten Sinn, <hi rendition="#g">oder</hi> das Indigenat (Staatsangehörigkeit,<lb/><hi rendition="#g">Heimathsrecht</hi>, Inkolat) bildet die Bedingung der Rechte einer<lb/> Perſon als Glied der Staatsverbindung.“ <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 86. Es wäre leicht,<lb/> mehr Beiſpiele anzuführen. Doch muß ehrend hervorgehoben werden,<lb/> daß <hi rendition="#g">Kries</hi> in ſeinem oben citirten Werk Gemeinderecht und Heimaths-<lb/> weſen ſchon richtig ſcheidet, und daß <hi rendition="#g">Pözl</hi> mit ſeiner gewöhnlichen<lb/> Klarheit, und <hi rendition="#g">Bluntſchli</hi> Staats-Wörterbuch Art. „<hi rendition="#g">Staatsbürger-<lb/> recht</hi>“ eine vortreffliche Ueberſicht über die geltenden Rechte für den<lb/> Erwerb des <hi rendition="#g">Indigenats</hi> aufgeſtellt hat. Die Verwirrung der Be-<lb/> griffe iſt vollſtändig. Von einer Auffaſſung der adminiſtrativen Ord-<lb/> nung der Bevölkerung als eines ſelbſtändigen Gebietes der Verwaltung,<lb/> von Verbindung der Competenz und Zuſtändigkeit damit iſt keine Spur<lb/> vorhanden. Speziell die Gemeindeangehörigkeit und das Heimathweſen<lb/> ſind unverſtanden. Das wird erſt mit der neuen poſitiven Armen-<lb/> ordnung beſſer werden. — Unſere nächſte Aufgabe wird es ſein,<lb/> nur erſt einmal das beſtehende Recht, namentlich der Heimath, zu<lb/> charakteriſiren.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Oeſterreich</hi>. Unzweifelhaft das Beſte über das öſterreichiſche<lb/> Heimathsweſen enthält die Arbeit von <hi rendition="#g">Fr. Swieceny</hi>: Das Heimath-<lb/> recht in den kaiſ. königl. öſterreichiſchen Kronländern mit conſtituirten<lb/> Ortsgemeinden. Die Erwerbung und der Verluſt der öſterr. Staats-<lb/> bürgerſchaft. Zweite Auflage. 1861. Swieceny hat die hiſtoriſche<lb/> Entwicklung nur bis zu Anfang dieſes Jahrhunderts zurückgeführt.<lb/> Das frühere Recht der Angehörigkeit, das bereits unter Maria Thereſia<lb/> feſte Geſtalt gewinnt und den zehnjährigen Aufenthalt als Grundlage<lb/> des Erwerbs der Armenzuſtändigkeit, <hi rendition="#g">nicht</hi> des Gemeindebürgerrechts,<lb/> feſtſtellt, iſt ausführlich bei <hi rendition="#g">Kopetz</hi> in ſeiner Politiſchen Geſetzeskunde,<lb/> B. <hi rendition="#aq">I.</hi>, zuſammengeſtellt. Vielfache Beſtrebungen, ein vom Gemeinde-<lb/> recht verſchiedenes, ſelbſtändiges Heimathsrecht aufzuſtellen, haben weſent-<lb/> lich darum zu nichts führen können, weil glücklicher Weiſe die Armen-<lb/> pflicht noch keine ſtaatsbürgerliche geworden iſt. In Oeſterreich gelten<lb/> für die Armenunterſtützung weſentlich dieſelben Principien wie in Frank-<lb/> reich. Feſtzuhalten iſt nur, daß das alte Gemeinderecht wie das<lb/> Heimathsweſen bis 1848 in jedem Kronland, und oft in jedem Ort,<lb/> anders war. Das Dekret vom 30. Auguſt 1820 mit ſeinen Erläu-<lb/> terungen (<hi rendition="#g">Swieceny</hi> S. 17 — 19) beſtimmte die natürliche Heimath.<lb/> Der Erwerb der gewerblichen Heimath durch zehnjährigen (ununter-<lb/> brochenen) Aufenthalt iſt ſeit der Reſolution vom 16. Mai 1754 an-<lb/> erkannt auch für alle, „welche als unbehauſte Inwohner ihr Gewerbe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [341/0363]
weſen bei der Armenpflege weg; Rönne gelangt ſogar dazu, folgenden
Satz auszuſprechen: „Die Staatsgenoſſenſchaft, alſo das Staatsbürger-
recht im weiteſten Sinn, oder das Indigenat (Staatsangehörigkeit,
Heimathsrecht, Inkolat) bildet die Bedingung der Rechte einer
Perſon als Glied der Staatsverbindung.“ I. §. 86. Es wäre leicht,
mehr Beiſpiele anzuführen. Doch muß ehrend hervorgehoben werden,
daß Kries in ſeinem oben citirten Werk Gemeinderecht und Heimaths-
weſen ſchon richtig ſcheidet, und daß Pözl mit ſeiner gewöhnlichen
Klarheit, und Bluntſchli Staats-Wörterbuch Art. „Staatsbürger-
recht“ eine vortreffliche Ueberſicht über die geltenden Rechte für den
Erwerb des Indigenats aufgeſtellt hat. Die Verwirrung der Be-
griffe iſt vollſtändig. Von einer Auffaſſung der adminiſtrativen Ord-
nung der Bevölkerung als eines ſelbſtändigen Gebietes der Verwaltung,
von Verbindung der Competenz und Zuſtändigkeit damit iſt keine Spur
vorhanden. Speziell die Gemeindeangehörigkeit und das Heimathweſen
ſind unverſtanden. Das wird erſt mit der neuen poſitiven Armen-
ordnung beſſer werden. — Unſere nächſte Aufgabe wird es ſein,
nur erſt einmal das beſtehende Recht, namentlich der Heimath, zu
charakteriſiren.
Oeſterreich. Unzweifelhaft das Beſte über das öſterreichiſche
Heimathsweſen enthält die Arbeit von Fr. Swieceny: Das Heimath-
recht in den kaiſ. königl. öſterreichiſchen Kronländern mit conſtituirten
Ortsgemeinden. Die Erwerbung und der Verluſt der öſterr. Staats-
bürgerſchaft. Zweite Auflage. 1861. Swieceny hat die hiſtoriſche
Entwicklung nur bis zu Anfang dieſes Jahrhunderts zurückgeführt.
Das frühere Recht der Angehörigkeit, das bereits unter Maria Thereſia
feſte Geſtalt gewinnt und den zehnjährigen Aufenthalt als Grundlage
des Erwerbs der Armenzuſtändigkeit, nicht des Gemeindebürgerrechts,
feſtſtellt, iſt ausführlich bei Kopetz in ſeiner Politiſchen Geſetzeskunde,
B. I., zuſammengeſtellt. Vielfache Beſtrebungen, ein vom Gemeinde-
recht verſchiedenes, ſelbſtändiges Heimathsrecht aufzuſtellen, haben weſent-
lich darum zu nichts führen können, weil glücklicher Weiſe die Armen-
pflicht noch keine ſtaatsbürgerliche geworden iſt. In Oeſterreich gelten
für die Armenunterſtützung weſentlich dieſelben Principien wie in Frank-
reich. Feſtzuhalten iſt nur, daß das alte Gemeinderecht wie das
Heimathsweſen bis 1848 in jedem Kronland, und oft in jedem Ort,
anders war. Das Dekret vom 30. Auguſt 1820 mit ſeinen Erläu-
terungen (Swieceny S. 17 — 19) beſtimmte die natürliche Heimath.
Der Erwerb der gewerblichen Heimath durch zehnjährigen (ununter-
brochenen) Aufenthalt iſt ſeit der Reſolution vom 16. Mai 1754 an-
erkannt auch für alle, „welche als unbehauſte Inwohner ihr Gewerbe
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