Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

Bild:
<< vorherige Seite

will ſtatt der Thatſache des Beſtehenden in den meiſten Fällen Gründe
für das Neue, das ſie herzuſtellen wünſcht. Die Specialarbeiten aus
dem Rechte der Verwaltung fangen daher jetzt an, jeden ihnen eignenden
Gegenſtand theils rationell mit allen möglichen ſachlichen Erwägungen,
theils auch hiſtoriſch zu behandeln, theils endlich ſogar die Vergleichung
fremder Verwaltungsbeſtimmungen hinzuzufügen. Dadurch wird viel
gewonnen. Aus rein objektiven, gegen adminiſtrativen Werth und Un-
werth des einmal geltenden Stoffes ganz gleichgültigen Sammlungen
entſtehen jetzt förmliche Unterſuchungen, Abhandlungen, eingehende
und zum Theil höchſt ausgezeichnete Werke, die für ihre Gebiete von
unendlichem Nutzen ſind. Es iſt ganz natürlich, daß dabei ſehr viel
Gerede und ſehr viel Parteilichkeit und Einſeitigkeit unterläuft; allein
mehr und mehr wird es der Literatur klar, daß man das Weſen des
Gegenſtandes, ſeine concrete Natur und ſein Leben durchdringen
und erfaſſen müſſe, um aus demſelben das richtige Ver-
waltungsrecht bilden zu können
. Man kann dieſe Bewegung
der rationellen Behandlung der Verwaltungsfragen, die namentlich ſeit
etwa dreißig Jahren ſich Bahn gebrochen, nicht hoch genug anſchlagen.
Sie iſt es, welche die Verwaltung aus ihrer abſtrakten, gegen die
großen Geſetze und Thatſachen der wirklichen Welt gleichgültigen Stel-
lung herausgeriſſen, und ſie gezwungen hat, die Dinge zu kennen, ehe
ſie ſie verwalten will. Sie hat die Wiſſenſchaften, die früher ganz
außerhalb der Verwaltung lagen, Chemie, Phyſik, Naturlehre u. a.
in ihren Bereich gezogen, und ſie der Verwaltung zum Grunde gelegt.
Sie hat dadurch bewirkt, was bis zu einem gewiſſen Grade als höchſt
natürlich und wohlthätig angeſehen werden kann, daß ſich die Verwal-
tung in ihren concreten Aufgaben den Grundſätzen und Lehren der
übrigen Wiſſenſchaften unterordnet, ſo daß das geltende Verwaltungs-
recht ſelbſt nur noch als ein Moment an der Darſtellung des Verwal-
tungszweiges erſchien, und in dieſer ſeine beſtändige und lebhafte Kritik
findet. Das iſt ohne Zweifel vortrefflich, und Niemand wird ohne die
größte Achtung die Literatur über das Bildungsweſen, über die Preſſe,
über Eiſenbahnen, Münze, Maß und Gewicht, Bankweſen, Landwirth-
ſchaft, Forſtwirthſchaft, Bergbau, Gewerbe, anderes, nennen. Es iſt
keine Frage, daß dieſe ganze Behandlungsweiſe, wie ſie ſich aus der
urſprünglich rein caſuiſtiſchen Specialliteratur des vorigen Jahrhunderts
herausgebildet hat, einen unendlichen Fortſchritt bildet und dem weiteren
Fortſchritte überdieß zum Grunde liegt, ſei es, daß wir dabei großen
Werken wie Franke’s Medicinalpolizei, Hübners Bankweſen, Hundes-
hagens Forſtpolizei, Hingenaus Bergrecht, Knies’ Telegraphenweſen,
Kries’ Armenweſen, Bitzers Heimathsweſen, Rönne’s landwirthſchaftliche

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/59
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/59>, abgerufen am 23.02.2025.