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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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dadurch als eine Welt für ſich, welche Verfaſſung und Vollziehung zur
Vorausſetzung haben, und ihnen durch ihre eigene inwohnende Kraft
ein eigenes Leben geben. Und in dieſer Kraft, in dieſem eigenen Leben
gilt es nun, ſie zu erfaſſen und ihren organiſchen Inhalt darzulegen.
Das, was wir die Verwaltung nennen, löst ſich dadurch in ſeinen
eigenthümlichen Inhalt auf; jedes Stück deſſelben wird für ſich betrachtet
leicht verſtändlich; die wahre geiſtige Arbeit beſteht dann nur in dem,
wir ſagen unbedenklich künſtleriſchen Elemente der Wiſſenſchaft,
jene Theile in Einem geiſtigen Leben zuſammenzufaſſen und zu verſtehen.
Und wir wollen verſuchen, an dieſer Aufgabe mitzuarbeiten. Denn es
iſt unmöglich, ſich in dem Gefühle und der wiſſenſchaftlich auf der Ge-
ſellſchaftslehre ruhenden Ueberzeugung zu täuſchen, daß die Zukunft
aller menſchlichen Dinge, und ſpeciell diejenige der europäiſchen Staaten
nicht mehr in der Bildung der Verfaſſungen, ſondern in
der Verwaltung des innern Lebens des Volkes beruhen
wird
. —

In dieſem Sinne können wir nun Weſen und Bedeutung der
innern Verwaltung und der Verwaltungslehre als organiſchen Theil
der Staatswiſſenſchaft beſtimmt charakteriſiren.

Die Verfaſſung enthält den Staat als organiſche Perſönlichkeit in
ſeiner freien Selbſtbeſtimmung, die Verwaltung im allgemeinſten Sinn
enthält ihn in ſeiner Thätigkeit. Die Vollziehung zeigt ihn in ſeiner
ſelbſtändigen organiſchen Kraft, welche die Selbſtbeſtimmung verwirk-
lichen ſoll; die Verwaltung im eigentlichen Sinne enthält ihn in ſeiner
concreten Thätigkeit. In der Staatswirthſchaft iſt er die Perſönlichkeit
des allgemeinen Güterlebens; in der Rechtspflege iſt er das Recht als
Inhalt ſeiner perſönlichen That; in der innern Verwaltung wird er
zur perſönlichen Form der allgemeinen Bedingungen der
individuellen Entwicklung
. Hier iſt er der Träger der praktiſchen
ſittlichen Idee der Gemeinſchaft; in ihr erſcheint das Ethos des Staats-
lebens in der Geſammtheit der wirklichen Handlungen des Staats; und
darum iſt erſt die innere Verwaltung die Vollendung der Idee des
Staats. Und von dieſem Standpunkte aus ordnen ſich die Aufgaben
des allgemeinen Theiles der innern Verwaltungslehre zu einem har-
moniſchen Ganzen, das wir das Syſtem derſelben nennen.

2) Das Syſtem der Verwaltung und die Verwaltungslehre.

1) Soll die Verwaltungslehre den ihr gebührenden Platz und ihre
volle Bedeutung in der Staatswiſſenſchaft gewinnen, ſo iſt es unab-
weisbar, daß man ſich nicht bloß über den allgemeinen Begriff und

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/72>, abgerufen am 23.02.2025.