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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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der geſellſchaftlichen Unterſchiede an; und ſo entſtehen die natur-
gemäßen Unterſchiede der geſellſchaftlichen Verwaltung — die Ordnung
des Familienweſens — die Sorge und Ordnung des Claſſenweſens
theils in dem geſammten Hülfsweſen, in welchem die Entwicklung
des individuellen Vermögens als Grundlage für die Erhebung aus der
niederen Claſſe in die höhere die Aufgabe der Verwaltung iſt; theils
in der Agrarverfaſſung, welche den Schutz der bäuerlichen Mittel-
claſſe enthält; und endlich als dritter Theil das Ständeweſen
mit dem Rechte des Adels, der ſtändiſchen Beſitzrechte und der Orden.

Dieß ſind die allgemeinſten Grundlagen des Syſtems der innern
Verwaltung, ſo weit es hier thunlich war, ſie ohne tiefer eingehende
Begründung kurz darzulegen.

Es möge uns nun geſtattet ſein, da es zur Orientirung weſentlich
dient, dieſe ganze Auffaſſung auch ſchematiſch darzuſtellen (ſ. folgende
Seite). Denn am Ende macht ſie den Anſpruch darauf, die Grundzüge
der feſten Anatomie des perſönlichen Lebens überhaupt, ſpeciell aber des
Syſtems der Verwaltungslehre zu ſein, in die jede einzelne Bewegung
der Verwaltung und jede einzelne Unterſuchung über dieſelbe ſich ohne
Mühe ſyſtematiſch und organiſch hineinfindet.

3) Das Princip der Verwaltung und die Verwaltungs-
politik
.

Während ſich nun auf dieſe Weiſe die Verwaltung durch das
Syſtem mit dem wirklichen Leben der perſönlichen Welt erfüllt, enthält
die letztere ein Moment, welches nicht in jenes Syſtem aufgeht und
dennoch in demſelben lebendig und mächtig iſt. An dieſem Moment
entſteht ein neuer und nicht weniger bedeutſamer Begriff der allgemeinen
Verwaltungslehre.

In jedem individuellen Daſein lebt nämlich als höchſter, wenn
auch inhaltsloſeſter und abſtrakteſter Inhalt das, was eigentlich erſt
die Perſönlichkeit bildet, das ſich ſelbſt beſtimmende, freie Weſen des
Menſchen, für das wir keinen andern wiſſenſchaftlichen Ausdruck haben,
als den des Ich. Das höchſte Weſen der Perſönlichkeit, die wahre
Grundlage ſeiner Entwicklung beſteht vermöge der abſoluten Natur des
Ich darin, daß nur dasjenige wahrhafte Entwicklung und Erhebung
des Menſchen iſt, was er ſich durch ſich ſelber gewonnen hat. Alles
was ihm ſomit ohne ſeine eigene That wird und kommt, bleibt ihm
äußerlich und zufällig; was er nicht durch ſich ſelbſt hat und iſt, iſt
im Grunde niemals er ſelber; das höchſte Geſetz des Lebens, das Ge-
ſetz der innern und äußern Arbeit, iſt ſeinerſeits nur der Ausdruck

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/77>, abgerufen am 23.02.2025.