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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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Kräfte, welche erſt Thatſachen zu erzeugen ſtreben, die wir dann die
Wirkung der Kraft als Urſache der Thatſache nennen.

Es iſt nun natürlich, daß die Aufgabe und Thätigkeit der Ver-
waltung eine andere iſt, je nachdem ſie es mit wirklichen Thatſachen
oder mit den Kräften zu thun hat. Dabei iſt es kein Zweifel, daß ſie,
will ſie anders ihren Zweck erreichen, bei ihrer Thätigkeit ſich nach der
Natur ihres Objekts zu richten hat.

Daher wird es das Weſen der Kraft ſein, welches die Aufgabe
der Verwaltung beſtimmt, wo ſie mit ſolchen Kräften zu thun hat.

Jede Kraft nun, ſie mag eine natürliche oder perſönliche ſein, iſt
ihrer Natur nach ohne Gränze. Es gibt überhaupt gar keinen andern
Begriff der Kraft, als den des an ſich ſeinem Weſen nach unbegränz-
ten Daſeins. Jede Kraft empfängt daher ihre Gränze erſt von der
andern Kraft. Das iſt der wahre Ausgangspunkt der Wiſſenſchaft der
Thatſachen. Eine ſolche begränzte Kraft in ihrer äußern Erſcheinung
nennen wir, als ein Einheitliches gedacht, eine Thatſache, als eine
Vielheit von Momenten in dieſer Einheit, einen Zuſtand. Jeder Zu-
ſtand, der perſönliche wie der natürliche, iſt daher von den Kräften,
welche in allen andern ihn umgebenden Zuſtänden ihrerſeits lebendig
ſind, beſtändig bedroht, weil die jedem Zuſtande zu Grunde liegende
Kraft ihre Natur, das Streben nach unbegränzter Geltung, ſich erhält.
In jedem Zuſtande lebt daher eine Gefahr für alle andern Zuſtände.
Jeder Zuſtand erhält ſich ſomit nur dadurch, daß er ſeine Kraft gegen-
über der der andern Zuſtände geltend macht. Verliert er das Maß der
Kraft, welches ihn dazu befähigt, ſo geht er zu Grunde. Das iſt das
Geſetz für die Gegenſätze unter den Dingen in der Natur. Es iſt ferner
das Geſetz des Gegenſatzes zwiſchen der Natur und der Menſchheit. Es
iſt aber endlich nicht minder das Geſetz für den Gegenſatz des Einzelnen
gegen den Einzelnen; denn auch der Einzelne iſt, als ſeinem Weſen
nach unendliche und an ſich freie Selbſtbeſtimmung, negativ gegen jeden
andern Einzelnen, weil derſelbe die äußere Gränze ſeines Lebens und
Thuns enthält, und damit eine Gefahr für alle andern.

Die freie und ſelbſtthätige Entwicklung der Einzelnen, dieſes höchſte
Ziel des Staats in ſeiner innern Verwaltung, hat daher zu einer ihrer
weſentlichſten Bedingungen die, daß die ſie umgebenden natürlichen und
perſönlichen Kräfte dieſe freie Entwicklung nicht vernichten. Die Erfül-
lung dieſer Bedingung liegt darin, daß jede dieſer Kräfte auf das Maß
zurückgeführt wird, innerhalb deſſen die freie Selbſtbeſtimmung des Ein-
zelnen noch möglich iſt. Das nun vermag der Einzelne darum nicht,
weil theils ſeine phyſiſchen Kräfte und Mittel, theils ſein Verſtändniß
und ſeine Kenntniß der Zuſtände nicht ausreichen. Hier iſt demnach

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/86>, abgerufen am 23.02.2025.