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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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daß dieſelbe nicht richtig iſt, bei andern, und dadurch die Unklatheit
über das Weſen beider und die Verwirrung der Begriffe und Ausdrücke
bei allen.

Die Unterſuchung des Begriffes und Weſens beider ergibt nun,
daß allerdings die Polizei ein der ganzen Verwaltung immanentes
Element bildet, daß ſie dagegen keineswegs die ganze Verwaltung ent-
hält oder erſchöpft; daß ſie aber aus geſchichtlichen Gründen dieſe ganze
Verwaltung Jahrhunderte hindurch bedeutet hat, und daß ſich erſt lang-
ſam und unſicher der Begriff der Verwaltung aus dem der Polizei her-
ausgearbeitet, unter den verſchiedenſten Namen jener gegenüber Selb-
ſtändigkeit gewonnen, aber ſich doch noch nicht zu einem organiſchen Ganzen
erhoben hat, bis wir in unſerer Zeit gezwungen ſind, die Verwaltung
als das organiſche Ganze anzuerkennen, in welchem wir der Polizei mit
ihrem ſpecifiſchen Weſen und ihrer eigenthümlichen Function ihre Stelle
anweiſen. Dieß in Kürze auszuführen, iſt die Aufgabe des Folgenden.
Und darum wünſchen wir uns auf keinem Punkte mehr die Gabe der
Ueberzeugung, als hier. Denn es iſt bei dem bisherigen Zuſtande keine
Verwaltungswiſſenſchaft möglich, und dennoch iſt ſie das höchſte Gebiet
der Staatswiſſenſchaft.

Wenn wir nun in der Geſchichte der Idee der Verwaltung den
Entwicklungsgang des poſitiven, ethiſchen Inhalts derſelben und ihr
lebendiges Verhältniß zur Idee des Staates angedeutet, ſo kommt es
hier vielmehr darauf an, die Geſchichte der Namen, der Ausdrücke, der
Formen zu geben, in denen ſich jene geäußert und durch die ſie ſich
verwirrt hat. Wir können dabei ohne eine gewiſſe Wiederholung nicht
auskommen. Aber unſer Troſt mag ſein, daß wenigſtens dieſe Aufgabe
nicht zweimal gelöst zu werden braucht.

a) Das Weſen der Polizei und ihr Verhältniß zur Verwaltung.

Wir glauben, daß wenn man den von uns oben dargelegten Be-
griff der innern Verwaltung einen Augenblick feſthalten will, Begriff
und Weſen der Polizei und ihr organiſches Verhalten zur Verwaltung
leicht verſtändlich ſein wird.

Die innere Verwaltung ſoll die Bedingungen der ſelbſtthätigen
Entwicklung des Einzelnen durch die Macht des Staats in ſo weit her-
ſtellen, als der Einzelne ſich dieſelben als ſolcher nicht zu bereiten
vermag.

Dieſe Bedingungen beſtehen nun in gewiſſen Zuſtänden und Ver-
hältniſſen des äußern Lebens der Perſönlichkeit. Dieſe Zuſtände und
Verhältniſſe aber ſind theils wirkliche Thatſachen, theils aber ſind ſie

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/85>, abgerufen am 23.02.2025.