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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.

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4) Der Begriff der Polizei und das Verhältniß der Polizei-
wiſſenſchaft zur Verwaltungslehre
.

Wir würden jetzt glauben, den Begriff und die ſyſtematiſche Dar-
ſtellung der innern Verwaltung hinreichend feſtgeſtellt und vor jeder
Verwechslung bewahrt zu haben, wenn nicht durch den eigenthümlichen
Entwicklungsgang einerſeits des wirklichen Lebens und andererſeits der
Theorie eine ſo große Verwirrung der Begriffe und, wie es immer da-
bei geſchieht, eine ſo große Unbeſtimmtheit und Willkür in die Bezeich-
nungen der Verhältniſſe und die Wahl der Ausdrücke hineingekommen
wäre, daß wir, wollen wir endlich ein definitives Reſultat gewinnen
und damit erſt eine ſelbſtändige Wiſſenſchaft der Verwaltung möglich
machen, eben dieſe bisherigen Vorſtellungen, Bezeichnungen und Worte
noch einmal ins Auge faſſen und auf ihre eigentliche Bedeutung zurück-
führen müſſen.

Der Ausdruck, der hier die eigentliche Schwierigkeit bildet, und
der jede wahre Wiſſenſchaft der Verwaltung ſo lange unmöglich macht,
als man ſich über ſeinen feſten Sinn nicht geeinigt hat, iſt der der
Polizei und ſein Correlat die Polizeiwiſſenſchaft.

Wenn ein ſolches Wort ſeit Jahrhunderten gebraucht worden iſt,
wenn ſeit Jahrhunderten über ſeine wahre Bedeutung hin und her ge-
ſtritten iſt bis zur Erſchöpfung aller Betrachtungen und ſelbſt des Inter-
eſſes an denſelben, wenn es ohne einen gemeinſam anerkannten, be-
ſtimmten Sinn von jedem in ſeiner Weiſe gebraucht worden iſt, und
wenn es nun gar endlich, wie wir ſehen werden, mit dem, was es
wirklich bedeutet, ein immanentes, die ganze Verwaltung durchdringen-
des Moment bezeichnet, ſo wird es wohl leicht begreiflich ſeyn, daß wir
es nicht mit ein paar Sätzen ganz erklären und auf ſein richtiges Maß
zurückführen können. Es iſt, wie die Sachen liegen, ganz unmöglich,
an die Stelle der bisherigen Verwirrung Klarheit zu bringen, wenn es
uns nicht geſtattet iſt, etwas tiefer auf die Sache einzugehen. Allein
jeder, der mit der Verwaltung und ihrer Wiſſenſchaft jemals zu thun
gehabt, wird uns zugeſtehen, daß ohne eine durchgreifende Beſtimmung
der wahren Definition und des Weſens der Polizei und damit ihres
organiſchen Verhältniſſes zur Verwaltung eine Verwaltungslehre gar
nicht möglich iſt.

Gewiß nun wird das Eingehen auf die richtige Auffaſſung viel
leichter ſein, wenn wir das Reſultat dieſes Theiles unſerer Unterſuchung
gleich an die Spitze ſtellen.

Die Thatſache, von der wir ausgehen, iſt die völlige Verſchmelzung
des Begriffes von Polizei und Verwaltung bei einigen, das Gefühl,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre02_1866/84>, abgerufen am 23.02.2025.