Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.oder physiologisch nachweisbare Gefahr anerkennt. Sein Objekt ist Bis dahin nun gibt es, wie gesagt, nur einzelne Bestimmungen, Das englische Princip ist das der Nuisances Removal Act. Die oder phyſiologiſch nachweisbare Gefahr anerkennt. Sein Objekt iſt Bis dahin nun gibt es, wie geſagt, nur einzelne Beſtimmungen, Das engliſche Princip iſt das der Nuisances Removal Act. Die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0101" n="85"/> oder phyſiologiſch nachweisbare Gefahr anerkennt. Sein Objekt iſt<lb/> daher eine ſpezielle Gefährdung. Die Zukunft dieſes Zweiges der<lb/> Polizei wird darin beſtehen, daß dieſelbe von den ſpeziellen und nach-<lb/> weisbaren <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Gefährdungen zu denjenigen hinaufſteigt, welche<lb/> in den äußeren Verhältniſſen des Betriebes, namentlich in den <hi rendition="#g">Werk-<lb/> ſtätten der Handwerker</hi> liegen. Das kann allerdings nur durch<lb/> die höhere Bildung des Handwerkerſtandes und durch die körperſchaft-<lb/> liche Geſtaltung deſſelben in Genoſſenſchaften geſchehen. Erſt von ihnen<lb/> aus wird eine neue Epoche der gewerblichen oder allgemeinen Geſund-<lb/> heitspolizei beginnen.</p><lb/> <p>Bis dahin nun gibt es, wie geſagt, nur <hi rendition="#g">einzelne</hi> Beſtimmungen,<lb/> und dieſe ſind wieder in den einzelnen Ländern ſowohl im Princip als<lb/> in der Ausführung ſehr verſchieden. Man muß hier das engliſche und<lb/> das continentale Princip ſcheiden.</p><lb/> <p>Das engliſche Princip iſt das der <hi rendition="#aq">Nuisances Removal Act.</hi> Die<lb/> Grundlage derſelben iſt, daß die Polizei <hi rendition="#g">nirgends</hi>, und zwar <hi rendition="#g">weder</hi><lb/> bei der Anlage, <hi rendition="#g">noch</hi> bei dem Betriebe, entſcheidet, ſondern es dem<lb/> Einzelnen überläßt, eine <hi rendition="#g">Klage</hi> wegen Gefährdung der Geſundheit durch<lb/> den Betrieb einer Unternehmung auf Grundlage des Gutachtens zweier<lb/> praktiſcher Aerzte oder des Inſpektors des <hi rendition="#aq">Board of Health</hi> einzubringen,<lb/> daß entweder der Unternehmer wirklich Schädliches <hi rendition="#g">thue</hi>, oder die<lb/> beſten anwendbaren Mittel, die <hi rendition="#aq">Nuisances</hi> und <hi rendition="#aq">Diseases</hi> zu hindern,<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> angewendet habe, worauf entweder Verurtheilung zur Abſtellung<lb/> erfolgt, oder eine Friſt für dieſelbe bewilligt wird (<hi rendition="#aq">Vict.</hi> 28). Das<lb/> völlige Ungenügen dieſer Beſtimmungen liegt auf der Hand. Das Geſetz<lb/> ſelbſt hat daher ſchon Ausnahmen machen müſſen, und zwar erſtens<lb/> in dem direkten Verbot, durch Abfluß der Ausgüſſe der <hi rendition="#aq">Gasworks</hi> ꝛc.<lb/> die <hi rendition="#g">Trinkwaſſer</hi> zu gefährden, andererſeits in dem polizeilichen Recht<lb/> der ſanitären Unterſuchung der <hi rendition="#g">Kohlenbergwerke</hi> (<hi rendition="#aq">Nuisances Rem.<lb/> Act s. 23,</hi> über die Inſpektion der Kohlenwerke noch beſonders 24. 25.<lb/><hi rendition="#aq">Vict.</hi> 151). Eintritt <hi rendition="#aq">„at all reasonable times, by day or night</hi>.<lb/> Dazu iſt noch 7 <hi rendition="#aq">Vict. c.</hi> 15 hinzuzufügen, welches dem Inſpektor das<lb/> Recht gibt, zu jeder Zeit in jeden Theil einer <hi rendition="#g">Fabrik</hi> einzugehen und<lb/> dieſelbe zu unterſuchen. Alles Uebrige iſt der Privatklage überlaſſen<lb/> (<hi rendition="#g">Pappenheim</hi> a. a. O. S. 160 ff.) Doch hat England daneben eine<lb/> ſpezielle und wichtige Geſetzgebung über den Betrieb in den größeren<lb/> Fabriken, während es ſich um die kleineren nicht kümmert. Dieſe be-<lb/> ginnt bereits mit 4 <hi rendition="#aq">Georg IV.</hi> 103, und bezieht ſich urſprünglich nur<lb/> auf die Kinderarbeit. Allmählig werden aber auch allgemeine ſanitäts-<lb/> polizeiliche Beſtimmungen hineingenommen, und die darauf bezüglichen<lb/> Geſetze ſind dann zuſammengefaßt in der <hi rendition="#aq">Factorys Act Extension Act</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0101]
oder phyſiologiſch nachweisbare Gefahr anerkennt. Sein Objekt iſt
daher eine ſpezielle Gefährdung. Die Zukunft dieſes Zweiges der
Polizei wird darin beſtehen, daß dieſelbe von den ſpeziellen und nach-
weisbaren einzelnen Gefährdungen zu denjenigen hinaufſteigt, welche
in den äußeren Verhältniſſen des Betriebes, namentlich in den Werk-
ſtätten der Handwerker liegen. Das kann allerdings nur durch
die höhere Bildung des Handwerkerſtandes und durch die körperſchaft-
liche Geſtaltung deſſelben in Genoſſenſchaften geſchehen. Erſt von ihnen
aus wird eine neue Epoche der gewerblichen oder allgemeinen Geſund-
heitspolizei beginnen.
Bis dahin nun gibt es, wie geſagt, nur einzelne Beſtimmungen,
und dieſe ſind wieder in den einzelnen Ländern ſowohl im Princip als
in der Ausführung ſehr verſchieden. Man muß hier das engliſche und
das continentale Princip ſcheiden.
Das engliſche Princip iſt das der Nuisances Removal Act. Die
Grundlage derſelben iſt, daß die Polizei nirgends, und zwar weder
bei der Anlage, noch bei dem Betriebe, entſcheidet, ſondern es dem
Einzelnen überläßt, eine Klage wegen Gefährdung der Geſundheit durch
den Betrieb einer Unternehmung auf Grundlage des Gutachtens zweier
praktiſcher Aerzte oder des Inſpektors des Board of Health einzubringen,
daß entweder der Unternehmer wirklich Schädliches thue, oder die
beſten anwendbaren Mittel, die Nuisances und Diseases zu hindern,
nicht angewendet habe, worauf entweder Verurtheilung zur Abſtellung
erfolgt, oder eine Friſt für dieſelbe bewilligt wird (Vict. 28). Das
völlige Ungenügen dieſer Beſtimmungen liegt auf der Hand. Das Geſetz
ſelbſt hat daher ſchon Ausnahmen machen müſſen, und zwar erſtens
in dem direkten Verbot, durch Abfluß der Ausgüſſe der Gasworks ꝛc.
die Trinkwaſſer zu gefährden, andererſeits in dem polizeilichen Recht
der ſanitären Unterſuchung der Kohlenbergwerke (Nuisances Rem.
Act s. 23, über die Inſpektion der Kohlenwerke noch beſonders 24. 25.
Vict. 151). Eintritt „at all reasonable times, by day or night.
Dazu iſt noch 7 Vict. c. 15 hinzuzufügen, welches dem Inſpektor das
Recht gibt, zu jeder Zeit in jeden Theil einer Fabrik einzugehen und
dieſelbe zu unterſuchen. Alles Uebrige iſt der Privatklage überlaſſen
(Pappenheim a. a. O. S. 160 ff.) Doch hat England daneben eine
ſpezielle und wichtige Geſetzgebung über den Betrieb in den größeren
Fabriken, während es ſich um die kleineren nicht kümmert. Dieſe be-
ginnt bereits mit 4 Georg IV. 103, und bezieht ſich urſprünglich nur
auf die Kinderarbeit. Allmählig werden aber auch allgemeine ſanitäts-
polizeiliche Beſtimmungen hineingenommen, und die darauf bezüglichen
Geſetze ſind dann zuſammengefaßt in der Factorys Act Extension Act
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