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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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1864 (27, 28 Vict. 48). Die Haupttendenz dieses wichtigen Gesetzes
ist die Herstellung von guter Luft und Reinlichkeit in speziell bezeich-
neten Fabriken (Thonwaaren, Zündhölzchen, Percussionshütchen, Papier-
färberei, Sammtscheererei). Die Behörde hat das Recht der Inspektion,
der Fabrikherr daneben das Recht seinen Arbeitern darauf bezügliche
Vorschriften bei Strafe aufzustellen. Daneben besteht schon länger
eine Färbepolizei und Bleichpolizei (seit 1860), welche jetzt in der
Bleaching and Dying Works Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 98)
neu geregelt ist, und das "finishing" vom sanitären Standpunkt regelt.

Das französische Recht und zum Theil gleichzeitig das deutsche haben
dagegen den Grundsatz festgehalten, daß die Verwaltung als solche die
Verpflichtung habe, bei gesundheitsgefährlichen Betrieben einzuschreiten.
Jedoch ist leider dieser Grundsatz noch nur auf einzelne Betriebe be-
schränkt. Die wichtigsten darauf bezüglichen Bestimmungen betreffen
folgende Punkte.

Dampfmaschinen. Grundsatz: Dampfkesselprobe. Dieselbe
ist in Frankreich organisirt durch die Verordnung vom 22. Mai 1843,
der eine Reihe von einzelnen Verordnungen und Circulären gefolgt sind
(Tardieu, Dict. Machines a vap.). Die Rechts- und technischen Ver-
hältnisse besser von Fournel bei Block Dict. Die Literatur dagegen
bei Tardieu. Neueste Verordnung vom 25. Jan. 1865: Eintheilung
der Kessel in drei Classen, und Entfernung von den nächsten Gebäuden.
Oesterreich: Grundlage die Verordnung vom 11. Febr. 1854; das
Eigenthümliche und Nachahmungswerthe ist dabei der, durch Edict vom
15. Sept. 1858 eingeführte Grundsatz, daß die Bedienung der Dampf-
kessel eine eigene Prüfung fordert (s. Stubenrauch I. §. 221). Die
neueste ausführliche Bestimmung enthält die Verordnung vom 1. Sept.
1866, welche neben den früheren die neuen technischen Anforderungen
für die Dampfkesselprobe enthält (Austria 1866. S. 320--21). In
Preußen hat das Gesetz vom 1. Juli 1861 ein spezielles Verfahren
vorgeschrieben, da die Gewerbeordnung von 1845 die Dampfkessel nicht
hinreichend berücksichtigte. Der Erlaß der einzelnen Vorschriften wurde
darum dem Handelsministerium überlassen, und von demselben sind seit
dieser Zeit eine Reihe von Bestimmungen technischer Natur ergangen
(s. Rönne, Staatsrecht II. §. 402. 3. 2). Bayern, Verordnung
vom 9. Sept. 1852, gleichfalls mit dem Grundsatz, daß die Dampf-
kessel "von Zeit zu Zeit" der Untersuchung unterzogen werden sollen
(Pözl §. 113). Weitere, wesentlich technische Aenderungen der früheren
Dampfkesselproben durch Verordnung vom 7. Aug. 1864 und Verordnung
vom 12. Febr. 1865. Sachsen-Meiningen, Verordn. v. 3. April 1865
(polizeil. Bewilligung). Sachsen-Weimar, Verordn. vom 19. Febr.

1864 (27, 28 Vict. 48). Die Haupttendenz dieſes wichtigen Geſetzes
iſt die Herſtellung von guter Luft und Reinlichkeit in ſpeziell bezeich-
neten Fabriken (Thonwaaren, Zündhölzchen, Percuſſionshütchen, Papier-
färberei, Sammtſcheererei). Die Behörde hat das Recht der Inſpektion,
der Fabrikherr daneben das Recht ſeinen Arbeitern darauf bezügliche
Vorſchriften bei Strafe aufzuſtellen. Daneben beſteht ſchon länger
eine Färbepolizei und Bleichpolizei (ſeit 1860), welche jetzt in der
Bleaching and Dying Works Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 98)
neu geregelt iſt, und das „finishing“ vom ſanitären Standpunkt regelt.

Das franzöſiſche Recht und zum Theil gleichzeitig das deutſche haben
dagegen den Grundſatz feſtgehalten, daß die Verwaltung als ſolche die
Verpflichtung habe, bei geſundheitsgefährlichen Betrieben einzuſchreiten.
Jedoch iſt leider dieſer Grundſatz noch nur auf einzelne Betriebe be-
ſchränkt. Die wichtigſten darauf bezüglichen Beſtimmungen betreffen
folgende Punkte.

Dampfmaſchinen. Grundſatz: Dampfkeſſelprobe. Dieſelbe
iſt in Frankreich organiſirt durch die Verordnung vom 22. Mai 1843,
der eine Reihe von einzelnen Verordnungen und Circulären gefolgt ſind
(Tardieu, Dict. Machines à vap.). Die Rechts- und techniſchen Ver-
hältniſſe beſſer von Fournel bei Block Dict. Die Literatur dagegen
bei Tardieu. Neueſte Verordnung vom 25. Jan. 1865: Eintheilung
der Keſſel in drei Claſſen, und Entfernung von den nächſten Gebäuden.
Oeſterreich: Grundlage die Verordnung vom 11. Febr. 1854; das
Eigenthümliche und Nachahmungswerthe iſt dabei der, durch Edict vom
15. Sept. 1858 eingeführte Grundſatz, daß die Bedienung der Dampf-
keſſel eine eigene Prüfung fordert (ſ. Stubenrauch I. §. 221). Die
neueſte ausführliche Beſtimmung enthält die Verordnung vom 1. Sept.
1866, welche neben den früheren die neuen techniſchen Anforderungen
für die Dampfkeſſelprobe enthält (Auſtria 1866. S. 320—21). In
Preußen hat das Geſetz vom 1. Juli 1861 ein ſpezielles Verfahren
vorgeſchrieben, da die Gewerbeordnung von 1845 die Dampfkeſſel nicht
hinreichend berückſichtigte. Der Erlaß der einzelnen Vorſchriften wurde
darum dem Handelsminiſterium überlaſſen, und von demſelben ſind ſeit
dieſer Zeit eine Reihe von Beſtimmungen techniſcher Natur ergangen
(ſ. Rönne, Staatsrecht II. §. 402. 3. 2). Bayern, Verordnung
vom 9. Sept. 1852, gleichfalls mit dem Grundſatz, daß die Dampf-
keſſel „von Zeit zu Zeit“ der Unterſuchung unterzogen werden ſollen
(Pözl §. 113). Weitere, weſentlich techniſche Aenderungen der früheren
Dampfkeſſelproben durch Verordnung vom 7. Aug. 1864 und Verordnung
vom 12. Febr. 1865. Sachſen-Meiningen, Verordn. v. 3. April 1865
(polizeil. Bewilligung). Sachſen-Weimar, Verordn. vom 19. Febr.

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[86/0102] 1864 (27, 28 Vict. 48). Die Haupttendenz dieſes wichtigen Geſetzes iſt die Herſtellung von guter Luft und Reinlichkeit in ſpeziell bezeich- neten Fabriken (Thonwaaren, Zündhölzchen, Percuſſionshütchen, Papier- färberei, Sammtſcheererei). Die Behörde hat das Recht der Inſpektion, der Fabrikherr daneben das Recht ſeinen Arbeitern darauf bezügliche Vorſchriften bei Strafe aufzuſtellen. Daneben beſteht ſchon länger eine Färbepolizei und Bleichpolizei (ſeit 1860), welche jetzt in der Bleaching and Dying Works Extension Act 1864 (27, 28 Vict. 98) neu geregelt iſt, und das „finishing“ vom ſanitären Standpunkt regelt. Das franzöſiſche Recht und zum Theil gleichzeitig das deutſche haben dagegen den Grundſatz feſtgehalten, daß die Verwaltung als ſolche die Verpflichtung habe, bei geſundheitsgefährlichen Betrieben einzuſchreiten. Jedoch iſt leider dieſer Grundſatz noch nur auf einzelne Betriebe be- ſchränkt. Die wichtigſten darauf bezüglichen Beſtimmungen betreffen folgende Punkte. Dampfmaſchinen. Grundſatz: Dampfkeſſelprobe. Dieſelbe iſt in Frankreich organiſirt durch die Verordnung vom 22. Mai 1843, der eine Reihe von einzelnen Verordnungen und Circulären gefolgt ſind (Tardieu, Dict. Machines à vap.). Die Rechts- und techniſchen Ver- hältniſſe beſſer von Fournel bei Block Dict. Die Literatur dagegen bei Tardieu. Neueſte Verordnung vom 25. Jan. 1865: Eintheilung der Keſſel in drei Claſſen, und Entfernung von den nächſten Gebäuden. Oeſterreich: Grundlage die Verordnung vom 11. Febr. 1854; das Eigenthümliche und Nachahmungswerthe iſt dabei der, durch Edict vom 15. Sept. 1858 eingeführte Grundſatz, daß die Bedienung der Dampf- keſſel eine eigene Prüfung fordert (ſ. Stubenrauch I. §. 221). Die neueſte ausführliche Beſtimmung enthält die Verordnung vom 1. Sept. 1866, welche neben den früheren die neuen techniſchen Anforderungen für die Dampfkeſſelprobe enthält (Auſtria 1866. S. 320—21). In Preußen hat das Geſetz vom 1. Juli 1861 ein ſpezielles Verfahren vorgeſchrieben, da die Gewerbeordnung von 1845 die Dampfkeſſel nicht hinreichend berückſichtigte. Der Erlaß der einzelnen Vorſchriften wurde darum dem Handelsminiſterium überlaſſen, und von demſelben ſind ſeit dieſer Zeit eine Reihe von Beſtimmungen techniſcher Natur ergangen (ſ. Rönne, Staatsrecht II. §. 402. 3. 2). Bayern, Verordnung vom 9. Sept. 1852, gleichfalls mit dem Grundſatz, daß die Dampf- keſſel „von Zeit zu Zeit“ der Unterſuchung unterzogen werden ſollen (Pözl §. 113). Weitere, weſentlich techniſche Aenderungen der früheren Dampfkeſſelproben durch Verordnung vom 7. Aug. 1864 und Verordnung vom 12. Febr. 1865. Sachſen-Meiningen, Verordn. v. 3. April 1865 (polizeil. Bewilligung). Sachſen-Weimar, Verordn. vom 19. Febr.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/102>, abgerufen am 21.11.2024.