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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). -- Die Verthei-
lung
der Apotheken ist theilweise durch die Concession zu einem System
geworden; in Oesterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,
in Württemberg eine auf 5--6000 Seelen für erforderlich gehalten. In
Frankreich fehlt ein solcher Grundsatz; in England natürlich auch.

3) Bildung der Apotheker.

Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente
des ganzen Apothekerwesens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-
lich in strenger Scheidung, mit dem Grundsatze, daß die gewerbliche
Bildung im praktischen Betriebe des Geschäfts vollendet werden kann,
die berufsmäßige dagegen eine selbständige wissenschaftliche Bildung for-
dere. Dadurch entstanden zwei Classen von Apothekern, deren Unter-
schied sich bis zur neuesten Zeit erhalten hat. Erst in unserem Jahr-
hundert greift der Grundsatz durch, daß die gewerbliche Bildung über-
haupt zum Betriebe nicht ausreichend sein dürfe, sondern daß derselbe
immer eine fachmännische Bildung voraussetze, womit dann die zwei
Classen der Apotheker verschwinden, und die Apothekerbildung eine specifisch
fachmännische wird, bei welcher allerdings die technische Vorbildung als
Lehrling der wissenschaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne
jedoch je das Recht zum selbständigen Betriebe zu geben. Es ist gewiß
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-
schiede, wie Magisterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. stören
zu wollen. Die Bildung der Apotheker soll ein organischer Theil
der medicinischen Studien- und Prüfungsordnung sein.


In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801
das Lehrlingswesen der Apothekergehülfen geordnet; Grundsatz ist, daß
zur Ausübung des selbständigen Betriebes nur die Apothekerprüfung
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erst
die Approbation erfolgt, nebst der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Diese Prüfung ließ noch
zwei Classen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat diesen Unter-
schied aufgehoben und nur Eine Classe eingeführt (Rönne und Simon,
Medicinalwesen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil-
dungsproceß vollständig und klar dargestellt bei Horn a. a. O. II.
S. 255--280. -- In Oesterreich ist zum Theil, wenn auch nur for-
mell, der Grundsatz festgehalten, daß die Absolvirung der Lehrzeit eine
selbständige Berechtigung gebe; daneben Magisterium und Doctorat der

Stein, die Verwaltungslehre. III. 8

öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei-
lung
der Apotheken iſt theilweiſe durch die Conceſſion zu einem Syſtem
geworden; in Oeſterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000,
in Württemberg eine auf 5—6000 Seelen für erforderlich gehalten. In
Frankreich fehlt ein ſolcher Grundſatz; in England natürlich auch.

3) Bildung der Apotheker.

Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente
des ganzen Apothekerweſens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng-
lich in ſtrenger Scheidung, mit dem Grundſatze, daß die gewerbliche
Bildung im praktiſchen Betriebe des Geſchäfts vollendet werden kann,
die berufsmäßige dagegen eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Bildung for-
dere. Dadurch entſtanden zwei Claſſen von Apothekern, deren Unter-
ſchied ſich bis zur neueſten Zeit erhalten hat. Erſt in unſerem Jahr-
hundert greift der Grundſatz durch, daß die gewerbliche Bildung über-
haupt zum Betriebe nicht ausreichend ſein dürfe, ſondern daß derſelbe
immer eine fachmänniſche Bildung vorausſetze, womit dann die zwei
Claſſen der Apotheker verſchwinden, und die Apothekerbildung eine ſpecifiſch
fachmänniſche wird, bei welcher allerdings die techniſche Vorbildung als
Lehrling der wiſſenſchaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne
jedoch je das Recht zum ſelbſtändigen Betriebe zu geben. Es iſt gewiß
verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter-
ſchiede, wie Magiſterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. ſtören
zu wollen. Die Bildung der Apotheker ſoll ein organiſcher Theil
der mediciniſchen Studien- und Prüfungsordnung ſein.


In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801
das Lehrlingsweſen der Apothekergehülfen geordnet; Grundſatz iſt, daß
zur Ausübung des ſelbſtändigen Betriebes nur die Apothekerprüfung
befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erſt
die Approbation erfolgt, nebſt der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit
vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Dieſe Prüfung ließ noch
zwei Claſſen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat dieſen Unter-
ſchied aufgehoben und nur Eine Claſſe eingeführt (Rönne und Simon,
Medicinalweſen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil-
dungsproceß vollſtändig und klar dargeſtellt bei Horn a. a. O. II.
S. 255—280. — In Oeſterreich iſt zum Theil, wenn auch nur for-
mell, der Grundſatz feſtgehalten, daß die Abſolvirung der Lehrzeit eine
ſelbſtändige Berechtigung gebe; daneben Magiſterium und Doctorat der

Stein, die Verwaltungslehre. III. 8
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[113/0129] öffentlich bekannt gemacht (L. 21. Germ. an XI). — Die Verthei- lung der Apotheken iſt theilweiſe durch die Conceſſion zu einem Syſtem geworden; in Oeſterreich wird eine auf 4000, in Bayern eine auf 10,000, in Württemberg eine auf 5—6000 Seelen für erforderlich gehalten. In Frankreich fehlt ein ſolcher Grundſatz; in England natürlich auch. 3) Bildung der Apotheker. Auch das Bildungsrecht der Apotheker zeigt die beiden Elemente des ganzen Apothekerweſens, das gewerbliche und berufsmäßige, anfäng- lich in ſtrenger Scheidung, mit dem Grundſatze, daß die gewerbliche Bildung im praktiſchen Betriebe des Geſchäfts vollendet werden kann, die berufsmäßige dagegen eine ſelbſtändige wiſſenſchaftliche Bildung for- dere. Dadurch entſtanden zwei Claſſen von Apothekern, deren Unter- ſchied ſich bis zur neueſten Zeit erhalten hat. Erſt in unſerem Jahr- hundert greift der Grundſatz durch, daß die gewerbliche Bildung über- haupt zum Betriebe nicht ausreichend ſein dürfe, ſondern daß derſelbe immer eine fachmänniſche Bildung vorausſetze, womit dann die zwei Claſſen der Apotheker verſchwinden, und die Apothekerbildung eine ſpecifiſch fachmänniſche wird, bei welcher allerdings die techniſche Vorbildung als Lehrling der wiſſenſchaftlichen Ausbildung voraufgehen muß, ohne jedoch je das Recht zum ſelbſtändigen Betriebe zu geben. Es iſt gewiß verkehrt, dieß einfache und naturgemäße Verhältniß durch allerlei Unter- ſchiede, wie Magiſterium und Doctorat der Pharmacie u. a. m. ſtören zu wollen. Die Bildung der Apotheker ſoll ein organiſcher Theil der mediciniſchen Studien- und Prüfungsordnung ſein. In Preußen hat die Apothekerordnung vom 11. October 1801 das Lehrlingsweſen der Apothekergehülfen geordnet; Grundſatz iſt, daß zur Ausübung des ſelbſtändigen Betriebes nur die Apothekerprüfung befähigt (Prüfungsreglement vom 1. December 1825), auf welche erſt die Approbation erfolgt, nebſt der Vereidigung. Dauer der Lehrzeit vier Jahre; Servirzeit als Gehülfe fünf Jahre. Dieſe Prüfung ließ noch zwei Claſſen zu; die Prüfungsordnung von 1853 hat dieſen Unter- ſchied aufgehoben und nur Eine Claſſe eingeführt (Rönne und Simon, Medicinalweſen II. 30. Rönne, Staatsrecht II. 358). Der ganze Bil- dungsproceß vollſtändig und klar dargeſtellt bei Horn a. a. O. II. S. 255—280. — In Oeſterreich iſt zum Theil, wenn auch nur for- mell, der Grundſatz feſtgehalten, daß die Abſolvirung der Lehrzeit eine ſelbſtändige Berechtigung gebe; daneben Magiſterium und Doctorat der Stein, die Verwaltungslehre. III. 8

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/129>, abgerufen am 24.11.2024.