Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.ist (friendly societies, caisses de secours mutuels, Krankenversiche- Die Behandlung der Lehre von den Hospitälern ist noch immer In England gibt es kein allgemeines öffentliches Recht dieser iſt (friendly societies, caisses de secours mutuels, Krankenverſiche- Die Behandlung der Lehre von den Hoſpitälern iſt noch immer In England gibt es kein allgemeines öffentliches Recht dieſer <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0140" n="124"/> iſt (<hi rendition="#aq">friendly societies, caisses de secours mutuels,</hi> Krankenverſiche-<lb/> rungen). Freilich <hi rendition="#g">fehlt</hi> dieſer ganzen Richtung nach dem Charakter<lb/> ihres Urſprunges und ihres nächſten Zweckes das <hi rendition="#g">ärztliche</hi> Element;<lb/> ſie hat ſich bisher nur auf die wirthſchaftliche Hülfe beſchränkt und ſieht<lb/> ihrer höheren <hi rendition="#g">ſanitären</hi> Entwicklung noch entgegen. Es wäre wohl<lb/> Sache der <hi rendition="#g">Gemeinden</hi>, hier im öffentlichen Intereſſe der Geſundheit<lb/> die Bedingungen dieſes Fortſchrittes zu bieten.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Behandlung der Lehre von den Hoſpitälern iſt noch immer<lb/> ſtrenge in die rein mediciniſche und rein juriſtiſche geſchieden, und nur<lb/> in einzelnen Werken eine beide umfaſſende. Freilich gehört das öffent-<lb/> liche Recht hier zum großen Theil dem Heimaths- und Armenweſen an,<lb/> und in dieſer Beziehung iſt der Charakter Englands, Frankreichs und<lb/> Deutſchlands ſehr verſchieden.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">England</hi> gibt es kein allgemeines öffentliches Recht dieſer<lb/> Heilanſtalten; die einzelnen Hoſpitäler ſind meiſt Vereinshoſpitäler mit<lb/> eigener ſtatutariſcher Verwaltung. Die Geſundheitsverwaltung nimmt<lb/> dabei <hi rendition="#g">kein</hi> direkt anerkanntes Recht auf Oberaufſicht in Anſpruch. Das<lb/> Armenkrankenweſen bildet <hi rendition="#g">keinen</hi> beſonderen Theil der allgemeinen<lb/> Armenverwaltung; Armenärzte gibt es nicht. Von den wenigen Staats-<lb/> hoſpitälern hat das große Greenwich-Hoſpital durch 28, 29 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 89<lb/> eine neue Organiſation erhalten. — Ganz anders iſt das Syſtem<lb/><hi rendition="#g">Frankreichs</hi>. Das Hoſpitalweſen Frankreichs war vor der Revolution<lb/> als Glied der ſtändiſchen Verwaltung ſehr ausgebildet, aber nur örtlich<lb/> und ohne Einheit. Durch die Revolution empfing das Hoſpitalweſen<lb/> ſeinen Charakter als allgemein ſtaatliche Organiſation <hi rendition="#g">der Hülfe für<lb/> Arbeitsunfähige und Kranke zugleich</hi>, weſentlich auf Grundlage<lb/> einer allgemeinen Amenſteuer (1 Cent. pr. Entr<hi rendition="#aq">é</hi>ebillet in das Theater).<lb/> Daneben beſitzen Einzelne noch ein eigenes Vermögen. Die Hoſpitäler<lb/> Frankreichs ſcheiden ſich demgemäß nach ihren Aufgaben in <hi rendition="#aq">hospices</hi><lb/> (für Alte und Schwache), <hi rendition="#aq">hôpitaux</hi> (für eigentliche Kranke) und <hi rendition="#aq">hos-<lb/> pices-hôpitaux</hi> (für beide Claſſen). Die Organiſation derſelben iſt auf<lb/> Grundlage des Geſetzes vom 16. <hi rendition="#aq">Vend. an. V</hi> (1796) errichtet. Grund-<lb/> gedanke war Selbſtverwaltung durch gewählte Organe; das Geſetz vom<lb/> 7. <hi rendition="#aq">Mess. an XI</hi> (7. Auguſt 1801) gab dagegen einen weſentlichen Theil<lb/> der Verwaltung den Behörden, was dann die Ordonnanz vom 31. Okto-<lb/> ber 1821 genauer beſtimmte und das Geſetz vom 6. Juni 1830 änderte.<lb/> — Die <hi rendition="#g">Errichtung</hi> ward durch Dekret vom 17. Januar 1806 von<lb/> der behördlichen Genehmigung abhängig; das Dekret vom 25. März 1852<lb/> läßt alle verwaltenden Organe von Präfekten ernennen. Die wirth-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0140]
iſt (friendly societies, caisses de secours mutuels, Krankenverſiche-
rungen). Freilich fehlt dieſer ganzen Richtung nach dem Charakter
ihres Urſprunges und ihres nächſten Zweckes das ärztliche Element;
ſie hat ſich bisher nur auf die wirthſchaftliche Hülfe beſchränkt und ſieht
ihrer höheren ſanitären Entwicklung noch entgegen. Es wäre wohl
Sache der Gemeinden, hier im öffentlichen Intereſſe der Geſundheit
die Bedingungen dieſes Fortſchrittes zu bieten.
Die Behandlung der Lehre von den Hoſpitälern iſt noch immer
ſtrenge in die rein mediciniſche und rein juriſtiſche geſchieden, und nur
in einzelnen Werken eine beide umfaſſende. Freilich gehört das öffent-
liche Recht hier zum großen Theil dem Heimaths- und Armenweſen an,
und in dieſer Beziehung iſt der Charakter Englands, Frankreichs und
Deutſchlands ſehr verſchieden.
In England gibt es kein allgemeines öffentliches Recht dieſer
Heilanſtalten; die einzelnen Hoſpitäler ſind meiſt Vereinshoſpitäler mit
eigener ſtatutariſcher Verwaltung. Die Geſundheitsverwaltung nimmt
dabei kein direkt anerkanntes Recht auf Oberaufſicht in Anſpruch. Das
Armenkrankenweſen bildet keinen beſonderen Theil der allgemeinen
Armenverwaltung; Armenärzte gibt es nicht. Von den wenigen Staats-
hoſpitälern hat das große Greenwich-Hoſpital durch 28, 29 Vict. 89
eine neue Organiſation erhalten. — Ganz anders iſt das Syſtem
Frankreichs. Das Hoſpitalweſen Frankreichs war vor der Revolution
als Glied der ſtändiſchen Verwaltung ſehr ausgebildet, aber nur örtlich
und ohne Einheit. Durch die Revolution empfing das Hoſpitalweſen
ſeinen Charakter als allgemein ſtaatliche Organiſation der Hülfe für
Arbeitsunfähige und Kranke zugleich, weſentlich auf Grundlage
einer allgemeinen Amenſteuer (1 Cent. pr. Entréebillet in das Theater).
Daneben beſitzen Einzelne noch ein eigenes Vermögen. Die Hoſpitäler
Frankreichs ſcheiden ſich demgemäß nach ihren Aufgaben in hospices
(für Alte und Schwache), hôpitaux (für eigentliche Kranke) und hos-
pices-hôpitaux (für beide Claſſen). Die Organiſation derſelben iſt auf
Grundlage des Geſetzes vom 16. Vend. an. V (1796) errichtet. Grund-
gedanke war Selbſtverwaltung durch gewählte Organe; das Geſetz vom
7. Mess. an XI (7. Auguſt 1801) gab dagegen einen weſentlichen Theil
der Verwaltung den Behörden, was dann die Ordonnanz vom 31. Okto-
ber 1821 genauer beſtimmte und das Geſetz vom 6. Juni 1830 änderte.
— Die Errichtung ward durch Dekret vom 17. Januar 1806 von
der behördlichen Genehmigung abhängig; das Dekret vom 25. März 1852
läßt alle verwaltenden Organe von Präfekten ernennen. Die wirth-
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