Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.angesehen wurden. Bis zum achtzehnten Jahrhundert blieb beides dann Die Heilbäder oder Gesundbrunnen stehen nur unter einer allge- Die öffentlichen Badeanstalten dagegen haben ein doppeltes Insofern sie gewerbliche Unternehmungen sind, stehen sie als Die öffentlichen (Volks) Bäder dagegen sind, meistens leider Die Gesetzgebung über die Heilbäder in Frankreich beginnt schon angeſehen wurden. Bis zum achtzehnten Jahrhundert blieb beides dann Die Heilbäder oder Geſundbrunnen ſtehen nur unter einer allge- Die öffentlichen Badeanſtalten dagegen haben ein doppeltes Inſofern ſie gewerbliche Unternehmungen ſind, ſtehen ſie als Die öffentlichen (Volks) Bäder dagegen ſind, meiſtens leider Die Geſetzgebung über die Heilbäder in Frankreich beginnt ſchon <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0148" n="132"/> angeſehen wurden. Bis zum achtzehnten Jahrhundert blieb beides dann<lb/> unbeachtet. Die „Bäder“ erſcheinen als Einzelbäder, reines Heilmittel<lb/> in einzelnen Fällen, und gehören in dem Zunftweſen der „Bader“ dem<lb/> niederen Heilweſen an. Mit dem achtzehnten Jahrhundert zieht aber<lb/> die allgemeine Geſundheitsverwaltung wieder die <hi rendition="#g">Heilbäder</hi> in den<lb/> Kreis ihrer Oberaufſicht, obgleich ſie ihnen zunächſt ganz den Charakter<lb/> von gewerblichen Unternehmungen läßt, aber das Heilweſen derſelben<lb/> zu ordnen beginnt, während von öffentlichen Badeanſtalten noch keine<lb/> Rede iſt. Die <hi rendition="#g">letzteren</hi> entſtehen dann mit unſerem Jahrhundert,<lb/> und zwar auf Grundlage theils von Privatunternehmungen für das<lb/> Bedürfniß des Publikums, theils aber durch das <hi rendition="#g">Vereinsweſen</hi> in<lb/> England als allgemeines Geſundheitsmittel mit ſpeciellem ſocialem Zwecke<lb/> für die niederen Claſſen. Die wachſende Ueberzeugung von der unend-<lb/> lichen Wichtigkeit der Bäder für die öffentliche Geſundheit läßt dann<lb/> die Anlage ſolcher öffentlichen Badeanſtalten als eine Aufgabe zunächſt<lb/> der örtlichen Sanitätsverwaltungen erſcheinen, deren Bedeutung auch<lb/> hier mit der Dichtigkeit der Bevölkerung zunimmt. Auf dieſe Weiſe<lb/> entſtehen zwei große Gruppen des öffentlichen Rechts des Badeweſens,<lb/> von denen namentlich die letztere viel <hi rendition="#g">mehr Aufmerkſamkeit und<lb/> Anſtrengungen fordert</hi>, als ihr bisher in Literatur und Geſetz-<lb/> gebung zu Theil geworden iſt.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Heilbäder</hi> oder Geſundbrunnen ſtehen nur unter einer allge-<lb/> mein öffentlichen Oberaufſicht, die meiſt nur den Schutz der Kranken<lb/> gegen <hi rendition="#g">Ausbeutung</hi> zur Aufgabe hat. Die mediciniſche Seite läßt<lb/> keine Geſetzgebung zu.</p><lb/> <p>Die öffentlichen <hi rendition="#g">Badeanſtalten</hi> dagegen haben ein doppeltes<lb/> Rechtsverhältniß.</p><lb/> <p>Inſofern ſie <hi rendition="#g">gewerbliche Unternehmungen</hi> ſind, ſtehen ſie als<lb/> (genehmigte) Gewerbe unter den Gewerbeordnungen, und unter der<lb/> allgemeinen Sicherheitspolizei.</p><lb/> <p>Die öffentlichen (<hi rendition="#g">Volks</hi>) <hi rendition="#g">Bäder</hi> dagegen ſind, meiſtens leider<lb/> nur noch im Entſtehen begriffene <hi rendition="#g">Anſtalten</hi> für die (möglichſt) freie<lb/> Benützung des Publikums, werden entweder von den Gemeinden oder<lb/> von Vereinen errichtet, und haben ihre einfachen adminiſtrativen und<lb/> ſicherheitspolizeilichen <hi rendition="#g">örtlichen</hi> Ordnungen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Geſetzgebung über die <hi rendition="#g">Heilbäder</hi> in Frankreich beginnt ſchon<lb/> im ſiebzehnten Jahrhundert (Mai 1603); die Grundzüge der Geſetz-<lb/> gebung des achtzehnten ſind durch die Geſetze vom 3. <hi rendition="#aq">Flor. an VIII</hi><lb/> und 6 <hi rendition="#aq">Niv. an IX</hi> und endlich durch die Ordonnanz vom 18. Juni 1823<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0148]
angeſehen wurden. Bis zum achtzehnten Jahrhundert blieb beides dann
unbeachtet. Die „Bäder“ erſcheinen als Einzelbäder, reines Heilmittel
in einzelnen Fällen, und gehören in dem Zunftweſen der „Bader“ dem
niederen Heilweſen an. Mit dem achtzehnten Jahrhundert zieht aber
die allgemeine Geſundheitsverwaltung wieder die Heilbäder in den
Kreis ihrer Oberaufſicht, obgleich ſie ihnen zunächſt ganz den Charakter
von gewerblichen Unternehmungen läßt, aber das Heilweſen derſelben
zu ordnen beginnt, während von öffentlichen Badeanſtalten noch keine
Rede iſt. Die letzteren entſtehen dann mit unſerem Jahrhundert,
und zwar auf Grundlage theils von Privatunternehmungen für das
Bedürfniß des Publikums, theils aber durch das Vereinsweſen in
England als allgemeines Geſundheitsmittel mit ſpeciellem ſocialem Zwecke
für die niederen Claſſen. Die wachſende Ueberzeugung von der unend-
lichen Wichtigkeit der Bäder für die öffentliche Geſundheit läßt dann
die Anlage ſolcher öffentlichen Badeanſtalten als eine Aufgabe zunächſt
der örtlichen Sanitätsverwaltungen erſcheinen, deren Bedeutung auch
hier mit der Dichtigkeit der Bevölkerung zunimmt. Auf dieſe Weiſe
entſtehen zwei große Gruppen des öffentlichen Rechts des Badeweſens,
von denen namentlich die letztere viel mehr Aufmerkſamkeit und
Anſtrengungen fordert, als ihr bisher in Literatur und Geſetz-
gebung zu Theil geworden iſt.
Die Heilbäder oder Geſundbrunnen ſtehen nur unter einer allge-
mein öffentlichen Oberaufſicht, die meiſt nur den Schutz der Kranken
gegen Ausbeutung zur Aufgabe hat. Die mediciniſche Seite läßt
keine Geſetzgebung zu.
Die öffentlichen Badeanſtalten dagegen haben ein doppeltes
Rechtsverhältniß.
Inſofern ſie gewerbliche Unternehmungen ſind, ſtehen ſie als
(genehmigte) Gewerbe unter den Gewerbeordnungen, und unter der
allgemeinen Sicherheitspolizei.
Die öffentlichen (Volks) Bäder dagegen ſind, meiſtens leider
nur noch im Entſtehen begriffene Anſtalten für die (möglichſt) freie
Benützung des Publikums, werden entweder von den Gemeinden oder
von Vereinen errichtet, und haben ihre einfachen adminiſtrativen und
ſicherheitspolizeilichen örtlichen Ordnungen.
Die Geſetzgebung über die Heilbäder in Frankreich beginnt ſchon
im ſiebzehnten Jahrhundert (Mai 1603); die Grundzüge der Geſetz-
gebung des achtzehnten ſind durch die Geſetze vom 3. Flor. an VIII
und 6 Niv. an IX und endlich durch die Ordonnanz vom 18. Juni 1823
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |