Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.zustände beobachtender, und die nothwendigen Maßregeln beschließender, zuſtände beobachtender, und die nothwendigen Maßregeln beſchließender, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0041" n="25"/> zuſtände beobachtender, und die nothwendigen Maßregeln beſchließender,<lb/> mithin über den ganzen Staat ausgebreiteter amtlicher Organismus<lb/> gebildet werde, der den Organen der vollziehenden Gewalt begutachtend<lb/> und berathend <hi rendition="#g">zur Seite ſtehe</hi>, während der letzteren die, auf Grund-<lb/> lage der fachmänniſchen Anſichten geordnete Ausführung durch verord-<lb/> nungsmäßiges Verwaltungsrecht überlaſſen bleibt. Das öffentliche Recht<lb/> des berufsmäßigen Heilperſonals iſt dabei eine Ordnung für ſich. Das<lb/> Princip der <hi rendition="#g">Competenz</hi> beider Organismen in ihrem Verhältniß zu<lb/> einander muß ſein, daß der adminiſtrative Organismus keine rein geſund-<lb/> heitliche Ordnung ohne Gutachten des berufsmäßigen treffe. Das Princip<lb/> der <hi rendition="#g">äußeren</hi> Organiſation muß ſein, daß dieſelben <hi rendition="#g">zuerſt</hi> durch die<lb/> Bildung von (Sanitätsverwaltungs)-Gemeinden den ganzen Staat um-<lb/> faſſen, <hi rendition="#g">dann</hi> einen Inſtanzenzug (Ort, Land, Reich) bilden, und zu<lb/> dem Ende den Organen der Verwaltung (unter Behörde, Landesbehörde,<lb/> Miniſterium des Innern) beigegeben werden. Das Verhältniß zur<lb/><hi rendition="#g">Selbſtverwaltung</hi> (Gemeinde) fordert, daß außerdem jede Verwal-<lb/> tungsgemeinde eine <hi rendition="#g">eigene</hi> Abtheilung (Section) für Geſundheitsweſen<lb/> bilde, welche ihrerſeits entweder berufsmäßige Mitglieder (Aerzte und<lb/> Apotheker) <hi rendition="#g">habe</hi> (kleine Gemeinden) oder berufsmäßige <hi rendition="#g">Räthe</hi> für<lb/> ihre Aufgaben beſtelle. Die organiſche <hi rendition="#g">Thätigkeit</hi> dieſer Verbindung<lb/> beider Elemente beſteht naturgemäß darin, einerſeits der höchſten Ver-<lb/> waltung durch Berichte und Vorſchläge mit dem berufsmäßig dargeſtellten<lb/> Bilde des Geſundheitszuſtandes die Bedingungen für ihre allgemeine<lb/> Thätigkeit zu geben, andererſeits über die örtliche Ausführung derſelben<lb/> zu wachen, und endlich im Falle der Noth ſelbſtändige örtliche Maß-<lb/> regeln zu verordnen. Klagrecht und Beſchwerderecht bleiben offen wie<lb/> in der ganzen Verwaltung. Die fachmänniſche Bildung, welche auf<lb/> dieſe Weiſe den ganzen Organismus durchdringt, macht es damit unab-<lb/> weisbar, daß auch die höheren und höchſten Verwaltungsorgane des<lb/> Geſundheitsweſens dem berufsmäßig gebildeten Heilperſonal angehören,<lb/> die ſelbſt aus den Aerzten genommen werden. Damit iſt freilich die ſehr<lb/> geringe ſanitäriſche Kenntniß der Vollzugsbeamteten der inneren Verwal-<lb/> tung noch nicht motivirt. — <hi rendition="#g">Denſelben</hi> Organismus für die Geſundheits-<lb/> verwaltung hat nun auch die <hi rendition="#g">gerichtliche Medicin</hi> zu vertreten.<lb/> Die gerichtliche Medicin hat von demſelben mehr zu fordern, als die<lb/> Herſtellung des juriſtiſchen <hi rendition="#g">Beweiſes</hi> für Thatſachen, welche für das<lb/> richterliche Urtheil entſcheidend ſind, und hat daher grundſätzlich mit<lb/> dem Geſundheitsweſen <hi rendition="#g">gar nichts zu thun</hi>. Die ganze Verwechslung<lb/> der gerichtlichen Medicin und des Geſundheitsweſens iſt unmöglich, ſowie<lb/> man <hi rendition="#g">erſtlich</hi> feſthält, daß ſie nur damals möglich war, wo die guts-<lb/> herrlichen Gerichte <hi rendition="#g">zugleich</hi> Verwaltungsorgane waren, und <hi rendition="#g">zweitens</hi>,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0041]
zuſtände beobachtender, und die nothwendigen Maßregeln beſchließender,
mithin über den ganzen Staat ausgebreiteter amtlicher Organismus
gebildet werde, der den Organen der vollziehenden Gewalt begutachtend
und berathend zur Seite ſtehe, während der letzteren die, auf Grund-
lage der fachmänniſchen Anſichten geordnete Ausführung durch verord-
nungsmäßiges Verwaltungsrecht überlaſſen bleibt. Das öffentliche Recht
des berufsmäßigen Heilperſonals iſt dabei eine Ordnung für ſich. Das
Princip der Competenz beider Organismen in ihrem Verhältniß zu
einander muß ſein, daß der adminiſtrative Organismus keine rein geſund-
heitliche Ordnung ohne Gutachten des berufsmäßigen treffe. Das Princip
der äußeren Organiſation muß ſein, daß dieſelben zuerſt durch die
Bildung von (Sanitätsverwaltungs)-Gemeinden den ganzen Staat um-
faſſen, dann einen Inſtanzenzug (Ort, Land, Reich) bilden, und zu
dem Ende den Organen der Verwaltung (unter Behörde, Landesbehörde,
Miniſterium des Innern) beigegeben werden. Das Verhältniß zur
Selbſtverwaltung (Gemeinde) fordert, daß außerdem jede Verwal-
tungsgemeinde eine eigene Abtheilung (Section) für Geſundheitsweſen
bilde, welche ihrerſeits entweder berufsmäßige Mitglieder (Aerzte und
Apotheker) habe (kleine Gemeinden) oder berufsmäßige Räthe für
ihre Aufgaben beſtelle. Die organiſche Thätigkeit dieſer Verbindung
beider Elemente beſteht naturgemäß darin, einerſeits der höchſten Ver-
waltung durch Berichte und Vorſchläge mit dem berufsmäßig dargeſtellten
Bilde des Geſundheitszuſtandes die Bedingungen für ihre allgemeine
Thätigkeit zu geben, andererſeits über die örtliche Ausführung derſelben
zu wachen, und endlich im Falle der Noth ſelbſtändige örtliche Maß-
regeln zu verordnen. Klagrecht und Beſchwerderecht bleiben offen wie
in der ganzen Verwaltung. Die fachmänniſche Bildung, welche auf
dieſe Weiſe den ganzen Organismus durchdringt, macht es damit unab-
weisbar, daß auch die höheren und höchſten Verwaltungsorgane des
Geſundheitsweſens dem berufsmäßig gebildeten Heilperſonal angehören,
die ſelbſt aus den Aerzten genommen werden. Damit iſt freilich die ſehr
geringe ſanitäriſche Kenntniß der Vollzugsbeamteten der inneren Verwal-
tung noch nicht motivirt. — Denſelben Organismus für die Geſundheits-
verwaltung hat nun auch die gerichtliche Medicin zu vertreten.
Die gerichtliche Medicin hat von demſelben mehr zu fordern, als die
Herſtellung des juriſtiſchen Beweiſes für Thatſachen, welche für das
richterliche Urtheil entſcheidend ſind, und hat daher grundſätzlich mit
dem Geſundheitsweſen gar nichts zu thun. Die ganze Verwechslung
der gerichtlichen Medicin und des Geſundheitsweſens iſt unmöglich, ſowie
man erſtlich feſthält, daß ſie nur damals möglich war, wo die guts-
herrlichen Gerichte zugleich Verwaltungsorgane waren, und zweitens,
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