Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.die Bestimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die Offenbar nun wird diese staatliche Organisation diese ihre Aufgabe Die allgemein leitenden Grundsätze dafür sind folgende: So lange es noch keine staatliche Verwaltung des Gesundheits- Erstes Princip ist, daß, da die Heilkunde die Wissenschaft aller Die erste Bedingung dafür ist wieder, daß aus dem berufsmäßig die Beſtimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die Offenbar nun wird dieſe ſtaatliche Organiſation dieſe ihre Aufgabe Die allgemein leitenden Grundſätze dafür ſind folgende: So lange es noch keine ſtaatliche Verwaltung des Geſundheits- Erſtes Princip iſt, daß, da die Heilkunde die Wiſſenſchaft aller Die erſte Bedingung dafür iſt wieder, daß aus dem berufsmäßig <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0040" n="24"/> die Beſtimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die<lb/> Verwaltung <hi rendition="#g">ihre</hi> ſpezielle Aufgabe im Geſundheitsweſen zu erfüllen hat.<lb/> Sie entſteht daher keineswegs zugleich mit der berufsmäßigen, und kann<lb/> auch niemals mit ihr vermengt werden. Sie entſteht vielmehr erſt mit<lb/> der ſelbſtändigen Idee der Verwaltung überhaupt. Sie kann demnach<lb/> erſt auftreten, wo die letztere ſich von der ſtändiſchen Ordnung ſcheidet;<lb/> ſie iſt aber der <hi rendition="#g">Ausdruck des ſelbſtändigen Bewußtſeins und<lb/> der Auffaſſung</hi> dieſer Verwaltung von ihrer ſanitären Funktion im<lb/> Geſammtleben, und darin beſteht ihre große Bedeutung und ihre eigen-<lb/> thümliche Stellung in ihren verſchiedenen Richtungen.</p><lb/> <p>Offenbar nun wird dieſe ſtaatliche Organiſation dieſe ihre Aufgabe<lb/> nicht durch ſich ſelbſt weder verſtehen noch vollziehen. Es iſt einleuch-<lb/> tend, daß ſie das <hi rendition="#g">Verſtändniß</hi> derſelben nur von Fachmännern, alſo<lb/> von Seiten der berufsmäßigen Organiſation empfangen kann, während<lb/> die wirkliche Vollziehung wieder nicht durch ſtaatliche Organe, ſondern<lb/> nur durch die Organe der Selbſtverwaltung, namentlich durch die Ge-<lb/> meinden, vollſtändig möglich iſt. Daraus ergibt ſich der Inbegriff deſſen,<lb/> was wir die Organiſation des Geſundheitsweſens zu nennen haben.<lb/> Dieſelbe enthält die Geſammtheit derjenigen Beſtimmungen, welche das<lb/><hi rendition="#g">Verhältniß der berufsmäßigen Organe oder des Heilper-<lb/> ſonals</hi> mit der <hi rendition="#g">Gemeindeverwaltung zu der ſtaatlichen, ober-<lb/> ſten Organiſation des Geſundheitsweſens</hi> in jedem Staate<lb/> regeln.</p><lb/> <p>Die allgemein leitenden Grundſätze dafür ſind folgende:</p><lb/> <p>So lange es noch keine ſtaatliche Verwaltung des Geſundheits-<lb/> weſens gibt, iſt jene Organiſation natürlich nur unvollkommen. Sowie<lb/> aber die erſtere entſteht, tritt auch eine Scheidung der Funktionen<lb/> ein, und dieſe bildet den Charakter des öffentlichen Rechts des Geſund-<lb/> heitsweſens. Dieſe Scheidung geſtaltet ſich nun im Weſentlichen ſtets<lb/> ſo, daß der <hi rendition="#g">Staat</hi> als Ganzes die <hi rendition="#g">Oberaufſicht</hi> über alle Theile<lb/> des Geſundheitsweſens durch ſeine Organe ausübt, daß das <hi rendition="#g">Sanitäts-<lb/> weſen der Gemeindeverwaltung</hi>, das <hi rendition="#g">Medicinalweſen</hi> jedoch<lb/> dem berufsmäßigen Organe zufällt. Die leitenden Grundſätze für das<lb/> gegenſeitige Verhalten dieſer Organismen zu einander ſind folgende.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Erſtes</hi> Princip iſt, daß, da die Heilkunde die Wiſſenſchaft aller<lb/> Bedingungen der Geſundheit iſt, die Verwaltung durch ihre Organi-<lb/> ſation auf allen Punkten des Geſundheitsweſens die Aufgabe hat, jede<lb/> auf das letztere bezügliche öffentliche Funktion auf die Regeln und<lb/> Anforderungen der Heilkunde zurückzuführen.</p><lb/> <p>Die erſte <hi rendition="#g">Bedingung</hi> dafür iſt wieder, daß aus dem berufsmäßig<lb/> gebildeten Heilperſonal ein regelmäßig funktionirender, die Geſundheits-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [24/0040]
die Beſtimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die
Verwaltung ihre ſpezielle Aufgabe im Geſundheitsweſen zu erfüllen hat.
Sie entſteht daher keineswegs zugleich mit der berufsmäßigen, und kann
auch niemals mit ihr vermengt werden. Sie entſteht vielmehr erſt mit
der ſelbſtändigen Idee der Verwaltung überhaupt. Sie kann demnach
erſt auftreten, wo die letztere ſich von der ſtändiſchen Ordnung ſcheidet;
ſie iſt aber der Ausdruck des ſelbſtändigen Bewußtſeins und
der Auffaſſung dieſer Verwaltung von ihrer ſanitären Funktion im
Geſammtleben, und darin beſteht ihre große Bedeutung und ihre eigen-
thümliche Stellung in ihren verſchiedenen Richtungen.
Offenbar nun wird dieſe ſtaatliche Organiſation dieſe ihre Aufgabe
nicht durch ſich ſelbſt weder verſtehen noch vollziehen. Es iſt einleuch-
tend, daß ſie das Verſtändniß derſelben nur von Fachmännern, alſo
von Seiten der berufsmäßigen Organiſation empfangen kann, während
die wirkliche Vollziehung wieder nicht durch ſtaatliche Organe, ſondern
nur durch die Organe der Selbſtverwaltung, namentlich durch die Ge-
meinden, vollſtändig möglich iſt. Daraus ergibt ſich der Inbegriff deſſen,
was wir die Organiſation des Geſundheitsweſens zu nennen haben.
Dieſelbe enthält die Geſammtheit derjenigen Beſtimmungen, welche das
Verhältniß der berufsmäßigen Organe oder des Heilper-
ſonals mit der Gemeindeverwaltung zu der ſtaatlichen, ober-
ſten Organiſation des Geſundheitsweſens in jedem Staate
regeln.
Die allgemein leitenden Grundſätze dafür ſind folgende:
So lange es noch keine ſtaatliche Verwaltung des Geſundheits-
weſens gibt, iſt jene Organiſation natürlich nur unvollkommen. Sowie
aber die erſtere entſteht, tritt auch eine Scheidung der Funktionen
ein, und dieſe bildet den Charakter des öffentlichen Rechts des Geſund-
heitsweſens. Dieſe Scheidung geſtaltet ſich nun im Weſentlichen ſtets
ſo, daß der Staat als Ganzes die Oberaufſicht über alle Theile
des Geſundheitsweſens durch ſeine Organe ausübt, daß das Sanitäts-
weſen der Gemeindeverwaltung, das Medicinalweſen jedoch
dem berufsmäßigen Organe zufällt. Die leitenden Grundſätze für das
gegenſeitige Verhalten dieſer Organismen zu einander ſind folgende.
Erſtes Princip iſt, daß, da die Heilkunde die Wiſſenſchaft aller
Bedingungen der Geſundheit iſt, die Verwaltung durch ihre Organi-
ſation auf allen Punkten des Geſundheitsweſens die Aufgabe hat, jede
auf das letztere bezügliche öffentliche Funktion auf die Regeln und
Anforderungen der Heilkunde zurückzuführen.
Die erſte Bedingung dafür iſt wieder, daß aus dem berufsmäßig
gebildeten Heilperſonal ein regelmäßig funktionirender, die Geſundheits-
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