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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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die Bestimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die
Verwaltung ihre spezielle Aufgabe im Gesundheitswesen zu erfüllen hat.
Sie entsteht daher keineswegs zugleich mit der berufsmäßigen, und kann
auch niemals mit ihr vermengt werden. Sie entsteht vielmehr erst mit
der selbständigen Idee der Verwaltung überhaupt. Sie kann demnach
erst auftreten, wo die letztere sich von der ständischen Ordnung scheidet;
sie ist aber der Ausdruck des selbständigen Bewußtseins und
der Auffassung
dieser Verwaltung von ihrer sanitären Funktion im
Gesammtleben, und darin besteht ihre große Bedeutung und ihre eigen-
thümliche Stellung in ihren verschiedenen Richtungen.

Offenbar nun wird diese staatliche Organisation diese ihre Aufgabe
nicht durch sich selbst weder verstehen noch vollziehen. Es ist einleuch-
tend, daß sie das Verständniß derselben nur von Fachmännern, also
von Seiten der berufsmäßigen Organisation empfangen kann, während
die wirkliche Vollziehung wieder nicht durch staatliche Organe, sondern
nur durch die Organe der Selbstverwaltung, namentlich durch die Ge-
meinden, vollständig möglich ist. Daraus ergibt sich der Inbegriff dessen,
was wir die Organisation des Gesundheitswesens zu nennen haben.
Dieselbe enthält die Gesammtheit derjenigen Bestimmungen, welche das
Verhältniß der berufsmäßigen Organe oder des Heilper-
sonals
mit der Gemeindeverwaltung zu der staatlichen, ober-
sten Organisation des Gesundheitswesens
in jedem Staate
regeln.

Die allgemein leitenden Grundsätze dafür sind folgende:

So lange es noch keine staatliche Verwaltung des Gesundheits-
wesens gibt, ist jene Organisation natürlich nur unvollkommen. Sowie
aber die erstere entsteht, tritt auch eine Scheidung der Funktionen
ein, und diese bildet den Charakter des öffentlichen Rechts des Gesund-
heitswesens. Diese Scheidung gestaltet sich nun im Wesentlichen stets
so, daß der Staat als Ganzes die Oberaufsicht über alle Theile
des Gesundheitswesens durch seine Organe ausübt, daß das Sanitäts-
wesen der Gemeindeverwaltung
, das Medicinalwesen jedoch
dem berufsmäßigen Organe zufällt. Die leitenden Grundsätze für das
gegenseitige Verhalten dieser Organismen zu einander sind folgende.

Erstes Princip ist, daß, da die Heilkunde die Wissenschaft aller
Bedingungen der Gesundheit ist, die Verwaltung durch ihre Organi-
sation auf allen Punkten des Gesundheitswesens die Aufgabe hat, jede
auf das letztere bezügliche öffentliche Funktion auf die Regeln und
Anforderungen der Heilkunde zurückzuführen.

Die erste Bedingung dafür ist wieder, daß aus dem berufsmäßig
gebildeten Heilpersonal ein regelmäßig funktionirender, die Gesundheits-

die Beſtimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die
Verwaltung ihre ſpezielle Aufgabe im Geſundheitsweſen zu erfüllen hat.
Sie entſteht daher keineswegs zugleich mit der berufsmäßigen, und kann
auch niemals mit ihr vermengt werden. Sie entſteht vielmehr erſt mit
der ſelbſtändigen Idee der Verwaltung überhaupt. Sie kann demnach
erſt auftreten, wo die letztere ſich von der ſtändiſchen Ordnung ſcheidet;
ſie iſt aber der Ausdruck des ſelbſtändigen Bewußtſeins und
der Auffaſſung
dieſer Verwaltung von ihrer ſanitären Funktion im
Geſammtleben, und darin beſteht ihre große Bedeutung und ihre eigen-
thümliche Stellung in ihren verſchiedenen Richtungen.

Offenbar nun wird dieſe ſtaatliche Organiſation dieſe ihre Aufgabe
nicht durch ſich ſelbſt weder verſtehen noch vollziehen. Es iſt einleuch-
tend, daß ſie das Verſtändniß derſelben nur von Fachmännern, alſo
von Seiten der berufsmäßigen Organiſation empfangen kann, während
die wirkliche Vollziehung wieder nicht durch ſtaatliche Organe, ſondern
nur durch die Organe der Selbſtverwaltung, namentlich durch die Ge-
meinden, vollſtändig möglich iſt. Daraus ergibt ſich der Inbegriff deſſen,
was wir die Organiſation des Geſundheitsweſens zu nennen haben.
Dieſelbe enthält die Geſammtheit derjenigen Beſtimmungen, welche das
Verhältniß der berufsmäßigen Organe oder des Heilper-
ſonals
mit der Gemeindeverwaltung zu der ſtaatlichen, ober-
ſten Organiſation des Geſundheitsweſens
in jedem Staate
regeln.

Die allgemein leitenden Grundſätze dafür ſind folgende:

So lange es noch keine ſtaatliche Verwaltung des Geſundheits-
weſens gibt, iſt jene Organiſation natürlich nur unvollkommen. Sowie
aber die erſtere entſteht, tritt auch eine Scheidung der Funktionen
ein, und dieſe bildet den Charakter des öffentlichen Rechts des Geſund-
heitsweſens. Dieſe Scheidung geſtaltet ſich nun im Weſentlichen ſtets
ſo, daß der Staat als Ganzes die Oberaufſicht über alle Theile
des Geſundheitsweſens durch ſeine Organe ausübt, daß das Sanitäts-
weſen der Gemeindeverwaltung
, das Medicinalweſen jedoch
dem berufsmäßigen Organe zufällt. Die leitenden Grundſätze für das
gegenſeitige Verhalten dieſer Organismen zu einander ſind folgende.

Erſtes Princip iſt, daß, da die Heilkunde die Wiſſenſchaft aller
Bedingungen der Geſundheit iſt, die Verwaltung durch ihre Organi-
ſation auf allen Punkten des Geſundheitsweſens die Aufgabe hat, jede
auf das letztere bezügliche öffentliche Funktion auf die Regeln und
Anforderungen der Heilkunde zurückzuführen.

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gebildeten Heilperſonal ein regelmäßig funktionirender, die Geſundheits-

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[24/0040] die Beſtimmung und Competenz derjenigen Organe, vermöge deren die Verwaltung ihre ſpezielle Aufgabe im Geſundheitsweſen zu erfüllen hat. Sie entſteht daher keineswegs zugleich mit der berufsmäßigen, und kann auch niemals mit ihr vermengt werden. Sie entſteht vielmehr erſt mit der ſelbſtändigen Idee der Verwaltung überhaupt. Sie kann demnach erſt auftreten, wo die letztere ſich von der ſtändiſchen Ordnung ſcheidet; ſie iſt aber der Ausdruck des ſelbſtändigen Bewußtſeins und der Auffaſſung dieſer Verwaltung von ihrer ſanitären Funktion im Geſammtleben, und darin beſteht ihre große Bedeutung und ihre eigen- thümliche Stellung in ihren verſchiedenen Richtungen. Offenbar nun wird dieſe ſtaatliche Organiſation dieſe ihre Aufgabe nicht durch ſich ſelbſt weder verſtehen noch vollziehen. Es iſt einleuch- tend, daß ſie das Verſtändniß derſelben nur von Fachmännern, alſo von Seiten der berufsmäßigen Organiſation empfangen kann, während die wirkliche Vollziehung wieder nicht durch ſtaatliche Organe, ſondern nur durch die Organe der Selbſtverwaltung, namentlich durch die Ge- meinden, vollſtändig möglich iſt. Daraus ergibt ſich der Inbegriff deſſen, was wir die Organiſation des Geſundheitsweſens zu nennen haben. Dieſelbe enthält die Geſammtheit derjenigen Beſtimmungen, welche das Verhältniß der berufsmäßigen Organe oder des Heilper- ſonals mit der Gemeindeverwaltung zu der ſtaatlichen, ober- ſten Organiſation des Geſundheitsweſens in jedem Staate regeln. Die allgemein leitenden Grundſätze dafür ſind folgende: So lange es noch keine ſtaatliche Verwaltung des Geſundheits- weſens gibt, iſt jene Organiſation natürlich nur unvollkommen. Sowie aber die erſtere entſteht, tritt auch eine Scheidung der Funktionen ein, und dieſe bildet den Charakter des öffentlichen Rechts des Geſund- heitsweſens. Dieſe Scheidung geſtaltet ſich nun im Weſentlichen ſtets ſo, daß der Staat als Ganzes die Oberaufſicht über alle Theile des Geſundheitsweſens durch ſeine Organe ausübt, daß das Sanitäts- weſen der Gemeindeverwaltung, das Medicinalweſen jedoch dem berufsmäßigen Organe zufällt. Die leitenden Grundſätze für das gegenſeitige Verhalten dieſer Organismen zu einander ſind folgende. Erſtes Princip iſt, daß, da die Heilkunde die Wiſſenſchaft aller Bedingungen der Geſundheit iſt, die Verwaltung durch ihre Organi- ſation auf allen Punkten des Geſundheitsweſens die Aufgabe hat, jede auf das letztere bezügliche öffentliche Funktion auf die Regeln und Anforderungen der Heilkunde zurückzuführen. Die erſte Bedingung dafür iſt wieder, daß aus dem berufsmäßig gebildeten Heilperſonal ein regelmäßig funktionirender, die Geſundheits-

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/40>, abgerufen am 21.11.2024.