Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.und niedere Baupolizei auf Grundlage der Selbstverwaltung organisiren. Frankreich. Während in Frankreich die Aufgaben und die Noth- und niedere Baupolizei auf Grundlage der Selbſtverwaltung organiſiren. Frankreich. Während in Frankreich die Aufgaben und die Noth- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0086" n="70"/> und niedere Baupolizei auf Grundlage der Selbſtverwaltung organiſiren.<lb/> Dieß geſchieht durch die <hi rendition="#aq">Local Boards of Health.</hi> Das berufsmäßige<lb/> Element iſt dabei jedoch nur vertreten durch die <hi rendition="#g">amtlichen</hi> Inſpek-<lb/> toren und durch das Princip der Beſtätigung ihrer <hi rendition="#aq">bye Laws</hi> durch<lb/> den Miniſter des Innern, bei dem die höchſte Sanitätsbehörde, jedoch<lb/> weſentlich nur für die Baupolizei, früher als das <hi rendition="#aq">General Board of<lb/> Health,</hi> jetzt als Departement des <hi rendition="#aq">Privy Council,</hi> eingeſetzt wird (das<lb/> engliſche <hi rendition="#aq">Collegium Sanitatis</hi>). Auf dieſer Grundlage entwickelt ſich nun<lb/> die <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Geſetzgebung und Verwaltung der Geſundheitspolizei<lb/> der dritten Epoche; in Beziehung auf die Grundſätze der Verwaltung<lb/> durch die neueſte <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Nuisances Act</hi></hi> von 1855 18, 19 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 121, welche<lb/> die frühere aufhebt, und die engliſche Codification der höheren Bau-<lb/> polizei iſt; in Beziehung auf den Organismus der Verwaltung durch<lb/> die neue <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Local Governement Act</hi> 1858 21, 22 Vict.</hi> 98; zwar<lb/> auf Grundlage des Klagrechts und der Selbſtverwaltung aber doch mit<lb/> Oberaufſicht des <hi rendition="#aq">General Board of Health.</hi> Die <hi rendition="#aq">Sewage Utilisation<lb/> Act</hi> 1865 (28, 29 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 75) bezieht ſich zwar nur auf die Anlage von<lb/> Abzugskanälen für flüſſigen Dünger, enthält jedoch einige weſentliche<lb/> ſanitäre Momente, namentlich den, daß kein Abzugskanal in einen Fluß<lb/> gelenkt werden darf. Was London ſpeziell betrifft und ſeine locale Bau-<lb/> ordnung ſ. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engl. Verwaltungsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 115. Zugleich ward<lb/> die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Labouring Classes</hi> Lodging Houses Act</hi> 1831 (14, 15 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 34)<lb/> erlaſſen, mit der ſpeziellen Aufgabe, die Erbauung für geſunde <hi rendition="#g">Arbei-<lb/> terw</hi>ohnungen zu fördern; wornach die Erbauung derſelben durch die<lb/> Gemeinde von derſelben beſchloſſen werden kann. Hier iſt daher ein<lb/> bedeutendes Fortſchreiten unverkennbar. Allein, wie ſchon früher bemerkt,<lb/> liegt auch für dieſen Theil der Geſundheitspolizei die Gefahr in der<lb/> viel zu großen Unabhängigkeit der örtlichen Behörde, auf welche auch<lb/> in Beziehung auf die Baupolizei gilt, was <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> über die <hi rendition="#aq">Local<lb/> Government Act</hi> ſagt.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Während in Frankreich die Aufgaben und die Noth-<lb/> wendigkeit namentlich der höheren ſanitären Baupolizei zuerſt und wohl<lb/> am beſten theoretiſch unterſucht ſind, bleiben Geſetzgebung und Verwal-<lb/> tung dagegen ſehr zurück; weſentlich wohl wegen des Mangels an Thä-<lb/> tigkeit der Selbſtverwaltung. Grundſatz: der Maire hat die Baupolizei zu<lb/> handhaben, und die <hi rendition="#aq">Commissions d’hygiène publique</hi> ſind nur bera-<lb/> thende Körper. Dieſe ganz allgemeinen Principien gewinnen nun auch<lb/> hier erſt Geſtalt nach dem Auftreten der Cholera 1830. Die centrale<lb/> Verwaltung beginnt die Sache in die Hand zu nehmen. Die bis dahin<lb/> beſtehenden Geſetze, welche mit 1790 beginnen, haben im Grunde nur<lb/> noch die Sicherheitspolizei für Bau und Communikation im Auge. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0086]
und niedere Baupolizei auf Grundlage der Selbſtverwaltung organiſiren.
Dieß geſchieht durch die Local Boards of Health. Das berufsmäßige
Element iſt dabei jedoch nur vertreten durch die amtlichen Inſpek-
toren und durch das Princip der Beſtätigung ihrer bye Laws durch
den Miniſter des Innern, bei dem die höchſte Sanitätsbehörde, jedoch
weſentlich nur für die Baupolizei, früher als das General Board of
Health, jetzt als Departement des Privy Council, eingeſetzt wird (das
engliſche Collegium Sanitatis). Auf dieſer Grundlage entwickelt ſich nun
die allgemeine Geſetzgebung und Verwaltung der Geſundheitspolizei
der dritten Epoche; in Beziehung auf die Grundſätze der Verwaltung
durch die neueſte Nuisances Act von 1855 18, 19 Vict. 121, welche
die frühere aufhebt, und die engliſche Codification der höheren Bau-
polizei iſt; in Beziehung auf den Organismus der Verwaltung durch
die neue Local Governement Act 1858 21, 22 Vict. 98; zwar
auf Grundlage des Klagrechts und der Selbſtverwaltung aber doch mit
Oberaufſicht des General Board of Health. Die Sewage Utilisation
Act 1865 (28, 29 Vict. 75) bezieht ſich zwar nur auf die Anlage von
Abzugskanälen für flüſſigen Dünger, enthält jedoch einige weſentliche
ſanitäre Momente, namentlich den, daß kein Abzugskanal in einen Fluß
gelenkt werden darf. Was London ſpeziell betrifft und ſeine locale Bau-
ordnung ſ. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 115. Zugleich ward
die Labouring Classes Lodging Houses Act 1831 (14, 15 Vict. 34)
erlaſſen, mit der ſpeziellen Aufgabe, die Erbauung für geſunde Arbei-
terwohnungen zu fördern; wornach die Erbauung derſelben durch die
Gemeinde von derſelben beſchloſſen werden kann. Hier iſt daher ein
bedeutendes Fortſchreiten unverkennbar. Allein, wie ſchon früher bemerkt,
liegt auch für dieſen Theil der Geſundheitspolizei die Gefahr in der
viel zu großen Unabhängigkeit der örtlichen Behörde, auf welche auch
in Beziehung auf die Baupolizei gilt, was Gneiſt über die Local
Government Act ſagt.
Frankreich. Während in Frankreich die Aufgaben und die Noth-
wendigkeit namentlich der höheren ſanitären Baupolizei zuerſt und wohl
am beſten theoretiſch unterſucht ſind, bleiben Geſetzgebung und Verwal-
tung dagegen ſehr zurück; weſentlich wohl wegen des Mangels an Thä-
tigkeit der Selbſtverwaltung. Grundſatz: der Maire hat die Baupolizei zu
handhaben, und die Commissions d’hygiène publique ſind nur bera-
thende Körper. Dieſe ganz allgemeinen Principien gewinnen nun auch
hier erſt Geſtalt nach dem Auftreten der Cholera 1830. Die centrale
Verwaltung beginnt die Sache in die Hand zu nehmen. Die bis dahin
beſtehenden Geſetze, welche mit 1790 beginnen, haben im Grunde nur
noch die Sicherheitspolizei für Bau und Communikation im Auge. Die
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