Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.durch die große und kleine medicinal-polizeiliche Literatur unterstützt, und England. Die einzige uns bekannte Darstellung des englischen durch die große und kleine medicinal-polizeiliche Literatur unterſtützt, und England. Die einzige uns bekannte Darſtellung des engliſchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0085" n="69"/> durch die große und kleine medicinal-polizeiliche Literatur unterſtützt, und<lb/> die Aerzte thun <hi rendition="#g">nicht</hi> alles, was ſie thun könnten. Seit <hi rendition="#g">Frank,<lb/> Schütz, Frankenau</hi> u. A. iſt über dieß ganze Gebiet <hi rendition="#g">wenig</hi> ge-<lb/> ſchrieben worden, und nur die Verwaltungsgeſetzbücher führen es, nur<lb/> zu oft in nebenſächlicher Weiſe, in Einzelheiten fort.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#g">England</hi>. Die einzige uns bekannte Darſtellung des engliſchen<lb/> Baupolizeiweſens bei <hi rendition="#g">Gneiſt</hi>, Engl. Verwaltung §. 111. 112. <hi rendition="#g">Vor</hi><lb/> unſerem Jahrhundert wohl einzelne, aber faſt nur örtliche Geſetze. Erſt<lb/> nach der Cholera brach ſich die Nothwendigkeit Bahn, eine organiſche<lb/> Geſetzgebung zu erlaſſen, und dieſe iſt es, welche in <hi rendition="#g">drei</hi> verſchiedenen<lb/> Stadien das gegenwärtig geltende Recht gebildet hat. Das <hi rendition="#g">erſte</hi> Sta-<lb/> dium enthält die <hi rendition="#g">einzelnen</hi> Geſetzgebungen über die einzelnen Gebiete<lb/> der höheren und niederen Geſundheitspolizei. Den Beginn bilden die<lb/><hi rendition="#g">Bauordnungen</hi> (<hi rendition="#aq">Building Acts</hi>) die erſte von 1774. 14. <hi rendition="#aq">Georg. III.</hi> 78.<lb/> war vorzugsweiſe noch reine Sicherheitspolizei. Von da an geſchieht<lb/> nichts, bis die Cholera mit ihren ernſten Folgen die Nothwendigkeit<lb/> gründlicher Abhilfe zeigt, was um ſo faßbarer war, als in England<lb/> überhaupt kein öffentlich rechtliches Bauweſen und kein Begriff und Recht<lb/> fachmänniſch gebildeter Ingenieure beſteht. Entwurf von 1841 für eine<lb/> geſundheitspolizeiliche Bauordnung; daraus die <hi rendition="#aq">Building Act 7, 8 Vict.</hi> 84<lb/> mit Organiſirung des geſammten Bauweſens und der <hi rendition="#g">Straßeno</hi>rdnung<lb/> (ſ. <hi rendition="#g">Gneiſt</hi> <hi rendition="#aq">I. 114. II.</hi> 111); die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Waterworks</hi> Clauses Act 1847.<lb/> 10, 11 Vict.</hi> 17, und die <hi rendition="#aq">Gasworks Clauses Act. eod.</hi> gehören ſchon<lb/> der gewerblichen Polizei. Die <hi rendition="#aq">Cimeteries Clauses Act 10, 11 Vict.</hi> 65<lb/> (Friedhofsordnung vom ſanitären Standpunkt (ſ. oben). Die einzelnen<lb/> polizeilichen Beſtimmungen werden dann nach der Sitte der engliſchen<lb/> Legislation zuſammengefaßt in <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">Towns Improvements Clauses<lb/> Act</hi></hi> 1847 (Straßenweſen und Bauweſen der Städte. Erweiterung der<lb/> früheren Beſtimmungen). Jedoch iſt noch immer der <hi rendition="#g">örtliche</hi> Charakter<lb/> vorherrſchend. Die, von jeder Oberaufſicht entfernte Ortsverwaltung<lb/> mit all ihren Mängeln hat <hi rendition="#g">allein</hi> die Ausführung der beſtehenden Ge-<lb/> ſetze. Die <hi rendition="#g">zweite</hi> Epoche des Jahres 1848 macht nun aus dem Ganzen<lb/> die Grundlage des <hi rendition="#g">allgemein</hi> geſundheitspolizeilichen Syſtems, und<lb/> zwar einerſeits durch die zwei großen <hi rendition="#aq">Nuisances Removal and Diseases<lb/> Prevention Acts</hi> von 1848 11, 12 <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 123, und 1849 12, 13 <hi rendition="#aq">Vict.<lb/> c.</hi> 111, welche den Grundſatz der civilrechtlichen <hi rendition="#g">Haftung</hi> der Orts-<lb/> verwaltung für öffentliche Reinlichkeit und ſanitäre Ordnung durchführen<lb/> und die <hi rendition="#aq">Acte for Promoting the Public Health 1848. 11, 12 Vict.</hi> 63,<lb/> welche die <hi rendition="#g">örtliche</hi> Geſundheitsverwaltung in Beziehung auf alle höhere<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0085]
durch die große und kleine medicinal-polizeiliche Literatur unterſtützt, und
die Aerzte thun nicht alles, was ſie thun könnten. Seit Frank,
Schütz, Frankenau u. A. iſt über dieß ganze Gebiet wenig ge-
ſchrieben worden, und nur die Verwaltungsgeſetzbücher führen es, nur
zu oft in nebenſächlicher Weiſe, in Einzelheiten fort.
England. Die einzige uns bekannte Darſtellung des engliſchen
Baupolizeiweſens bei Gneiſt, Engl. Verwaltung §. 111. 112. Vor
unſerem Jahrhundert wohl einzelne, aber faſt nur örtliche Geſetze. Erſt
nach der Cholera brach ſich die Nothwendigkeit Bahn, eine organiſche
Geſetzgebung zu erlaſſen, und dieſe iſt es, welche in drei verſchiedenen
Stadien das gegenwärtig geltende Recht gebildet hat. Das erſte Sta-
dium enthält die einzelnen Geſetzgebungen über die einzelnen Gebiete
der höheren und niederen Geſundheitspolizei. Den Beginn bilden die
Bauordnungen (Building Acts) die erſte von 1774. 14. Georg. III. 78.
war vorzugsweiſe noch reine Sicherheitspolizei. Von da an geſchieht
nichts, bis die Cholera mit ihren ernſten Folgen die Nothwendigkeit
gründlicher Abhilfe zeigt, was um ſo faßbarer war, als in England
überhaupt kein öffentlich rechtliches Bauweſen und kein Begriff und Recht
fachmänniſch gebildeter Ingenieure beſteht. Entwurf von 1841 für eine
geſundheitspolizeiliche Bauordnung; daraus die Building Act 7, 8 Vict. 84
mit Organiſirung des geſammten Bauweſens und der Straßenordnung
(ſ. Gneiſt I. 114. II. 111); die Waterworks Clauses Act 1847.
10, 11 Vict. 17, und die Gasworks Clauses Act. eod. gehören ſchon
der gewerblichen Polizei. Die Cimeteries Clauses Act 10, 11 Vict. 65
(Friedhofsordnung vom ſanitären Standpunkt (ſ. oben). Die einzelnen
polizeilichen Beſtimmungen werden dann nach der Sitte der engliſchen
Legislation zuſammengefaßt in Towns Improvements Clauses
Act 1847 (Straßenweſen und Bauweſen der Städte. Erweiterung der
früheren Beſtimmungen). Jedoch iſt noch immer der örtliche Charakter
vorherrſchend. Die, von jeder Oberaufſicht entfernte Ortsverwaltung
mit all ihren Mängeln hat allein die Ausführung der beſtehenden Ge-
ſetze. Die zweite Epoche des Jahres 1848 macht nun aus dem Ganzen
die Grundlage des allgemein geſundheitspolizeilichen Syſtems, und
zwar einerſeits durch die zwei großen Nuisances Removal and Diseases
Prevention Acts von 1848 11, 12 Vict. 123, und 1849 12, 13 Vict.
c. 111, welche den Grundſatz der civilrechtlichen Haftung der Orts-
verwaltung für öffentliche Reinlichkeit und ſanitäre Ordnung durchführen
und die Acte for Promoting the Public Health 1848. 11, 12 Vict. 63,
welche die örtliche Geſundheitsverwaltung in Beziehung auf alle höhere
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