Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.Zwecke der sammelnden Vergleichung; dann die Charakterisirung der Was nun jene Kategorien und das daraus hervorgehende System Die Gefährdung der Gesundheit bei dem gewerblichen Betriebe be- Das zweite Element ist der Betrieb des Gewerbes selbst. Dieser Die Elemente der Geschichte der allgemeinen Rechtsbildung für Die allgemeine Grundlage und Voraussetzung alles öffentlichen In Frankreich entwickelt sich dieses Recht in einer streng syste- Stein, die Verwaltungslehre. III. 6
Zwecke der ſammelnden Vergleichung; dann die Charakteriſirung der Was nun jene Kategorien und das daraus hervorgehende Syſtem Die Gefährdung der Geſundheit bei dem gewerblichen Betriebe be- Das zweite Element iſt der Betrieb des Gewerbes ſelbſt. Dieſer Die Elemente der Geſchichte der allgemeinen Rechtsbildung für Die allgemeine Grundlage und Vorausſetzung alles öffentlichen In Frankreich entwickelt ſich dieſes Recht in einer ſtreng ſyſte- Stein, die Verwaltungslehre. III. 6
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Zwecke der ſammelnden Vergleichung; dann die Charakteriſirung der
Bildung dieſes geltenden Geſundheitsrechts zum Zwecke der organiſchen
Anſchauung dieſes ſo wichtigen Rechtslebens in den verſchiedenen Staaten
Europa’s.
Was nun jene Kategorien und das daraus hervorgehende Syſtem
des öffentlichen Rechts der gewerblichen Geſundheitspolizei betrifft, ſo
ſind dieſelben wohl ziemlich einfach.
Die Gefährdung der Geſundheit bei dem gewerblichen Betriebe be-
ruht zuerſt offenbar auf der Anlage, und zwar ſowohl in Beziehung
auf die Anwohner, als auf die Arbeiter ſelbſt. Das allgemeine Rechts-
princip iſt dabei der Grundſatz der öffentlichen Bewilligung der
Anlage, mit dem für dieſe Bewilligung geltenden öffentlich-rechtlichen
Verfahren.
Das zweite Element iſt der Betrieb des Gewerbes ſelbſt. Dieſer
Betrieb ſcheidet ſich in Beziehung auf ſein Verhältniß zur Geſundheit
in die Verhältniſſe des Stoffes und die der Arbeit. Das Rechts-
princip dabei iſt das der Beaufſichtigung und der beſtimmten, ent-
weder durch die Natur des Stoffes oder der Arbeit hervorgerufenen
polizeilichen Vorſchriften zum Schutz der Geſundheit der Arbeiter.
Die Elemente der Geſchichte der allgemeinen Rechtsbildung für
dieſe Verhältniſſe ſind folgende.
Die allgemeine Grundlage und Vorausſetzung alles öffentlichen
Geſundheitsrechts des Gewerbes iſt die Aufhebung der Zünfte und
Innungen und die erſte Proklamirung der Gewerbefreiheit in Frank-
reich, bei welcher zugleich der Grundſatz ausgeſprochen ward, daß die
Gewerbe, obwohl frei, die Verpflichtung haben ſollen, „à observer les
règles de police qui sont faites ou qui pourront être faites“ (Dekret
vom 2.—17. März 1791). Daran ſchließt ſich das Dekret vom 15. Okto-
ber 1810 an, über die Etablissements insalubres ou incommodes,
welches als die Grundlage alles gewerblichen Conceſſionsrechts
und der Gewerbefreiheit angeſehen werden muß. Von der franzöſiſchen
Revolution aus geht dann die Bewegung, welche die Gewerbefreiheit
herſtellt; von dem Dekret vom 15. Oktober 1810 die Geſammtheit aller
geſundheitspolizeilichen Vorſchriften über das Gewerbsweſen in ganz
Europa. Nur hat dieſe Rechtsbildung wieder einen ſehr verſchiedenen
Charakter in den verſchiedenen Ländern.
In Frankreich entwickelt ſich dieſes Recht in einer ſtreng ſyſte-
matiſchen, die Gewerbsverhältniſſe für ſeinen Zweck mit großer Um-
ſtändlichkeit claſſificirenden Weiſe; das Verfahren iſt ein treffliches, öffent-
liches und umſichtiges, allein die Entſcheidung bleibt ganz in der Hand
der amtlichen Ortsbehörde, des Maire. In England wartet man
Stein, die Verwaltungslehre. III. 6
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