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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.

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fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19
Vict.
121 (1855) den Ortsbehörden nicht das Recht einräumt, eine Be-
willigung zu geben, sondern nur das, auf die Anklage (oder Beschwerde)
der Anlieger die Aenderung einer geschehenen Anlage durch Urtheil
zu beschließen. In Belgien folgte die Gesetzgebung ganz dem fran-
zösischen, aber die Vollziehung ganz dem englischen Princip, indem die
Entscheidung den selbständigen Organen der Selbstverwaltung über-
geben wird und nicht das Amt, sondern der Bürgermeister die Bewil-
ligung gibt. In Holland gilt der letztere Grundsatz ohne den ersteren,
indem der Bürgermeister diese Bewilligung auf Grundlage eines Ge-
meindebeschlusses bei neuen Anlagen verleiht. In den deutschen Staaten
beginnt die Ausbildung eines gesetzlichen, allgemein gültigen Zu-
standes überhaupt erst mit der langsam sich entwickelnden Fabrikthätigkeit
und der Gewerbefreiheit, bildet meist einen Theil Gewerbeordnung, ist
daher in manchen Ländern noch gar nicht geregelt und zeigt bei aller
theoretischen Gründlichkeit in der Bearbeitung einzelner Theile auch
hier die Folgen des Mangels einer gleichmäßigen Entwicklung des
deutschen Rechtslebens. In Skandinavien ist unseres Wissens die Frage
noch ganz ohne eigene Gesetzgebung.

Auf dieser allgemeinen Grundlage sind nun die Hauptbestimmungen
für die einzelnen Kategorien die folgenden.


Was die Literatur betrifft, so ist die Behandlung von medicinischer
Seite, wie es die Natur der Sache mit sich bringt, eine fast durchgehend
alphabetische. Die ältere Literatur, selbst P. Frank, kennt die Frage
noch nicht; sie schließt sich meist erst an das Auftreten der neuen Ge-
werbeordnungen. Tardieu hat in seinem Dietionnaire d'hygiene
publique
fast alle Gewerbe aus sanitärem Gesichtspunkt betrachtet und
die Literatur der einzelnen, vielfach auch neue Verordnungen, hinzu-
gefügt. Das Recht ist am ausführlichsten von Maiorel (Legislation
et jurisprudence des ateliers dangereux, insalubres et incommodes

1828) bearbeitet, dem Trebuchet (Medecine legale en France 1832)
folgt. Mohls Urtheil über den letzteren ist nicht unbegründet (Literatur
der Staatswissenschaft Bd. III. S. 280). In Deutschland hat Pap-
penheim
(Handbuch der Sanitätspolizei 1864 III. Band) in alpha-
betischer Weise die einzelnen Gewerbe vom sanitären Standpunkt behan-
delt; sehr gut ist der allgemeine Artikel "Sanitätspolizei." Die Samm-
lungen und Gesetzeskunden von Rönne, Stubenrauch u. s. w. haben
von der Sache nur das aufgenommen, was davon gesetzlich bestimmt ist,
und sind daher an ihren Stoff gebunden. Von den meisten deutschen

fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19
Vict.
121 (1855) den Ortsbehörden nicht das Recht einräumt, eine Be-
willigung zu geben, ſondern nur das, auf die Anklage (oder Beſchwerde)
der Anlieger die Aenderung einer geſchehenen Anlage durch Urtheil
zu beſchließen. In Belgien folgte die Geſetzgebung ganz dem fran-
zöſiſchen, aber die Vollziehung ganz dem engliſchen Princip, indem die
Entſcheidung den ſelbſtändigen Organen der Selbſtverwaltung über-
geben wird und nicht das Amt, ſondern der Bürgermeiſter die Bewil-
ligung gibt. In Holland gilt der letztere Grundſatz ohne den erſteren,
indem der Bürgermeiſter dieſe Bewilligung auf Grundlage eines Ge-
meindebeſchluſſes bei neuen Anlagen verleiht. In den deutſchen Staaten
beginnt die Ausbildung eines geſetzlichen, allgemein gültigen Zu-
ſtandes überhaupt erſt mit der langſam ſich entwickelnden Fabrikthätigkeit
und der Gewerbefreiheit, bildet meiſt einen Theil Gewerbeordnung, iſt
daher in manchen Ländern noch gar nicht geregelt und zeigt bei aller
theoretiſchen Gründlichkeit in der Bearbeitung einzelner Theile auch
hier die Folgen des Mangels einer gleichmäßigen Entwicklung des
deutſchen Rechtslebens. In Skandinavien iſt unſeres Wiſſens die Frage
noch ganz ohne eigene Geſetzgebung.

Auf dieſer allgemeinen Grundlage ſind nun die Hauptbeſtimmungen
für die einzelnen Kategorien die folgenden.


Was die Literatur betrifft, ſo iſt die Behandlung von mediciniſcher
Seite, wie es die Natur der Sache mit ſich bringt, eine faſt durchgehend
alphabetiſche. Die ältere Literatur, ſelbſt P. Frank, kennt die Frage
noch nicht; ſie ſchließt ſich meiſt erſt an das Auftreten der neuen Ge-
werbeordnungen. Tardieu hat in ſeinem Dietionnaire d’hygiène
publique
faſt alle Gewerbe aus ſanitärem Geſichtspunkt betrachtet und
die Literatur der einzelnen, vielfach auch neue Verordnungen, hinzu-
gefügt. Das Recht iſt am ausführlichſten von Maiorel (Legislation
et jurisprudence des ateliers dangereux, insalubres et incommodés

1828) bearbeitet, dem Trébuchet (Médecine légale en France 1832)
folgt. Mohls Urtheil über den letzteren iſt nicht unbegründet (Literatur
der Staatswiſſenſchaft Bd. III. S. 280). In Deutſchland hat Pap-
penheim
(Handbuch der Sanitätspolizei 1864 III. Band) in alpha-
betiſcher Weiſe die einzelnen Gewerbe vom ſanitären Standpunkt behan-
delt; ſehr gut iſt der allgemeine Artikel „Sanitätspolizei.“ Die Samm-
lungen und Geſetzeskunden von Rönne, Stubenrauch u. ſ. w. haben
von der Sache nur das aufgenommen, was davon geſetzlich beſtimmt iſt,
und ſind daher an ihren Stoff gebunden. Von den meiſten deutſchen

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[82/0098] fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19 Vict. 121 (1855) den Ortsbehörden nicht das Recht einräumt, eine Be- willigung zu geben, ſondern nur das, auf die Anklage (oder Beſchwerde) der Anlieger die Aenderung einer geſchehenen Anlage durch Urtheil zu beſchließen. In Belgien folgte die Geſetzgebung ganz dem fran- zöſiſchen, aber die Vollziehung ganz dem engliſchen Princip, indem die Entſcheidung den ſelbſtändigen Organen der Selbſtverwaltung über- geben wird und nicht das Amt, ſondern der Bürgermeiſter die Bewil- ligung gibt. In Holland gilt der letztere Grundſatz ohne den erſteren, indem der Bürgermeiſter dieſe Bewilligung auf Grundlage eines Ge- meindebeſchluſſes bei neuen Anlagen verleiht. In den deutſchen Staaten beginnt die Ausbildung eines geſetzlichen, allgemein gültigen Zu- ſtandes überhaupt erſt mit der langſam ſich entwickelnden Fabrikthätigkeit und der Gewerbefreiheit, bildet meiſt einen Theil Gewerbeordnung, iſt daher in manchen Ländern noch gar nicht geregelt und zeigt bei aller theoretiſchen Gründlichkeit in der Bearbeitung einzelner Theile auch hier die Folgen des Mangels einer gleichmäßigen Entwicklung des deutſchen Rechtslebens. In Skandinavien iſt unſeres Wiſſens die Frage noch ganz ohne eigene Geſetzgebung. Auf dieſer allgemeinen Grundlage ſind nun die Hauptbeſtimmungen für die einzelnen Kategorien die folgenden. Was die Literatur betrifft, ſo iſt die Behandlung von mediciniſcher Seite, wie es die Natur der Sache mit ſich bringt, eine faſt durchgehend alphabetiſche. Die ältere Literatur, ſelbſt P. Frank, kennt die Frage noch nicht; ſie ſchließt ſich meiſt erſt an das Auftreten der neuen Ge- werbeordnungen. Tardieu hat in ſeinem Dietionnaire d’hygiène publique faſt alle Gewerbe aus ſanitärem Geſichtspunkt betrachtet und die Literatur der einzelnen, vielfach auch neue Verordnungen, hinzu- gefügt. Das Recht iſt am ausführlichſten von Maiorel (Legislation et jurisprudence des ateliers dangereux, insalubres et incommodés 1828) bearbeitet, dem Trébuchet (Médecine légale en France 1832) folgt. Mohls Urtheil über den letzteren iſt nicht unbegründet (Literatur der Staatswiſſenſchaft Bd. III. S. 280). In Deutſchland hat Pap- penheim (Handbuch der Sanitätspolizei 1864 III. Band) in alpha- betiſcher Weiſe die einzelnen Gewerbe vom ſanitären Standpunkt behan- delt; ſehr gut iſt der allgemeine Artikel „Sanitätspolizei.“ Die Samm- lungen und Geſetzeskunden von Rönne, Stubenrauch u. ſ. w. haben von der Sache nur das aufgenommen, was davon geſetzlich beſtimmt iſt, und ſind daher an ihren Stoff gebunden. Von den meiſten deutſchen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre03_1867/98>, abgerufen am 21.11.2024.