Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 3 (2,2). Stuttgart, 1867.fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19 Auf dieser allgemeinen Grundlage sind nun die Hauptbestimmungen Was die Literatur betrifft, so ist die Behandlung von medicinischer fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19 Auf dieſer allgemeinen Grundlage ſind nun die Hauptbeſtimmungen Was die Literatur betrifft, ſo iſt die Behandlung von mediciniſcher <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0098" n="82"/> fünfzig Jahre, bis endlich die große <hi rendition="#aq">Nuisances Removal Act. 18. 19<lb/> Vict.</hi> 121 (1855) den Ortsbehörden <hi rendition="#g">nicht</hi> das Recht einräumt, eine Be-<lb/> willigung zu geben, ſondern nur das, auf die Anklage (oder Beſchwerde)<lb/> der Anlieger die Aenderung einer <hi rendition="#g">geſchehenen</hi> Anlage durch Urtheil<lb/> zu beſchließen. In <hi rendition="#g">Belgien</hi> folgte die Geſetzgebung ganz dem fran-<lb/> zöſiſchen, aber die Vollziehung ganz dem engliſchen Princip, indem die<lb/> Entſcheidung den ſelbſtändigen Organen der <hi rendition="#g">Selbſtverwaltung</hi> über-<lb/> geben wird und nicht das Amt, ſondern der Bürgermeiſter die Bewil-<lb/> ligung gibt. In <hi rendition="#g">Holland</hi> gilt der letztere Grundſatz <hi rendition="#g">ohne</hi> den erſteren,<lb/> indem der Bürgermeiſter dieſe Bewilligung auf Grundlage eines Ge-<lb/> meindebeſchluſſes bei neuen Anlagen verleiht. In den deutſchen Staaten<lb/> beginnt die Ausbildung eines geſetzlichen, <hi rendition="#g">allgemein</hi> gültigen Zu-<lb/> ſtandes überhaupt erſt mit der langſam ſich entwickelnden Fabrikthätigkeit<lb/> und der Gewerbefreiheit, bildet meiſt einen Theil Gewerbeordnung, iſt<lb/> daher in manchen Ländern noch <hi rendition="#g">gar nicht</hi> geregelt und zeigt bei aller<lb/> theoretiſchen Gründlichkeit in der Bearbeitung einzelner Theile auch<lb/> hier die Folgen des Mangels einer <hi rendition="#g">gleichmäßigen</hi> Entwicklung des<lb/> deutſchen Rechtslebens. In Skandinavien iſt unſeres Wiſſens die Frage<lb/> noch ganz ohne eigene Geſetzgebung.</p><lb/> <p>Auf dieſer allgemeinen Grundlage ſind nun die Hauptbeſtimmungen<lb/> für die einzelnen Kategorien die folgenden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Was die Literatur betrifft, ſo iſt die Behandlung von mediciniſcher<lb/> Seite, wie es die Natur der Sache mit ſich bringt, eine faſt durchgehend<lb/> alphabetiſche. Die ältere Literatur, ſelbſt P. Frank, kennt die Frage<lb/> noch nicht; ſie ſchließt ſich meiſt erſt an das Auftreten der neuen Ge-<lb/> werbeordnungen. <hi rendition="#g">Tardieu</hi> hat in ſeinem <hi rendition="#aq">Dietionnaire d’hygiène<lb/> publique</hi> faſt alle Gewerbe aus ſanitärem Geſichtspunkt betrachtet und<lb/> die Literatur der einzelnen, vielfach auch neue Verordnungen, hinzu-<lb/> gefügt. Das <hi rendition="#g">Recht</hi> iſt am ausführlichſten von <hi rendition="#g">Maiorel</hi> (<hi rendition="#aq">Legislation<lb/> et jurisprudence des ateliers dangereux, insalubres et incommodés</hi><lb/> 1828) bearbeitet, dem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Trébuchet</hi> (Médecine légale en France 1832)</hi><lb/> folgt. <hi rendition="#g">Mohls</hi> Urtheil über den letzteren iſt nicht unbegründet (Literatur<lb/> der Staatswiſſenſchaft Bd. <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 280). In Deutſchland hat <hi rendition="#g">Pap-<lb/> penheim</hi> (Handbuch der Sanitätspolizei 1864 <hi rendition="#aq">III.</hi> Band) in alpha-<lb/> betiſcher Weiſe die einzelnen Gewerbe vom ſanitären Standpunkt behan-<lb/> delt; ſehr gut iſt der allgemeine Artikel „Sanitätspolizei.“ Die Samm-<lb/> lungen und Geſetzeskunden von Rönne, Stubenrauch u. ſ. w. haben<lb/> von der Sache nur das aufgenommen, was davon geſetzlich beſtimmt iſt,<lb/> und ſind daher an ihren Stoff gebunden. Von den meiſten deutſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [82/0098]
fünfzig Jahre, bis endlich die große Nuisances Removal Act. 18. 19
Vict. 121 (1855) den Ortsbehörden nicht das Recht einräumt, eine Be-
willigung zu geben, ſondern nur das, auf die Anklage (oder Beſchwerde)
der Anlieger die Aenderung einer geſchehenen Anlage durch Urtheil
zu beſchließen. In Belgien folgte die Geſetzgebung ganz dem fran-
zöſiſchen, aber die Vollziehung ganz dem engliſchen Princip, indem die
Entſcheidung den ſelbſtändigen Organen der Selbſtverwaltung über-
geben wird und nicht das Amt, ſondern der Bürgermeiſter die Bewil-
ligung gibt. In Holland gilt der letztere Grundſatz ohne den erſteren,
indem der Bürgermeiſter dieſe Bewilligung auf Grundlage eines Ge-
meindebeſchluſſes bei neuen Anlagen verleiht. In den deutſchen Staaten
beginnt die Ausbildung eines geſetzlichen, allgemein gültigen Zu-
ſtandes überhaupt erſt mit der langſam ſich entwickelnden Fabrikthätigkeit
und der Gewerbefreiheit, bildet meiſt einen Theil Gewerbeordnung, iſt
daher in manchen Ländern noch gar nicht geregelt und zeigt bei aller
theoretiſchen Gründlichkeit in der Bearbeitung einzelner Theile auch
hier die Folgen des Mangels einer gleichmäßigen Entwicklung des
deutſchen Rechtslebens. In Skandinavien iſt unſeres Wiſſens die Frage
noch ganz ohne eigene Geſetzgebung.
Auf dieſer allgemeinen Grundlage ſind nun die Hauptbeſtimmungen
für die einzelnen Kategorien die folgenden.
Was die Literatur betrifft, ſo iſt die Behandlung von mediciniſcher
Seite, wie es die Natur der Sache mit ſich bringt, eine faſt durchgehend
alphabetiſche. Die ältere Literatur, ſelbſt P. Frank, kennt die Frage
noch nicht; ſie ſchließt ſich meiſt erſt an das Auftreten der neuen Ge-
werbeordnungen. Tardieu hat in ſeinem Dietionnaire d’hygiène
publique faſt alle Gewerbe aus ſanitärem Geſichtspunkt betrachtet und
die Literatur der einzelnen, vielfach auch neue Verordnungen, hinzu-
gefügt. Das Recht iſt am ausführlichſten von Maiorel (Legislation
et jurisprudence des ateliers dangereux, insalubres et incommodés
1828) bearbeitet, dem Trébuchet (Médecine légale en France 1832)
folgt. Mohls Urtheil über den letzteren iſt nicht unbegründet (Literatur
der Staatswiſſenſchaft Bd. III. S. 280). In Deutſchland hat Pap-
penheim (Handbuch der Sanitätspolizei 1864 III. Band) in alpha-
betiſcher Weiſe die einzelnen Gewerbe vom ſanitären Standpunkt behan-
delt; ſehr gut iſt der allgemeine Artikel „Sanitätspolizei.“ Die Samm-
lungen und Geſetzeskunden von Rönne, Stubenrauch u. ſ. w. haben
von der Sache nur das aufgenommen, was davon geſetzlich beſtimmt iſt,
und ſind daher an ihren Stoff gebunden. Von den meiſten deutſchen
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