Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Die erste ist die Concession der Anlage eines Gewerbes. Das zweite Mittel ist die Sicherheitspolizei des Betriebes; und Das dritte Mittel ist endlich die Sicherheitspolizei der Produkte Als Nachtrag zu den in dem Gesundheitswesen S. 72--76 bereits Die erſte iſt die Conceſſion der Anlage eines Gewerbes. Das zweite Mittel iſt die Sicherheitspolizei des Betriebes; und Das dritte Mittel iſt endlich die Sicherheitspolizei der Produkte Als Nachtrag zu den in dem Geſundheitsweſen S. 72—76 bereits <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0192" n="170"/> <p>Die erſte iſt die <hi rendition="#g">Conceſſion der Anlage</hi> eines Gewerbes.<lb/> Die neuere Entwicklung der Gewerbefreiheit hat das Syſtem der Ge-<lb/> nehmigung in dieſem Sinne beibehalten; ſie iſt nicht mehr eine Genehmi-<lb/> gung der Unternehmung <hi rendition="#g">als ſolcher</hi>, ſondern nur die ſicherheits-<lb/> polizeiliche Erklärung, daß die <hi rendition="#g">Anlage</hi> in der <hi rendition="#g">Art und Weiſe</hi> an<lb/> dem <hi rendition="#g">Orte</hi>, wo ſie geſchehen ſoll, keine Gefährdung des öffentlichen Wohl-<lb/> ſeins enthält. Dieß bezieht ſich wieder theils auf die Unternehmung<lb/> ſelbſt (Druckerei), theils auf den Ort derſelben (Schlachthäuſer, Seifen-<lb/> ſiedereien ꝛc.). Die Entſcheidung muß natürlich von der Ortsbehörde<lb/> geſchehen; <hi rendition="#g">jedes</hi> ſolche Verfahren aber ſoll ſtets unter Zuziehung der<lb/> Nachbarn vorgenommen werden, und es iſt durchaus richtig, nicht etwa<lb/> an Ort und Stelle ſofort zu entſcheiden, ſondern den Antrag des Be-<lb/> treffenden zur <hi rendition="#g">öffentlichen Kenntniß</hi> zu bringen, und um etwaigen<lb/> Einwendungen eine <hi rendition="#g">Friſt</hi> zu ſetzen, ſowie das Beſchwerderecht in vollem<lb/> Umfange gelten zu laſſen.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">zweite</hi> Mittel iſt die Sicherheitspolizei des <hi rendition="#g">Betriebes</hi>; und<lb/> zwar theils in Beziehung auf die gemeingefährliche Kraft der mechaniſchen<lb/><hi rendition="#g">Motoren</hi> (Dampfmaſchinen), theils in Beziehung auf die phyſiologiſchen<lb/> Eigenſchaften des <hi rendition="#g">Betriebsmateriales</hi> (geſundheitsgefährliche Stoffe<lb/> und ihre Beſeitigung). Alle hier einſchlagenden Beſtimmungen bilden<lb/> das zweite Gebiet der <hi rendition="#g">ſanitären Gewerbepolizei</hi>. Erſt die neueſte<lb/> Zeit hat hier auf Grundlage der Mechanik und Chemie ein ausgebreitetes<lb/> und treffliches Syſtem erſchaffen, dem weſentlich jedoch noch die ſanitäre<lb/> Polizei der <hi rendition="#g">Werkſtätten</hi> der Handwerker fehlt, während es für Com-<lb/> munikationsmittel und Fabriken ein vortreffliches genannt werden muß.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">dritte</hi> Mittel iſt endlich die Sicherheitspolizei der <hi rendition="#g">Produkte</hi><lb/> ſelbſt. Auch hier handelt es ſich weſentlich um geſundheitspolizeiliche<lb/> Vorſchriften, die ſich theils auf die Naturprodukte (Fleiſch, Brod, Ge-<lb/> tränke ꝛc.), theils auf gewerbliche Produkte beziehen; im letzteren Falle<lb/> enthalten ſie meiſt Anwendungen der <hi rendition="#g">Giftpolizei</hi>.</p><lb/> <p>Als Nachtrag zu den in dem <hi rendition="#g">Geſundheitsweſen</hi> S. 72—76 bereits<lb/> aufgeführten Geſetzgebungen über die Kinderarbeit möge uns geſtattet<lb/> ſein, hier die zum Theil ſehr reiche und ausführliche Geſetzgebung der<lb/><hi rendition="#g">Schweiz</hi> in Betreff der <hi rendition="#g">Fabriksarbeit</hi> aufzuführen. Die Kantone,<lb/> welche eine ſolche Geſetzgebung bisher beſitzen, ſind <hi rendition="#g">Zürich, Glarus,<lb/> St. Gallen, Aargau</hi> und <hi rendition="#g">Thurgau</hi>. In <hi rendition="#g">Zürich</hi> ſind auf Grund-<lb/> lage des Geſetzes vom 7. Mai 1832 (Gewerbeordnung) und des Polizei-<lb/> geſetzes vom 16. December 1844 das Geſetz vom 24. Oktober 1859<lb/> betreffend die Verhältniſſe der Fabrikarbeiter nebſt mehreren Vollziehungs-<lb/> verordnungen von 1859 und 1861, ſpeciell die Verordnung vom 7 Febr.<lb/> 1857, betreffend geſundheitspolizeiliche Unterſuchung fremder Geſellen,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0192]
Die erſte iſt die Conceſſion der Anlage eines Gewerbes.
Die neuere Entwicklung der Gewerbefreiheit hat das Syſtem der Ge-
nehmigung in dieſem Sinne beibehalten; ſie iſt nicht mehr eine Genehmi-
gung der Unternehmung als ſolcher, ſondern nur die ſicherheits-
polizeiliche Erklärung, daß die Anlage in der Art und Weiſe an
dem Orte, wo ſie geſchehen ſoll, keine Gefährdung des öffentlichen Wohl-
ſeins enthält. Dieß bezieht ſich wieder theils auf die Unternehmung
ſelbſt (Druckerei), theils auf den Ort derſelben (Schlachthäuſer, Seifen-
ſiedereien ꝛc.). Die Entſcheidung muß natürlich von der Ortsbehörde
geſchehen; jedes ſolche Verfahren aber ſoll ſtets unter Zuziehung der
Nachbarn vorgenommen werden, und es iſt durchaus richtig, nicht etwa
an Ort und Stelle ſofort zu entſcheiden, ſondern den Antrag des Be-
treffenden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und um etwaigen
Einwendungen eine Friſt zu ſetzen, ſowie das Beſchwerderecht in vollem
Umfange gelten zu laſſen.
Das zweite Mittel iſt die Sicherheitspolizei des Betriebes; und
zwar theils in Beziehung auf die gemeingefährliche Kraft der mechaniſchen
Motoren (Dampfmaſchinen), theils in Beziehung auf die phyſiologiſchen
Eigenſchaften des Betriebsmateriales (geſundheitsgefährliche Stoffe
und ihre Beſeitigung). Alle hier einſchlagenden Beſtimmungen bilden
das zweite Gebiet der ſanitären Gewerbepolizei. Erſt die neueſte
Zeit hat hier auf Grundlage der Mechanik und Chemie ein ausgebreitetes
und treffliches Syſtem erſchaffen, dem weſentlich jedoch noch die ſanitäre
Polizei der Werkſtätten der Handwerker fehlt, während es für Com-
munikationsmittel und Fabriken ein vortreffliches genannt werden muß.
Das dritte Mittel iſt endlich die Sicherheitspolizei der Produkte
ſelbſt. Auch hier handelt es ſich weſentlich um geſundheitspolizeiliche
Vorſchriften, die ſich theils auf die Naturprodukte (Fleiſch, Brod, Ge-
tränke ꝛc.), theils auf gewerbliche Produkte beziehen; im letzteren Falle
enthalten ſie meiſt Anwendungen der Giftpolizei.
Als Nachtrag zu den in dem Geſundheitsweſen S. 72—76 bereits
aufgeführten Geſetzgebungen über die Kinderarbeit möge uns geſtattet
ſein, hier die zum Theil ſehr reiche und ausführliche Geſetzgebung der
Schweiz in Betreff der Fabriksarbeit aufzuführen. Die Kantone,
welche eine ſolche Geſetzgebung bisher beſitzen, ſind Zürich, Glarus,
St. Gallen, Aargau und Thurgau. In Zürich ſind auf Grund-
lage des Geſetzes vom 7. Mai 1832 (Gewerbeordnung) und des Polizei-
geſetzes vom 16. December 1844 das Geſetz vom 24. Oktober 1859
betreffend die Verhältniſſe der Fabrikarbeiter nebſt mehreren Vollziehungs-
verordnungen von 1859 und 1861, ſpeciell die Verordnung vom 7 Febr.
1857, betreffend geſundheitspolizeiliche Unterſuchung fremder Geſellen,
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