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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Arbeiter u. s. w. erschienen. Tägliche Arbeitszeit für Schulkinder
höchstens 5, für nicht confirmirte dagegen bis 13 Stunden! Verbot
jeder Verwendung von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. -- Glarus.
Gesetz vom 10. August 1864 über die Fabrikpolizei. Schulkinder dürfen
in keiner Fabrik verwendet werden; Repetirschulkinder nie während
der Schulzeit; höchste Arbeitszeit überhaupt 12 Stunden. St. Gallen.
Gesetz vom 8. Juni 1853 betreffend die "Fabrikkinder." Auch hier
Ausschluß der Schulkinder; Kinder der Ergänzungsschulen während der
Schulzeit; Arbeitszeit unter dem 15. Jahre 12 Stunden und Verbot
der nächtlichen Arbeit unter diesem Alter. -- Aargau. Fabrikpolizei-
gesetz vom 16. Mai 1862. Vollzugsverordnung vom 10. December 1862.
Vor dem 13. Jahr Verbot jeder regelmäßigen Arbeit in den Fabriken;
der Regierungsrath kann bei gesundheitsschädlichen Arbeiten die Ver-
wendung von Kindern bis zum 16. Jahre verbieten. Arbeitszeit bis
zum 16. Jahre 12 Stunden. Nachtarbeit verboten. -- Thurgau.
Verordnung vom 22. December 1815 und Unterrichtsgesetz vom 5. April
1853. Schulpflicht, und darf die Fabriksarbeit sie nicht beschränken.
Arbeitszeit nicht genau bestimmt -- doch nicht mehr als 12 bis 14 Stun-
den
! Für "junge Leute" (?) nur Verbot der Arbeit zur Nachtzeit. --
Die übrigen Kantone haben keine speziellen Gesetze; die einzige Be-
schränkung, freilich die sehr wichtige, ist die, daß in vielen Kantonen
die Verwendung vor der Beendigung der Schulpflicht (Graubündten
14 Jahre, Schwyz 12 Jahre) geradezu verboten ist. Es ist dabei kein
Zweifel, daß die obige Dauer der Arbeitszeit für die Kinder eine viel
zu große ist. (Vgl. Zeitschrift für die schweizerische Statistik 1865 Nr. 1.)


Wir glauben, daß dieß ganze Gebiet wesentlich der Gesundheits-
polizei gehört, und dürfen, um nicht in Wiederholungen zu verfallen,
auf dieselbe verweisen. Wenn die Ordnung der Kategorien eine etwas
andere ist, so beruht dieß darauf, daß der Standpunkt der letzteren
etwas verschieden ist, als der der bloßen Sicherheitspolizei, da diese im
Grunde hier als das vollziehende Organ für die erstere erscheinen muß.

III. Elementare niedere Sicherheitspolizei.

Die elementare (natürliche) niedere Sicherheitspolizei hat es ihrer-
seits mit den Gefährdungen zu thun, welche durch rein natürliche Ge-
walten nicht mehr so sehr der Gesammtheit als vielmehr den Einzelnen
bedrohen. Es ist unmöglich, darüber etwas Bestimmtes zu sagen,
da diese Gefährdungen fast immer ganz örtlicher Natur sind. Sie

Arbeiter u. ſ. w. erſchienen. Tägliche Arbeitszeit für Schulkinder
höchſtens 5, für nicht confirmirte dagegen bis 13 Stunden! Verbot
jeder Verwendung von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. — Glarus.
Geſetz vom 10. Auguſt 1864 über die Fabrikpolizei. Schulkinder dürfen
in keiner Fabrik verwendet werden; Repetirſchulkinder nie während
der Schulzeit; höchſte Arbeitszeit überhaupt 12 Stunden. St. Gallen.
Geſetz vom 8. Juni 1853 betreffend die „Fabrikkinder.“ Auch hier
Ausſchluß der Schulkinder; Kinder der Ergänzungsſchulen während der
Schulzeit; Arbeitszeit unter dem 15. Jahre 12 Stunden und Verbot
der nächtlichen Arbeit unter dieſem Alter. — Aargau. Fabrikpolizei-
geſetz vom 16. Mai 1862. Vollzugsverordnung vom 10. December 1862.
Vor dem 13. Jahr Verbot jeder regelmäßigen Arbeit in den Fabriken;
der Regierungsrath kann bei geſundheitsſchädlichen Arbeiten die Ver-
wendung von Kindern bis zum 16. Jahre verbieten. Arbeitszeit bis
zum 16. Jahre 12 Stunden. Nachtarbeit verboten. — Thurgau.
Verordnung vom 22. December 1815 und Unterrichtsgeſetz vom 5. April
1853. Schulpflicht, und darf die Fabriksarbeit ſie nicht beſchränken.
Arbeitszeit nicht genau beſtimmt — doch nicht mehr als 12 bis 14 Stun-
den
! Für „junge Leute“ (?) nur Verbot der Arbeit zur Nachtzeit. —
Die übrigen Kantone haben keine ſpeziellen Geſetze; die einzige Be-
ſchränkung, freilich die ſehr wichtige, iſt die, daß in vielen Kantonen
die Verwendung vor der Beendigung der Schulpflicht (Graubündten
14 Jahre, Schwyz 12 Jahre) geradezu verboten iſt. Es iſt dabei kein
Zweifel, daß die obige Dauer der Arbeitszeit für die Kinder eine viel
zu große iſt. (Vgl. Zeitſchrift für die ſchweizeriſche Statiſtik 1865 Nr. 1.)


Wir glauben, daß dieß ganze Gebiet weſentlich der Geſundheits-
polizei gehört, und dürfen, um nicht in Wiederholungen zu verfallen,
auf dieſelbe verweiſen. Wenn die Ordnung der Kategorien eine etwas
andere iſt, ſo beruht dieß darauf, daß der Standpunkt der letzteren
etwas verſchieden iſt, als der der bloßen Sicherheitspolizei, da dieſe im
Grunde hier als das vollziehende Organ für die erſtere erſcheinen muß.

III. Elementare niedere Sicherheitspolizei.

Die elementare (natürliche) niedere Sicherheitspolizei hat es ihrer-
ſeits mit den Gefährdungen zu thun, welche durch rein natürliche Ge-
walten nicht mehr ſo ſehr der Geſammtheit als vielmehr den Einzelnen
bedrohen. Es iſt unmöglich, darüber etwas Beſtimmtes zu ſagen,
da dieſe Gefährdungen faſt immer ganz örtlicher Natur ſind. Sie

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[171/0193] Arbeiter u. ſ. w. erſchienen. Tägliche Arbeitszeit für Schulkinder höchſtens 5, für nicht confirmirte dagegen bis 13 Stunden! Verbot jeder Verwendung von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens. — Glarus. Geſetz vom 10. Auguſt 1864 über die Fabrikpolizei. Schulkinder dürfen in keiner Fabrik verwendet werden; Repetirſchulkinder nie während der Schulzeit; höchſte Arbeitszeit überhaupt 12 Stunden. St. Gallen. Geſetz vom 8. Juni 1853 betreffend die „Fabrikkinder.“ Auch hier Ausſchluß der Schulkinder; Kinder der Ergänzungsſchulen während der Schulzeit; Arbeitszeit unter dem 15. Jahre 12 Stunden und Verbot der nächtlichen Arbeit unter dieſem Alter. — Aargau. Fabrikpolizei- geſetz vom 16. Mai 1862. Vollzugsverordnung vom 10. December 1862. Vor dem 13. Jahr Verbot jeder regelmäßigen Arbeit in den Fabriken; der Regierungsrath kann bei geſundheitsſchädlichen Arbeiten die Ver- wendung von Kindern bis zum 16. Jahre verbieten. Arbeitszeit bis zum 16. Jahre 12 Stunden. Nachtarbeit verboten. — Thurgau. Verordnung vom 22. December 1815 und Unterrichtsgeſetz vom 5. April 1853. Schulpflicht, und darf die Fabriksarbeit ſie nicht beſchränken. Arbeitszeit nicht genau beſtimmt — doch nicht mehr als 12 bis 14 Stun- den! Für „junge Leute“ (?) nur Verbot der Arbeit zur Nachtzeit. — Die übrigen Kantone haben keine ſpeziellen Geſetze; die einzige Be- ſchränkung, freilich die ſehr wichtige, iſt die, daß in vielen Kantonen die Verwendung vor der Beendigung der Schulpflicht (Graubündten 14 Jahre, Schwyz 12 Jahre) geradezu verboten iſt. Es iſt dabei kein Zweifel, daß die obige Dauer der Arbeitszeit für die Kinder eine viel zu große iſt. (Vgl. Zeitſchrift für die ſchweizeriſche Statiſtik 1865 Nr. 1.) Wir glauben, daß dieß ganze Gebiet weſentlich der Geſundheits- polizei gehört, und dürfen, um nicht in Wiederholungen zu verfallen, auf dieſelbe verweiſen. Wenn die Ordnung der Kategorien eine etwas andere iſt, ſo beruht dieß darauf, daß der Standpunkt der letzteren etwas verſchieden iſt, als der der bloßen Sicherheitspolizei, da dieſe im Grunde hier als das vollziehende Organ für die erſtere erſcheinen muß. III. Elementare niedere Sicherheitspolizei. Die elementare (natürliche) niedere Sicherheitspolizei hat es ihrer- ſeits mit den Gefährdungen zu thun, welche durch rein natürliche Ge- walten nicht mehr ſo ſehr der Geſammtheit als vielmehr den Einzelnen bedrohen. Es iſt unmöglich, darüber etwas Beſtimmtes zu ſagen, da dieſe Gefährdungen faſt immer ganz örtlicher Natur ſind. Sie

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/193>, abgerufen am 24.11.2024.