Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Das Pflegschaftswesen. Begriff und Rechtsprincip. Es kann natürlich nicht die Absicht des Folgenden sein, eine Wir haben uns bereits im Allgemeinen über das Wesen desjenigen In der That nämlich kann man denn doch wohl schwerlich daran Stein, die Verwaltungslehre. IV. 12
Das Pflegſchaftsweſen. Begriff und Rechtsprincip. Es kann natürlich nicht die Abſicht des Folgenden ſein, eine Wir haben uns bereits im Allgemeinen über das Weſen desjenigen In der That nämlich kann man denn doch wohl ſchwerlich daran Stein, die Verwaltungslehre. IV. 12
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Das Pflegſchaftsweſen.
Begriff und Rechtsprincip.
Es kann natürlich nicht die Abſicht des Folgenden ſein, eine
auch nur annähernd vollſtändige Darſtellung des Pflegſchaftsweſens zu
geben. Daß wir dabei ſehr kurz ſind, bedarf gegenüber dem mächtigen
Stoffe wohl keiner Entſchuldigung. Wohl aber müſſen wir erklären, weß-
halb wir überhaupt von demſelben in der Verwaltungslehre reden, und
während bisher das Verwaltungsrecht in dem bürgerlichen Rechte ent-
halten war, nunmehr fordern, umgekehrt das bürgerliche Recht deſſelben
in das Verwaltungsrecht aufzunehmen.
Wir haben uns bereits im Allgemeinen über das Weſen desjenigen
Rechtsgebietes ausgeſprochen, das wir das bürgerliche Verwaltungsrecht
genannt haben (vollziehende Gewalt S. 212). Es kann wohl kaum
zweifelhaft ſein, daß das Pflegſchaftsweſen eines der Hauptgebiete iſt,
welche dieſem bürgerlichen Verwaltungsrecht angehören. Das, worauf es
uns dabei ankommt, iſt daher für unſern Zweck eben die Feſtſtellung des
Geſichtspunkts, nach welchem wir das geſammte Pflegſchaftsweſen nicht
als einen Theil des bürgerlichen, ſondern als einen Theil des Verwal-
tungsrechts betrachten müſſen, und zwar in der Weiſe, daß nicht etwa das
bürgerlich-rechtliche Element in demſelben als aufgehoben angeſehen wird,
ſondern daß daſſelbe vielmehr nur als die Geſammtheit derjenigen bürgerlich-
rechtlichen Folgen erſcheint, welche ſich aus der, das Pflegſchaftsweſen bil-
denden Verwaltungsthätigkeit für die dabei betheiligten Einzelnen ergeben.
In der That nämlich kann man denn doch wohl ſchwerlich daran
zweifeln, daß die Beſtellung von Vormündern, die Pflicht zur Ueber-
nahme der Vormundſchaft, die Oberaufſicht der Behörde u. ſ. w. kein
Privatrecht bilden, quod pactis privatorum mutari potest. Der
Grund, weßhalb man es als ſolches behandelt hat, iſt rein ein hiſto-
riſcher; und niemand wird die Aufnahme in die bürgerlichen Geſetz-
bücher, die ſo viel anderes aus dem Verwaltungsrecht enthalten, für
Stein, die Verwaltungslehre. IV. 12
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