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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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nur bei nicht gesetzlichen Erben, und bei diesen nur auf Grundlage
eines gerichtlichen Verfahrens der Berechtigten als reine Execution des
gerichtlichen Urtheils fordert -- Koczynski, Versuch einer systematischen
Darstellung des französischen Gerichtsverfahrens und Civilproceßordnung
-- Wackau nennt dieses Verfahren "die Verhandlungsmaxime beim Nach-
laßverfahren" -- das österreichische, das die Einweisung erst ein-
treten läßt, wenn das Gericht alle auf die Erbschaft bezüglichen Streitig-
keiten erledigt hat (Unger S. 117), selbst bei gesetzlichen Erben, und
das preußische, das nach dem allgemeinen Landrecht I. 17. 82. und
der allgemeinen Gerichtsordnung I. T. 46. den Grundsatz eines sum-
marischen Vergleichsverfahrens an die Stelle der französischen Erbprocesse
setzt, unter unmittelbarem Uebergange bei nicht streitigen Fällen. Es
ist kaum zweifelhaft, daß das preußische das bei weitem vorzüglichere
ist. Die Zusammenstellung der drei Grundformen ist sehr gut bei
Harrassowsky a. a. O. S. 49--55; die Charakteristik des österreichischen
Verfahrens S. 68, sowie die ganze Vergleichung ist klar und treffend;
doch möchten wir das österreichische Princip um so weniger ganz ver-
theidigen, als es selbst nach Harassowsky kein einfaches ist, und dadurch
offenbar die Behörden viel zu viel da in Anspruch nimmt, wo die
Selbstthätigkeit des Einzelnen ausreichen könnte und sollte. Weßhalb
Unger übrigens S. 30 principiell gegen das "Legitimationsverfahren"
des preußischen norddeutschen allgemeinen Landrechts 1. 9. 482 auftritt,
ist trotz Kochs Bemerkungen denn doch nicht recht abzusehen, wogegen
wir allerdings die strenge Beschränkung desselben auf Fälle "mit
besonderem Grund" nach Koch für vollkommen richtig halten. Unger
S. 32. Uebrigens ist neuerdings ein Gesetzentwurf für das Verlassen-
schaftswesen publicirt, der in hohem Grade beachtenswerth ist. Wir
unsererseits vermissen darin jedoch eine definitive Organisation des
Verschollenheits- und Ediktalcitationswesens, die namentlich für Oester-
reich von sehr hohem Werthe gewesen wäre.

III. Die Massenverwaltung. (Concurswesen.)

Wir glauben hier das Concurswesen nur im Allgemeinen als
letzten Theil des Pflegschaftswesens anfügen zu müssen, da es einer
selbständigen Darstellung ohnehin bedarf, zugleich aber ein zweites
wesentliches Element enthält, wodurch es eben so sehr der Volkswirth-
schaftspflege, speciell dem Handels- und Creditrecht angehört. Die beiden
großen Bestandtheile alles Concurswesen sind nämlich folgende.

Das Concurswesen ist zuerst ein Theil des reinen Pflegschafts-
wesens, insofern bei ihm der wirthschaftliche Tod der Persönlichkeit

nur bei nicht geſetzlichen Erben, und bei dieſen nur auf Grundlage
eines gerichtlichen Verfahrens der Berechtigten als reine Execution des
gerichtlichen Urtheils fordert — Koczynski, Verſuch einer ſyſtematiſchen
Darſtellung des franzöſiſchen Gerichtsverfahrens und Civilproceßordnung
— Wackau nennt dieſes Verfahren „die Verhandlungsmaxime beim Nach-
laßverfahren“ — das öſterreichiſche, das die Einweiſung erſt ein-
treten läßt, wenn das Gericht alle auf die Erbſchaft bezüglichen Streitig-
keiten erledigt hat (Unger S. 117), ſelbſt bei geſetzlichen Erben, und
das preußiſche, das nach dem allgemeinen Landrecht I. 17. 82. und
der allgemeinen Gerichtsordnung I. T. 46. den Grundſatz eines ſum-
mariſchen Vergleichsverfahrens an die Stelle der franzöſiſchen Erbproceſſe
ſetzt, unter unmittelbarem Uebergange bei nicht ſtreitigen Fällen. Es
iſt kaum zweifelhaft, daß das preußiſche das bei weitem vorzüglichere
iſt. Die Zuſammenſtellung der drei Grundformen iſt ſehr gut bei
Harraſſowsky a. a. O. S. 49—55; die Charakteriſtik des öſterreichiſchen
Verfahrens S. 68, ſowie die ganze Vergleichung iſt klar und treffend;
doch möchten wir das öſterreichiſche Princip um ſo weniger ganz ver-
theidigen, als es ſelbſt nach Haraſſowsky kein einfaches iſt, und dadurch
offenbar die Behörden viel zu viel da in Anſpruch nimmt, wo die
Selbſtthätigkeit des Einzelnen ausreichen könnte und ſollte. Weßhalb
Unger übrigens S. 30 principiell gegen das „Legitimationsverfahren“
des preußiſchen norddeutſchen allgemeinen Landrechts 1. 9. 482 auftritt,
iſt trotz Kochs Bemerkungen denn doch nicht recht abzuſehen, wogegen
wir allerdings die ſtrenge Beſchränkung deſſelben auf Fälle „mit
beſonderem Grund“ nach Koch für vollkommen richtig halten. Unger
S. 32. Uebrigens iſt neuerdings ein Geſetzentwurf für das Verlaſſen-
ſchaftsweſen publicirt, der in hohem Grade beachtenswerth iſt. Wir
unſererſeits vermiſſen darin jedoch eine definitive Organiſation des
Verſchollenheits- und Ediktalcitationsweſens, die namentlich für Oeſter-
reich von ſehr hohem Werthe geweſen wäre.

III. Die Maſſenverwaltung. (Concursweſen.)

Wir glauben hier das Concursweſen nur im Allgemeinen als
letzten Theil des Pflegſchaftsweſens anfügen zu müſſen, da es einer
ſelbſtändigen Darſtellung ohnehin bedarf, zugleich aber ein zweites
weſentliches Element enthält, wodurch es eben ſo ſehr der Volkswirth-
ſchaftspflege, ſpeciell dem Handels- und Creditrecht angehört. Die beiden
großen Beſtandtheile alles Concursweſen ſind nämlich folgende.

Das Concursweſen iſt zuerſt ein Theil des reinen Pflegſchafts-
weſens, inſofern bei ihm der wirthſchaftliche Tod der Perſönlichkeit

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[197/0219] nur bei nicht geſetzlichen Erben, und bei dieſen nur auf Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens der Berechtigten als reine Execution des gerichtlichen Urtheils fordert — Koczynski, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung des franzöſiſchen Gerichtsverfahrens und Civilproceßordnung — Wackau nennt dieſes Verfahren „die Verhandlungsmaxime beim Nach- laßverfahren“ — das öſterreichiſche, das die Einweiſung erſt ein- treten läßt, wenn das Gericht alle auf die Erbſchaft bezüglichen Streitig- keiten erledigt hat (Unger S. 117), ſelbſt bei geſetzlichen Erben, und das preußiſche, das nach dem allgemeinen Landrecht I. 17. 82. und der allgemeinen Gerichtsordnung I. T. 46. den Grundſatz eines ſum- mariſchen Vergleichsverfahrens an die Stelle der franzöſiſchen Erbproceſſe ſetzt, unter unmittelbarem Uebergange bei nicht ſtreitigen Fällen. Es iſt kaum zweifelhaft, daß das preußiſche das bei weitem vorzüglichere iſt. Die Zuſammenſtellung der drei Grundformen iſt ſehr gut bei Harraſſowsky a. a. O. S. 49—55; die Charakteriſtik des öſterreichiſchen Verfahrens S. 68, ſowie die ganze Vergleichung iſt klar und treffend; doch möchten wir das öſterreichiſche Princip um ſo weniger ganz ver- theidigen, als es ſelbſt nach Haraſſowsky kein einfaches iſt, und dadurch offenbar die Behörden viel zu viel da in Anſpruch nimmt, wo die Selbſtthätigkeit des Einzelnen ausreichen könnte und ſollte. Weßhalb Unger übrigens S. 30 principiell gegen das „Legitimationsverfahren“ des preußiſchen norddeutſchen allgemeinen Landrechts 1. 9. 482 auftritt, iſt trotz Kochs Bemerkungen denn doch nicht recht abzuſehen, wogegen wir allerdings die ſtrenge Beſchränkung deſſelben auf Fälle „mit beſonderem Grund“ nach Koch für vollkommen richtig halten. Unger S. 32. Uebrigens iſt neuerdings ein Geſetzentwurf für das Verlaſſen- ſchaftsweſen publicirt, der in hohem Grade beachtenswerth iſt. Wir unſererſeits vermiſſen darin jedoch eine definitive Organiſation des Verſchollenheits- und Ediktalcitationsweſens, die namentlich für Oeſter- reich von ſehr hohem Werthe geweſen wäre. III. Die Maſſenverwaltung. (Concursweſen.) Wir glauben hier das Concursweſen nur im Allgemeinen als letzten Theil des Pflegſchaftsweſens anfügen zu müſſen, da es einer ſelbſtändigen Darſtellung ohnehin bedarf, zugleich aber ein zweites weſentliches Element enthält, wodurch es eben ſo ſehr der Volkswirth- ſchaftspflege, ſpeciell dem Handels- und Creditrecht angehört. Die beiden großen Beſtandtheile alles Concursweſen ſind nämlich folgende. Das Concursweſen iſt zuerſt ein Theil des reinen Pflegſchafts- weſens, inſofern bei ihm der wirthſchaftliche Tod der Perſönlichkeit

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/219>, abgerufen am 23.11.2024.