Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Die Durchführung dieses Satzes nun hat dadurch einen Werth, I. Zuerst nämlich haben wir den allgemeinen Begriff und Inhalt II. Der besondere Theil der Polizei zerfällt dann, wie der allge- Dieß nun ist aber nicht bloß fast unthunlich in den einzelnen Ge- III. Stehen auf diese Weise der Begriff und die drei Hauptgruppen Die Durchführung dieſes Satzes nun hat dadurch einen Werth, I. Zuerſt nämlich haben wir den allgemeinen Begriff und Inhalt II. Der beſondere Theil der Polizei zerfällt dann, wie der allge- Dieß nun iſt aber nicht bloß faſt unthunlich in den einzelnen Ge- III. Stehen auf dieſe Weiſe der Begriff und die drei Hauptgruppen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0026" n="4"/> <p>Die Durchführung dieſes Satzes nun hat dadurch einen Werth,<lb/> daß man auf dieſe Weiſe zur endgültigen Klarheit über die große<lb/> Unbeſtimmtheit gelangt, welche in dem Worte Polizei liegt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Zuerſt nämlich haben wir den allgemeinen Begriff und Inhalt<lb/> der Polizei von den einzelnen Gebieten derſelben zu unterſcheiden. Der<lb/><hi rendition="#g">allgemeine Theil</hi> der Polizeilehre enthält alles dasjenige, was in<lb/> allen einzelnen Funktionen, bei aller ihrer Verſchiedenheit gleichartig<lb/> iſt. Und da nun dieß weſentlich in der wirklichen <hi rendition="#g">Durchführung</hi><lb/> der Aufgaben der Polizei beſteht, ſo iſt allerdings richtig, daß dieſer<lb/> allgemeine Theil der Polizeilehre eben ſo gut als ein Theil der voll-<lb/> ziehenden Gewalt und ihres Rechts im Unterſchiede von der eigentlichen<lb/> Verwaltung angeſehen werden kann. Die Aufnahme deſſelben in die<lb/> innere Verwaltung hat dagegen den allerdings nur didaktiſchen Vorzug,<lb/> daß das Polizeiweſen als ein Ganzes erſcheint. Steht dieß feſt, und<lb/> iſt damit die organiſche Grundlage für das Verſtändniß der Polizei<lb/> gefunden, ſo kann man alsdann ſpäter die Uebernahme dieſes allgemei-<lb/> nen Theils in die vollziehende Gewalt neben ihrer ſyſtematiſchen Rich-<lb/> tigkeit auch zweckmäßig finden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Der beſondere Theil der Polizei zerfällt dann, wie der allge-<lb/> meine Begriff der Verwaltung, in die drei großen Gebiete der Staats-<lb/> wirthſchaft, der Rechtspflege und des Innern. Es gibt daher eine<lb/><hi rendition="#g">Finanzpolizei</hi>, eine Polizei der Rechtspflege oder <hi rendition="#g">gerichtliche</hi><lb/> Polizei, und endlich eine innere Polizei, die man wohl die eigentliche<lb/> oder <hi rendition="#g">Verwaltungspolizei</hi> nennt. Wie es nun Sache der Staats-<lb/> wirthſchaft iſt, ihre Polizei zu behandeln, und wie es Sache der Rechtspflege<lb/> wäre, die ihrige zu erledigen, ſo iſt es Sache der innern Verwaltungs-<lb/> lehre, die Verwaltungspolizei als ſelbſtändigen Begriff anzuerkennen und<lb/> durchzuführen. Das letztere iſt es aber, was man als die eigentliche<lb/> Polizeilehre bezeichnen könnte, <hi rendition="#g">wenn</hi> es möglich wäre, die polizeiliche,<lb/> negative Funktion von der adminiſtrativen, poſitiven zu ſcheiden.</p><lb/> <p>Dieß nun iſt aber nicht bloß faſt unthunlich in den einzelnen Ge-<lb/> bieten der Verwaltung des Innern, ſondern es iſt zugleich höchſt<lb/> ſchwierig zwiſchen der gerichtlichen und der Verwaltungspolizei, und<lb/> wird noch ſchwieriger gemacht durch die in Geſetzgebung und Literatur<lb/> faſt durchgreifende Verſchmelzung beider Begriffe. Es wird daher, ſo<lb/> lange die ganze Theorie nicht feſtſteht, für jede Polizeilehre von ent-<lb/> ſcheidender Bedeutung, dem Verhältniß der gerichtlichen wie adminiſtra-<lb/> tiven Funktion der Polizei eine ſelbſtändige Beachtung zu widmen, was<lb/> wir unten thun werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Stehen auf dieſe Weiſe der Begriff und die drei Hauptgruppen<lb/> der Polizei feſt, ſo kann man nunmehr für die Verwaltungspolizei<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [4/0026]
Die Durchführung dieſes Satzes nun hat dadurch einen Werth,
daß man auf dieſe Weiſe zur endgültigen Klarheit über die große
Unbeſtimmtheit gelangt, welche in dem Worte Polizei liegt.
I. Zuerſt nämlich haben wir den allgemeinen Begriff und Inhalt
der Polizei von den einzelnen Gebieten derſelben zu unterſcheiden. Der
allgemeine Theil der Polizeilehre enthält alles dasjenige, was in
allen einzelnen Funktionen, bei aller ihrer Verſchiedenheit gleichartig
iſt. Und da nun dieß weſentlich in der wirklichen Durchführung
der Aufgaben der Polizei beſteht, ſo iſt allerdings richtig, daß dieſer
allgemeine Theil der Polizeilehre eben ſo gut als ein Theil der voll-
ziehenden Gewalt und ihres Rechts im Unterſchiede von der eigentlichen
Verwaltung angeſehen werden kann. Die Aufnahme deſſelben in die
innere Verwaltung hat dagegen den allerdings nur didaktiſchen Vorzug,
daß das Polizeiweſen als ein Ganzes erſcheint. Steht dieß feſt, und
iſt damit die organiſche Grundlage für das Verſtändniß der Polizei
gefunden, ſo kann man alsdann ſpäter die Uebernahme dieſes allgemei-
nen Theils in die vollziehende Gewalt neben ihrer ſyſtematiſchen Rich-
tigkeit auch zweckmäßig finden.
II. Der beſondere Theil der Polizei zerfällt dann, wie der allge-
meine Begriff der Verwaltung, in die drei großen Gebiete der Staats-
wirthſchaft, der Rechtspflege und des Innern. Es gibt daher eine
Finanzpolizei, eine Polizei der Rechtspflege oder gerichtliche
Polizei, und endlich eine innere Polizei, die man wohl die eigentliche
oder Verwaltungspolizei nennt. Wie es nun Sache der Staats-
wirthſchaft iſt, ihre Polizei zu behandeln, und wie es Sache der Rechtspflege
wäre, die ihrige zu erledigen, ſo iſt es Sache der innern Verwaltungs-
lehre, die Verwaltungspolizei als ſelbſtändigen Begriff anzuerkennen und
durchzuführen. Das letztere iſt es aber, was man als die eigentliche
Polizeilehre bezeichnen könnte, wenn es möglich wäre, die polizeiliche,
negative Funktion von der adminiſtrativen, poſitiven zu ſcheiden.
Dieß nun iſt aber nicht bloß faſt unthunlich in den einzelnen Ge-
bieten der Verwaltung des Innern, ſondern es iſt zugleich höchſt
ſchwierig zwiſchen der gerichtlichen und der Verwaltungspolizei, und
wird noch ſchwieriger gemacht durch die in Geſetzgebung und Literatur
faſt durchgreifende Verſchmelzung beider Begriffe. Es wird daher, ſo
lange die ganze Theorie nicht feſtſteht, für jede Polizeilehre von ent-
ſcheidender Bedeutung, dem Verhältniß der gerichtlichen wie adminiſtra-
tiven Funktion der Polizei eine ſelbſtändige Beachtung zu widmen, was
wir unten thun werden.
III. Stehen auf dieſe Weiſe der Begriff und die drei Hauptgruppen
der Polizei feſt, ſo kann man nunmehr für die Verwaltungspolizei
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