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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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von dem reden, was wir das System der letzteren nennen müssen.
Das System dieser Polizei ist das der Verwaltung selbst. Man
wird daher von einer Bevölkerungs-, Gesundheits-, Bildungs-, Elementar-,
Verkehrs-, Landwirthschaftspolizei u. s. w. mit Recht reden. Jeder dieser
Begriffe wird die Gesammtheit von Grundsätzen und Maßregeln enthal-
ten, welche die Verwaltung zum Schutze jedes dieser bestimmten Le-
bensverhältnisse gegen die dasselbe bedrohenden Gefahren ergreift, wäh-
rend die Verwaltung im engern Sinne die Maßregeln zur Förderung
der Entwicklung bedeutet. Der Grund jedoch, weßhalb man diese
Verwaltungspolizei von der Verwaltung nicht formell trennt, liegt
dann eben im Wesen der Sache selbst, wie wir unten sehen werden.
Und so wäre alles klar, bis auf den letzten formalen Begriff, mit dem
wir noch abrechnen müssen. Das ist der der Sicherheitspolizei.

IV. Das Bewußtsein von jener doppelten Funktion der Verwal-
tung in allen ihren Gebieten, nämlich der positiven, fördernden und
helfenden, und der negativen, schützenden und bewahrenden, ist bereits,
wie bekannt, im vorigen Jahrhundert sehr lebhaft vorhanden gewesen,
und hat auch seinen ganz specifischen Ausdruck gefunden. Man um-
faßte nämlich jene Gesammtheit der positiven Anordnungen und Thä-
tigkeiten mit dem Namen der Wohlfahrtspolizei und die Gesammt-
heit der negativen mit dem Ausdruck der Sicherheitspolizei, welche
man dann wieder gemeinsam als die "Polizei" zusammenfaßte. Wohl-
fahrtspolizei war demnach Verwaltung, Sicherheitspolizei war die innere
Polizei. Am deutlichsten ist darüber vielleicht das preußische allgemeine
Landrecht, das bekanntlich eben so sehr ein Verwaltungs- als ein bürger-
liches Gesetzbuch ist, und sich daher über Verwaltung und Polizei klar
sein mußte. Dasselbe sagt II, 13. §. 2. "Die vorzüglichste Pflicht des
Staatsoberhaupts ist es, sowohl die innere als die äußere Ruhe und
Sicherheit zu erhalten." §. 3. "Ihm kommt es zu, für Anstalten
zu sorgen, wodurch den Einzelnen Mittel und Gelegenheit geschaffen
werden, ihre Fähigkeit und Kraft zu bilden und dieselben zur Förde-
rung des Wohlstandes
anzuwenden." Da sind beide Begriffe in
ihrer reinsten Form des vorigen Jahrhunderts. Endlich setzt das allge-
meine Landrecht II, 17. §. 1--10 hinzu: "Die nöthigen Anstalten
zu treffen
, zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, ist das Amt
der Polizei." So sind die Dinge bereits lange vorhanden, von denen
wir zu reden haben. Nur Eins fehlt: das ist der Begriff eines selb-
ständigen Rechts dieser Polizei, oder einer Gränze ihrer Berechtigung
gegenüber dem Individuum. Um nun zu diesem zu gelangen, müssen
wir nur zuvor die Bedeutung der Sicherheitspolizei als Theil des
ganzen Polizeisystems genauer bestimmen.

von dem reden, was wir das Syſtem der letzteren nennen müſſen.
Das Syſtem dieſer Polizei iſt das der Verwaltung ſelbſt. Man
wird daher von einer Bevölkerungs-, Geſundheits-, Bildungs-, Elementar-,
Verkehrs-, Landwirthſchaftspolizei u. ſ. w. mit Recht reden. Jeder dieſer
Begriffe wird die Geſammtheit von Grundſätzen und Maßregeln enthal-
ten, welche die Verwaltung zum Schutze jedes dieſer beſtimmten Le-
bensverhältniſſe gegen die daſſelbe bedrohenden Gefahren ergreift, wäh-
rend die Verwaltung im engern Sinne die Maßregeln zur Förderung
der Entwicklung bedeutet. Der Grund jedoch, weßhalb man dieſe
Verwaltungspolizei von der Verwaltung nicht formell trennt, liegt
dann eben im Weſen der Sache ſelbſt, wie wir unten ſehen werden.
Und ſo wäre alles klar, bis auf den letzten formalen Begriff, mit dem
wir noch abrechnen müſſen. Das iſt der der Sicherheitspolizei.

IV. Das Bewußtſein von jener doppelten Funktion der Verwal-
tung in allen ihren Gebieten, nämlich der poſitiven, fördernden und
helfenden, und der negativen, ſchützenden und bewahrenden, iſt bereits,
wie bekannt, im vorigen Jahrhundert ſehr lebhaft vorhanden geweſen,
und hat auch ſeinen ganz ſpecifiſchen Ausdruck gefunden. Man um-
faßte nämlich jene Geſammtheit der poſitiven Anordnungen und Thä-
tigkeiten mit dem Namen der Wohlfahrtspolizei und die Geſammt-
heit der negativen mit dem Ausdruck der Sicherheitspolizei, welche
man dann wieder gemeinſam als die „Polizei“ zuſammenfaßte. Wohl-
fahrtspolizei war demnach Verwaltung, Sicherheitspolizei war die innere
Polizei. Am deutlichſten iſt darüber vielleicht das preußiſche allgemeine
Landrecht, das bekanntlich eben ſo ſehr ein Verwaltungs- als ein bürger-
liches Geſetzbuch iſt, und ſich daher über Verwaltung und Polizei klar
ſein mußte. Daſſelbe ſagt II, 13. §. 2. „Die vorzüglichſte Pflicht des
Staatsoberhaupts iſt es, ſowohl die innere als die äußere Ruhe und
Sicherheit zu erhalten.“ §. 3. „Ihm kommt es zu, für Anſtalten
zu ſorgen, wodurch den Einzelnen Mittel und Gelegenheit geſchaffen
werden, ihre Fähigkeit und Kraft zu bilden und dieſelben zur Förde-
rung des Wohlſtandes
anzuwenden.“ Da ſind beide Begriffe in
ihrer reinſten Form des vorigen Jahrhunderts. Endlich ſetzt das allge-
meine Landrecht II, 17. §. 1—10 hinzu: „Die nöthigen Anſtalten
zu treffen
, zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, iſt das Amt
der Polizei.“ So ſind die Dinge bereits lange vorhanden, von denen
wir zu reden haben. Nur Eins fehlt: das iſt der Begriff eines ſelb-
ſtändigen Rechts dieſer Polizei, oder einer Gränze ihrer Berechtigung
gegenüber dem Individuum. Um nun zu dieſem zu gelangen, müſſen
wir nur zuvor die Bedeutung der Sicherheitspolizei als Theil des
ganzen Polizeiſyſtems genauer beſtimmen.

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[5/0027] von dem reden, was wir das Syſtem der letzteren nennen müſſen. Das Syſtem dieſer Polizei iſt das der Verwaltung ſelbſt. Man wird daher von einer Bevölkerungs-, Geſundheits-, Bildungs-, Elementar-, Verkehrs-, Landwirthſchaftspolizei u. ſ. w. mit Recht reden. Jeder dieſer Begriffe wird die Geſammtheit von Grundſätzen und Maßregeln enthal- ten, welche die Verwaltung zum Schutze jedes dieſer beſtimmten Le- bensverhältniſſe gegen die daſſelbe bedrohenden Gefahren ergreift, wäh- rend die Verwaltung im engern Sinne die Maßregeln zur Förderung der Entwicklung bedeutet. Der Grund jedoch, weßhalb man dieſe Verwaltungspolizei von der Verwaltung nicht formell trennt, liegt dann eben im Weſen der Sache ſelbſt, wie wir unten ſehen werden. Und ſo wäre alles klar, bis auf den letzten formalen Begriff, mit dem wir noch abrechnen müſſen. Das iſt der der Sicherheitspolizei. IV. Das Bewußtſein von jener doppelten Funktion der Verwal- tung in allen ihren Gebieten, nämlich der poſitiven, fördernden und helfenden, und der negativen, ſchützenden und bewahrenden, iſt bereits, wie bekannt, im vorigen Jahrhundert ſehr lebhaft vorhanden geweſen, und hat auch ſeinen ganz ſpecifiſchen Ausdruck gefunden. Man um- faßte nämlich jene Geſammtheit der poſitiven Anordnungen und Thä- tigkeiten mit dem Namen der Wohlfahrtspolizei und die Geſammt- heit der negativen mit dem Ausdruck der Sicherheitspolizei, welche man dann wieder gemeinſam als die „Polizei“ zuſammenfaßte. Wohl- fahrtspolizei war demnach Verwaltung, Sicherheitspolizei war die innere Polizei. Am deutlichſten iſt darüber vielleicht das preußiſche allgemeine Landrecht, das bekanntlich eben ſo ſehr ein Verwaltungs- als ein bürger- liches Geſetzbuch iſt, und ſich daher über Verwaltung und Polizei klar ſein mußte. Daſſelbe ſagt II, 13. §. 2. „Die vorzüglichſte Pflicht des Staatsoberhaupts iſt es, ſowohl die innere als die äußere Ruhe und Sicherheit zu erhalten.“ §. 3. „Ihm kommt es zu, für Anſtalten zu ſorgen, wodurch den Einzelnen Mittel und Gelegenheit geſchaffen werden, ihre Fähigkeit und Kraft zu bilden und dieſelben zur Förde- rung des Wohlſtandes anzuwenden.“ Da ſind beide Begriffe in ihrer reinſten Form des vorigen Jahrhunderts. Endlich ſetzt das allge- meine Landrecht II, 17. §. 1—10 hinzu: „Die nöthigen Anſtalten zu treffen, zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, iſt das Amt der Polizei.“ So ſind die Dinge bereits lange vorhanden, von denen wir zu reden haben. Nur Eins fehlt: das iſt der Begriff eines ſelb- ſtändigen Rechts dieſer Polizei, oder einer Gränze ihrer Berechtigung gegenüber dem Individuum. Um nun zu dieſem zu gelangen, müſſen wir nur zuvor die Bedeutung der Sicherheitspolizei als Theil des ganzen Polizeiſyſtems genauer beſtimmen.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/27>, abgerufen am 21.11.2024.