Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Erster Theil. Das allgemeine Polizeirecht. Einleitung. I. Begriff. Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts Der Unterschied des allgemeinen Polizeirechts von dem besondern II. Die systematischen Elemente desselben. Indem wir nämlich, absehend von dem Objekt der polizeilichen Erſter Theil. Das allgemeine Polizeirecht. Einleitung. I. Begriff. Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts Der Unterſchied des allgemeinen Polizeirechts von dem beſondern II. Die ſyſtematiſchen Elemente deſſelben. Indem wir nämlich, abſehend von dem Objekt der polizeilichen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0034" n="[12]"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Erſter Theil.</hi><lb/> Das allgemeine Polizeirecht.</head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">Einleitung.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Begriff.</hi> </head><lb/> <p>Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts<lb/> dürfte nun wohl keine Schwierigkeit haben. Daſſelbe entſteht, indem<lb/> in allen verſchiedenen Funktionen und Gebieten der Polizei ein gemein-<lb/> ſames und gleichartiges Element anerkannt wird. Dieß gemeinſame<lb/> und gleichartige Element iſt die, in gewiſſen Akten der Polizei enthaltene<lb/> Beſchränkung der Freiheit des <hi rendition="#g">Einzelnen</hi>, die zum Zwecke der Abwen-<lb/> dung einer öffentlichen Gefahr geſchieht. Das <hi rendition="#g">Recht</hi> dieſes Eingreifens<lb/> beſteht in der Beſtimmung der <hi rendition="#g">Gränze</hi>, welche dieſer Beſchränkung<lb/> durch die Berechtigung der perſönlichen Freiheit einerſeits und durch die<lb/> Natur der Gefahr andrerſeits vorgeſchrieben werden. Die Wiſſenſchaft<lb/> dieſes Rechts beſteht in der Darlegung der Elemente und Folgeſätze,<lb/> vermöge deren jene Gränze im Allgemeinen und in jedem beſondern<lb/> Falle beſtimmt wird.</p><lb/> <p>Der Unterſchied des allgemeinen Polizeirechts von dem beſondern<lb/> beſteht dann darin, daß, da der allgemeine Theil der Polizei ſich nicht<lb/> auf eine einzelne Polizeihandlung, ſondern auf die Thätigkeit der Polizei<lb/> als ſolche bezieht, dieß Recht der allgemeinen Polizei auch nicht durch<lb/> die Natur der einzelnen Gefahr gegeben wird, ſondern durch die Natur<lb/> der Thätigkeit der Polizei ſelber. Dadurch entſteht das, was man das<lb/><hi rendition="#g">Syſtem</hi> des allgemeinen Polizeirechts nennen kann.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die ſyſtematiſchen Elemente deſſelben.</hi> </head><lb/> <p>Indem wir nämlich, abſehend von dem Objekt der polizeilichen<lb/> Thätigkeit und dem Einfluß, den daſſelbe auf das Recht hat, nur auf<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[12]/0034]
Erſter Theil.
Das allgemeine Polizeirecht.
Einleitung.
I. Begriff.
Der formale Begriff des allgemeinen Theiles des Polizeirechts
dürfte nun wohl keine Schwierigkeit haben. Daſſelbe entſteht, indem
in allen verſchiedenen Funktionen und Gebieten der Polizei ein gemein-
ſames und gleichartiges Element anerkannt wird. Dieß gemeinſame
und gleichartige Element iſt die, in gewiſſen Akten der Polizei enthaltene
Beſchränkung der Freiheit des Einzelnen, die zum Zwecke der Abwen-
dung einer öffentlichen Gefahr geſchieht. Das Recht dieſes Eingreifens
beſteht in der Beſtimmung der Gränze, welche dieſer Beſchränkung
durch die Berechtigung der perſönlichen Freiheit einerſeits und durch die
Natur der Gefahr andrerſeits vorgeſchrieben werden. Die Wiſſenſchaft
dieſes Rechts beſteht in der Darlegung der Elemente und Folgeſätze,
vermöge deren jene Gränze im Allgemeinen und in jedem beſondern
Falle beſtimmt wird.
Der Unterſchied des allgemeinen Polizeirechts von dem beſondern
beſteht dann darin, daß, da der allgemeine Theil der Polizei ſich nicht
auf eine einzelne Polizeihandlung, ſondern auf die Thätigkeit der Polizei
als ſolche bezieht, dieß Recht der allgemeinen Polizei auch nicht durch
die Natur der einzelnen Gefahr gegeben wird, ſondern durch die Natur
der Thätigkeit der Polizei ſelber. Dadurch entſteht das, was man das
Syſtem des allgemeinen Polizeirechts nennen kann.
II. Die ſyſtematiſchen Elemente deſſelben.
Indem wir nämlich, abſehend von dem Objekt der polizeilichen
Thätigkeit und dem Einfluß, den daſſelbe auf das Recht hat, nur auf
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