Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.Nach diesem Gesetz kann nämlich auch jetzt noch die Verwaltung (unter Weit unklarer und unfertiger, wie diese Rechte, sind nun die Was zunächst Oesterreich betrifft, so ist es in seiner Gesetzgebung Dasselbe begann nämlich allerdings nach dem Vorgange Frank- Nach dieſem Geſetz kann nämlich auch jetzt noch die Verwaltung (unter Weit unklarer und unfertiger, wie dieſe Rechte, ſind nun die Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo iſt es in ſeiner Geſetzgebung Daſſelbe begann nämlich allerdings nach dem Vorgange Frank- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0068" n="46"/> Nach dieſem Geſetz kann nämlich auch jetzt noch die Verwaltung (unter<lb/> dem Namen der Polizei) unter ausdrücklich vorgeſchriebenen Formen<lb/> die <hi rendition="#g">allgemeine</hi> Ordnungsſtrafe für Ungehorſam gegen Polizeiver-<lb/> fügungen da ausſprechen, wo das Strafgeſetz <hi rendition="#g">keine</hi> beſtimmte Strafe<lb/> enthält, und zwar im Maximum bis zu 3 und 10 Thaler Geldbuße.<lb/> Dieſe Polizeiſtrafen bilden dann ein gültiges Recht für die Polizeigerichte,<lb/> wie das Strafgeſetzbuch ſelbſt. Der verfaſſungsmäßige Fortſchritt in<lb/> dieſem Geſetz beſteht darin, daß es, wir glauben <hi rendition="#g">zuerſt</hi> in Deutſchland<lb/> den Grundſatz zur Anwendung brachte, daß nach §. 5 deſſelben ſolche<lb/> Ordnungsſtrafen nur nach Berathung mit dem <hi rendition="#g">Gemeindevorſtande</hi><lb/> erlaſſen werden, wobei wohl das belgiſche und holländiſche Recht zum<lb/> Grunde lag. Wir verweiſen für das Spezielle auf <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staats-<lb/> recht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 16, 48 und 49, und die ſtenographiſchen Berichte der <hi rendition="#aq">I.</hi> Kam-<lb/> mer von 1849, S. 2336 ff. — Bei allem formell Unfertigen, das hierin<lb/> liegt, iſt vielleicht gerade dieſes Verhältniß der preußiſchen Geſetzgebung<lb/> ein hochwichtiges Element der Weiterbildung. In der That bedeutet<lb/> die Selbſtändigkeit des Geſetzes von 1850 die innere Selbſtändigkeit<lb/> der Verwaltungsſtrafe gegenüber der peinlichen; es iſt klar, daß es,<lb/> wenn auch hiſtoriſch begründet, doch wiſſenſchaftlich falſch iſt, den<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> Theil des Strafgeſetzbuches zu einem Theil des peinlichen Rechts<lb/> zu machen; es ſollte vielmehr das Geſetz von 1850 der <hi rendition="#g">allgemeine</hi>,<lb/> und das <hi rendition="#aq">III.</hi> B. des Strafgeſetzbuches der <hi rendition="#g">beſondere Theil des<lb/> preußiſchen Verwaltungsſtrafrechts ſein</hi>, und <hi rendition="#g">darauf</hi> die<lb/> Theorie und Praxis des letzteren gegenüber dem peinlichen Strafrecht<lb/> begründet werden. Das Geſetz von 1850 hat die hohe Bedeutung,<lb/> dieſen Standpunkt eines allgemeinen Verwaltungsſtrafrechts geſetzlich zu<lb/> begründen, dem das badiſche Polizeiſtrafgeſetzbuch ſeinen materiellen<lb/> Inhalt in ſeinem erſten Abſchnitt gibt; die in der Selbſtändigkeit dieſes<lb/> Geſetzes gegebene Veranlaſſung zu einer ſolchen Behandlung iſt der<lb/> größte und eigentliche Vorzug des, wie ſich aus dem Obigen ergiebt,<lb/> zweitheiligen preußiſchen Verwaltungsſtrafrechts, und wir halten feſt an<lb/> der Ueberzeugung, daß ſich die Scheidung beider Grundformen alles<lb/> Strafrechts, des peinlichen und des polizeilichen, von dieſem Punkte<lb/> aus entwickeln wird.</p><lb/> <p>Weit unklarer und unfertiger, wie dieſe Rechte, ſind nun die<lb/> übrigen poſitiven Geſetze Deutſchlands in dieſer Beziehung.</p><lb/> <p>Was zunächſt <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> betrifft, ſo iſt es in ſeiner Geſetzgebung<lb/> geradezu auf dem halben Wege ſtehen geblieben.</p><lb/> <p>Daſſelbe <hi rendition="#g">begann</hi> nämlich allerdings nach dem Vorgange Frank-<lb/> reichs und Preußens damit, das geſammte Gebiet der „Vergehungen<lb/> und Uebertretungen“ in ſeinem zweiten Theile des Strafgeſetzes von<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0068]
Nach dieſem Geſetz kann nämlich auch jetzt noch die Verwaltung (unter
dem Namen der Polizei) unter ausdrücklich vorgeſchriebenen Formen
die allgemeine Ordnungsſtrafe für Ungehorſam gegen Polizeiver-
fügungen da ausſprechen, wo das Strafgeſetz keine beſtimmte Strafe
enthält, und zwar im Maximum bis zu 3 und 10 Thaler Geldbuße.
Dieſe Polizeiſtrafen bilden dann ein gültiges Recht für die Polizeigerichte,
wie das Strafgeſetzbuch ſelbſt. Der verfaſſungsmäßige Fortſchritt in
dieſem Geſetz beſteht darin, daß es, wir glauben zuerſt in Deutſchland
den Grundſatz zur Anwendung brachte, daß nach §. 5 deſſelben ſolche
Ordnungsſtrafen nur nach Berathung mit dem Gemeindevorſtande
erlaſſen werden, wobei wohl das belgiſche und holländiſche Recht zum
Grunde lag. Wir verweiſen für das Spezielle auf Rönne, Staats-
recht I. §. 16, 48 und 49, und die ſtenographiſchen Berichte der I. Kam-
mer von 1849, S. 2336 ff. — Bei allem formell Unfertigen, das hierin
liegt, iſt vielleicht gerade dieſes Verhältniß der preußiſchen Geſetzgebung
ein hochwichtiges Element der Weiterbildung. In der That bedeutet
die Selbſtändigkeit des Geſetzes von 1850 die innere Selbſtändigkeit
der Verwaltungsſtrafe gegenüber der peinlichen; es iſt klar, daß es,
wenn auch hiſtoriſch begründet, doch wiſſenſchaftlich falſch iſt, den
III. Theil des Strafgeſetzbuches zu einem Theil des peinlichen Rechts
zu machen; es ſollte vielmehr das Geſetz von 1850 der allgemeine,
und das III. B. des Strafgeſetzbuches der beſondere Theil des
preußiſchen Verwaltungsſtrafrechts ſein, und darauf die
Theorie und Praxis des letzteren gegenüber dem peinlichen Strafrecht
begründet werden. Das Geſetz von 1850 hat die hohe Bedeutung,
dieſen Standpunkt eines allgemeinen Verwaltungsſtrafrechts geſetzlich zu
begründen, dem das badiſche Polizeiſtrafgeſetzbuch ſeinen materiellen
Inhalt in ſeinem erſten Abſchnitt gibt; die in der Selbſtändigkeit dieſes
Geſetzes gegebene Veranlaſſung zu einer ſolchen Behandlung iſt der
größte und eigentliche Vorzug des, wie ſich aus dem Obigen ergiebt,
zweitheiligen preußiſchen Verwaltungsſtrafrechts, und wir halten feſt an
der Ueberzeugung, daß ſich die Scheidung beider Grundformen alles
Strafrechts, des peinlichen und des polizeilichen, von dieſem Punkte
aus entwickeln wird.
Weit unklarer und unfertiger, wie dieſe Rechte, ſind nun die
übrigen poſitiven Geſetze Deutſchlands in dieſer Beziehung.
Was zunächſt Oeſterreich betrifft, ſo iſt es in ſeiner Geſetzgebung
geradezu auf dem halben Wege ſtehen geblieben.
Daſſelbe begann nämlich allerdings nach dem Vorgange Frank-
reichs und Preußens damit, das geſammte Gebiet der „Vergehungen
und Uebertretungen“ in ſeinem zweiten Theile des Strafgeſetzes von
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |