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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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hier eine Ansicht auszusprechen, die nicht bloß die Klarheit der Sache,
sondern in eigenthümlicher Weise auch die Unklarheit der Gesetze und
des bestehenden Rechts für sich hat, und für eine vernünftige Entwick-
lung des innern Lebens der Staaten keinesweges gleichgültig ist.

Es ist von jeher und mit Recht die Scheidung der Rechtspflege
von der Verwaltung als eines der Hauptkriterien des staatsbürgerlichen
Rechtslebens angesehen. Im Grunde drückt diese Forderung in ihrer
Weise nur das aus, was wir als den organischen Unterschied zwischen
Gesetz und Verordnung bezeichnet haben. Derselbe große Proceß des
Fortschrittes im öffentlichen Recht, der sich hier Bahn gebrochen, hat
sich nun auch, wie wir dargelegt, im Polizeistrafrecht Geltung ver-
schafft. Seine erste Aeußerung war auf diesem Punkte die, das Ver-
waltungsstrafrecht in das peinliche Strafrecht als Theil desselben
hinüber zu nehmen, bis erst in neuester Zeit die von der Natur der
beiden großen Strafprincipien des Verbrechens und Ordnungsrechts
geforderte Unterscheidung und Scheidung wieder in den selbständigen
Polizeistrafgesetzbüchern zur Erscheinung kam. Die natürliche Folge
jener vom Code Penal eingeführten Einverleibung des Verwaltungs-
strafrechts in das peinliche war natürlich die, daß nun auch jedes im
Strafgesetzbuch aufgeführte Ordnungsvergehen von denselben Ge-
richten
beurtheilt werden mußte, welches die eigentlichen Verbrechen
beurtheilte. So entstanden alle den tribunaux en matiere criminelle
nachgebildeten untersten Strafinstanzen. Die Sache war nothwendig,
um nur überhaupt das Recht des Gesetzes gegenüber dem der Verord-
nung zur Geltung zu bringen. Allein es zeigte sich bald, daß das
peinliche Strafgesetzbuch eben kein Verwaltungsstrafgesetzbuch sein könne,
auch wenn man es wollte. Die specifische Natur des Ordnungsstraf-
rechts brach sich Bahn theils in den Polizeistrafgesetzbüchern, theils aber
auch in dem, was wir die allgemeinen Ordnungsstrafen und das
Recht der Polizeibehörden auf Erlaß solcher Strafverfügungen genannt
haben. Selbst in Frankreich war ein solches Ordnungsstrafrecht nicht
zu vermeiden. Und jetzt mußte die Frage entstehen, ob denn wirklich auch
diese Strafen durch die Gerichte bestimmt werden sollten. Die Antwort
war fast allenthalben eine negative. Frankreich selbst ging mit seinem
Beispiel voran, und schied in der Competenz der Gerichte, was
es im Strafrecht nicht zu unterscheiden
gewagt hatte, den
Begriff der Ordnungsstrafe von dem der peinlichen Strafe. Der
Code d'Instr. Crim. stellt nämlich bekanntlich die tribunaux de Police
selbständig neben die tribunaux en matiere correctionnelle und zwar
so, daß die kleineren Ordnungsstrafen von dem Juge de paix und dem
Maire "concurrement" auf Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens

hier eine Anſicht auszuſprechen, die nicht bloß die Klarheit der Sache,
ſondern in eigenthümlicher Weiſe auch die Unklarheit der Geſetze und
des beſtehenden Rechts für ſich hat, und für eine vernünftige Entwick-
lung des innern Lebens der Staaten keinesweges gleichgültig iſt.

Es iſt von jeher und mit Recht die Scheidung der Rechtspflege
von der Verwaltung als eines der Hauptkriterien des ſtaatsbürgerlichen
Rechtslebens angeſehen. Im Grunde drückt dieſe Forderung in ihrer
Weiſe nur das aus, was wir als den organiſchen Unterſchied zwiſchen
Geſetz und Verordnung bezeichnet haben. Derſelbe große Proceß des
Fortſchrittes im öffentlichen Recht, der ſich hier Bahn gebrochen, hat
ſich nun auch, wie wir dargelegt, im Polizeiſtrafrecht Geltung ver-
ſchafft. Seine erſte Aeußerung war auf dieſem Punkte die, das Ver-
waltungsſtrafrecht in das peinliche Strafrecht als Theil deſſelben
hinüber zu nehmen, bis erſt in neueſter Zeit die von der Natur der
beiden großen Strafprincipien des Verbrechens und Ordnungsrechts
geforderte Unterſcheidung und Scheidung wieder in den ſelbſtändigen
Polizeiſtrafgeſetzbüchern zur Erſcheinung kam. Die natürliche Folge
jener vom Code Pénal eingeführten Einverleibung des Verwaltungs-
ſtrafrechts in das peinliche war natürlich die, daß nun auch jedes im
Strafgeſetzbuch aufgeführte Ordnungsvergehen von denſelben Ge-
richten
beurtheilt werden mußte, welches die eigentlichen Verbrechen
beurtheilte. So entſtanden alle den tribunaux en matière criminelle
nachgebildeten unterſten Strafinſtanzen. Die Sache war nothwendig,
um nur überhaupt das Recht des Geſetzes gegenüber dem der Verord-
nung zur Geltung zu bringen. Allein es zeigte ſich bald, daß das
peinliche Strafgeſetzbuch eben kein Verwaltungsſtrafgeſetzbuch ſein könne,
auch wenn man es wollte. Die ſpecifiſche Natur des Ordnungsſtraf-
rechts brach ſich Bahn theils in den Polizeiſtrafgeſetzbüchern, theils aber
auch in dem, was wir die allgemeinen Ordnungsſtrafen und das
Recht der Polizeibehörden auf Erlaß ſolcher Strafverfügungen genannt
haben. Selbſt in Frankreich war ein ſolches Ordnungsſtrafrecht nicht
zu vermeiden. Und jetzt mußte die Frage entſtehen, ob denn wirklich auch
dieſe Strafen durch die Gerichte beſtimmt werden ſollten. Die Antwort
war faſt allenthalben eine negative. Frankreich ſelbſt ging mit ſeinem
Beiſpiel voran, und ſchied in der Competenz der Gerichte, was
es im Strafrecht nicht zu unterſcheiden
gewagt hatte, den
Begriff der Ordnungsſtrafe von dem der peinlichen Strafe. Der
Code d’Instr. Crim. ſtellt nämlich bekanntlich die tribunaux de Police
ſelbſtändig neben die tribunaux en matière correctionnelle und zwar
ſo, daß die kleineren Ordnungsſtrafen von dem Juge de paix und dem
Maire „concurrement“ auf Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens

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[58/0080] hier eine Anſicht auszuſprechen, die nicht bloß die Klarheit der Sache, ſondern in eigenthümlicher Weiſe auch die Unklarheit der Geſetze und des beſtehenden Rechts für ſich hat, und für eine vernünftige Entwick- lung des innern Lebens der Staaten keinesweges gleichgültig iſt. Es iſt von jeher und mit Recht die Scheidung der Rechtspflege von der Verwaltung als eines der Hauptkriterien des ſtaatsbürgerlichen Rechtslebens angeſehen. Im Grunde drückt dieſe Forderung in ihrer Weiſe nur das aus, was wir als den organiſchen Unterſchied zwiſchen Geſetz und Verordnung bezeichnet haben. Derſelbe große Proceß des Fortſchrittes im öffentlichen Recht, der ſich hier Bahn gebrochen, hat ſich nun auch, wie wir dargelegt, im Polizeiſtrafrecht Geltung ver- ſchafft. Seine erſte Aeußerung war auf dieſem Punkte die, das Ver- waltungsſtrafrecht in das peinliche Strafrecht als Theil deſſelben hinüber zu nehmen, bis erſt in neueſter Zeit die von der Natur der beiden großen Strafprincipien des Verbrechens und Ordnungsrechts geforderte Unterſcheidung und Scheidung wieder in den ſelbſtändigen Polizeiſtrafgeſetzbüchern zur Erſcheinung kam. Die natürliche Folge jener vom Code Pénal eingeführten Einverleibung des Verwaltungs- ſtrafrechts in das peinliche war natürlich die, daß nun auch jedes im Strafgeſetzbuch aufgeführte Ordnungsvergehen von denſelben Ge- richten beurtheilt werden mußte, welches die eigentlichen Verbrechen beurtheilte. So entſtanden alle den tribunaux en matière criminelle nachgebildeten unterſten Strafinſtanzen. Die Sache war nothwendig, um nur überhaupt das Recht des Geſetzes gegenüber dem der Verord- nung zur Geltung zu bringen. Allein es zeigte ſich bald, daß das peinliche Strafgeſetzbuch eben kein Verwaltungsſtrafgeſetzbuch ſein könne, auch wenn man es wollte. Die ſpecifiſche Natur des Ordnungsſtraf- rechts brach ſich Bahn theils in den Polizeiſtrafgeſetzbüchern, theils aber auch in dem, was wir die allgemeinen Ordnungsſtrafen und das Recht der Polizeibehörden auf Erlaß ſolcher Strafverfügungen genannt haben. Selbſt in Frankreich war ein ſolches Ordnungsſtrafrecht nicht zu vermeiden. Und jetzt mußte die Frage entſtehen, ob denn wirklich auch dieſe Strafen durch die Gerichte beſtimmt werden ſollten. Die Antwort war faſt allenthalben eine negative. Frankreich ſelbſt ging mit ſeinem Beiſpiel voran, und ſchied in der Competenz der Gerichte, was es im Strafrecht nicht zu unterſcheiden gewagt hatte, den Begriff der Ordnungsſtrafe von dem der peinlichen Strafe. Der Code d’Instr. Crim. ſtellt nämlich bekanntlich die tribunaux de Police ſelbſtändig neben die tribunaux en matière correctionnelle und zwar ſo, daß die kleineren Ordnungsſtrafen von dem Juge de paix und dem Maire „concurrement“ auf Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/80>, abgerufen am 27.11.2024.