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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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3) Die Nachbildungen des deutschen Volksschulwesens in
Holland und Dänemark
.

Das entscheidende Princip dieses oben charakterisirten Systems des
deutschen Volksschulwesens, das alle einzelnen Theile und Rechtsbestim-
mungen desselben beherrscht und das dieselben von dem folgenden fran-
zösischen auf das bestimmteste scheidet, ist nun offenbar nicht der Grund-
satz, daß der Volksunterricht als eine allgemeine Aufgabe der Staats-
verwaltung angesehen und als solche von den Gemeinden durchgeführt
wird, sondern der, daß diese Gemeinden, welche die Last des Volks-
unterrichts tragen, dafür auch das Recht der Selbstverwaltung ihrer
Volksschulen
besitzen, natürlich unter der Oberaufsicht und zum Theil
unter Mitwirkung des Staats, welche sich in zwei Dingen äußert:
zuerst in einem oberaufsehenden, aber nicht direkt verwaltenden Orga-
nismus von Schulräthen oder Inspectoren, und zweitens in der Her-
stellung von neuen Lehrseminarien und mithin einer öffentlichen Verufs-
bildung für das Lehrfach mit förmlicher Prüfung. Alle diejenigen
Staaten, welche diese localen Grundsätze systematisch durchgeführt haben,
rechnen wir zur deutschen Gruppe des europäischen Volksschulwesens,
und dahin gehören Holland, Dänemark, Schweden und die deutschen
Kantone der Schweiz.

Da wir nun im besondern Theile die einzelnen Punkte des öffent-
lichen Volksschulrechts genauer auszuführen haben, so darf hier die kurze
Nachweisung der Hauptgesetze genügen, auf welchen das Volksschul-
wesen der ersten beiden Länder beruht.

Was zuerst Holland betrifft, so ist das Grundgesetz des Volks-
schulwesens das neue Gesetz vom 13. Aug. 1857. Die Grundlage ist
der Unterschied zwischen den öffentlichen Volksschulen, in welchen
alle Kinder ohne allen Unterschied der Confession aufgenommen
werden müssen und die nach dem Gesetz eingerichtet werden müssen
(Art. 16) und den besonderen Schulen, die entweder von Confessionen
oder von Privatunternehmern unterrichtet werden (Art. 37), denen aber
von der Gemeinde oder auch von den Provinzen eine Unterstützung
gegeben werden kann (Art. 3). Jede Gemeinde hat ihre Schule herzu-
stellen und die Last zu tragen; Schulgeld kann erhoben werden; Schul-
pflicht existirt nicht, sondern die Gemeindeverwaltung befördert "so viel
als möglich" den Schulbesuch (Art. 33). Die Anstellung und Entlassung
der Lehrer ist Sache des Gemeinderathes (Gemeindeordnung vom
24. Juni 1851. Art. 232 ff. Gesetz von 1857 Art. 34). Das Lehrer-
wesen ist speciell geordnet in Tit. IV. Art. 40 ff. mit Prüfungen und
Strafen für neugeprüfte Lehrer; die Oberaufsicht wird ausgeübt durch

3) Die Nachbildungen des deutſchen Volksſchulweſens in
Holland und Dänemark
.

Das entſcheidende Princip dieſes oben charakteriſirten Syſtems des
deutſchen Volksſchulweſens, das alle einzelnen Theile und Rechtsbeſtim-
mungen deſſelben beherrſcht und das dieſelben von dem folgenden fran-
zöſiſchen auf das beſtimmteſte ſcheidet, iſt nun offenbar nicht der Grund-
ſatz, daß der Volksunterricht als eine allgemeine Aufgabe der Staats-
verwaltung angeſehen und als ſolche von den Gemeinden durchgeführt
wird, ſondern der, daß dieſe Gemeinden, welche die Laſt des Volks-
unterrichts tragen, dafür auch das Recht der Selbſtverwaltung ihrer
Volksſchulen
beſitzen, natürlich unter der Oberaufſicht und zum Theil
unter Mitwirkung des Staats, welche ſich in zwei Dingen äußert:
zuerſt in einem oberaufſehenden, aber nicht direkt verwaltenden Orga-
nismus von Schulräthen oder Inſpectoren, und zweitens in der Her-
ſtellung von neuen Lehrſeminarien und mithin einer öffentlichen Verufs-
bildung für das Lehrfach mit förmlicher Prüfung. Alle diejenigen
Staaten, welche dieſe localen Grundſätze ſyſtematiſch durchgeführt haben,
rechnen wir zur deutſchen Gruppe des europäiſchen Volksſchulweſens,
und dahin gehören Holland, Dänemark, Schweden und die deutſchen
Kantone der Schweiz.

Da wir nun im beſondern Theile die einzelnen Punkte des öffent-
lichen Volksſchulrechts genauer auszuführen haben, ſo darf hier die kurze
Nachweiſung der Hauptgeſetze genügen, auf welchen das Volksſchul-
weſen der erſten beiden Länder beruht.

Was zuerſt Holland betrifft, ſo iſt das Grundgeſetz des Volks-
ſchulweſens das neue Geſetz vom 13. Aug. 1857. Die Grundlage iſt
der Unterſchied zwiſchen den öffentlichen Volksſchulen, in welchen
alle Kinder ohne allen Unterſchied der Confeſſion aufgenommen
werden müſſen und die nach dem Geſetz eingerichtet werden müſſen
(Art. 16) und den beſonderen Schulen, die entweder von Confeſſionen
oder von Privatunternehmern unterrichtet werden (Art. 37), denen aber
von der Gemeinde oder auch von den Provinzen eine Unterſtützung
gegeben werden kann (Art. 3). Jede Gemeinde hat ihre Schule herzu-
ſtellen und die Laſt zu tragen; Schulgeld kann erhoben werden; Schul-
pflicht exiſtirt nicht, ſondern die Gemeindeverwaltung befördert „ſo viel
als möglich“ den Schulbeſuch (Art. 33). Die Anſtellung und Entlaſſung
der Lehrer iſt Sache des Gemeinderathes (Gemeindeordnung vom
24. Juni 1851. Art. 232 ff. Geſetz von 1857 Art. 34). Das Lehrer-
weſen iſt ſpeciell geordnet in Tit. IV. Art. 40 ff. mit Prüfungen und
Strafen für neugeprüfte Lehrer; die Oberaufſicht wird ausgeübt durch

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[92/0120] 3) Die Nachbildungen des deutſchen Volksſchulweſens in Holland und Dänemark. Das entſcheidende Princip dieſes oben charakteriſirten Syſtems des deutſchen Volksſchulweſens, das alle einzelnen Theile und Rechtsbeſtim- mungen deſſelben beherrſcht und das dieſelben von dem folgenden fran- zöſiſchen auf das beſtimmteſte ſcheidet, iſt nun offenbar nicht der Grund- ſatz, daß der Volksunterricht als eine allgemeine Aufgabe der Staats- verwaltung angeſehen und als ſolche von den Gemeinden durchgeführt wird, ſondern der, daß dieſe Gemeinden, welche die Laſt des Volks- unterrichts tragen, dafür auch das Recht der Selbſtverwaltung ihrer Volksſchulen beſitzen, natürlich unter der Oberaufſicht und zum Theil unter Mitwirkung des Staats, welche ſich in zwei Dingen äußert: zuerſt in einem oberaufſehenden, aber nicht direkt verwaltenden Orga- nismus von Schulräthen oder Inſpectoren, und zweitens in der Her- ſtellung von neuen Lehrſeminarien und mithin einer öffentlichen Verufs- bildung für das Lehrfach mit förmlicher Prüfung. Alle diejenigen Staaten, welche dieſe localen Grundſätze ſyſtematiſch durchgeführt haben, rechnen wir zur deutſchen Gruppe des europäiſchen Volksſchulweſens, und dahin gehören Holland, Dänemark, Schweden und die deutſchen Kantone der Schweiz. Da wir nun im beſondern Theile die einzelnen Punkte des öffent- lichen Volksſchulrechts genauer auszuführen haben, ſo darf hier die kurze Nachweiſung der Hauptgeſetze genügen, auf welchen das Volksſchul- weſen der erſten beiden Länder beruht. Was zuerſt Holland betrifft, ſo iſt das Grundgeſetz des Volks- ſchulweſens das neue Geſetz vom 13. Aug. 1857. Die Grundlage iſt der Unterſchied zwiſchen den öffentlichen Volksſchulen, in welchen alle Kinder ohne allen Unterſchied der Confeſſion aufgenommen werden müſſen und die nach dem Geſetz eingerichtet werden müſſen (Art. 16) und den beſonderen Schulen, die entweder von Confeſſionen oder von Privatunternehmern unterrichtet werden (Art. 37), denen aber von der Gemeinde oder auch von den Provinzen eine Unterſtützung gegeben werden kann (Art. 3). Jede Gemeinde hat ihre Schule herzu- ſtellen und die Laſt zu tragen; Schulgeld kann erhoben werden; Schul- pflicht exiſtirt nicht, ſondern die Gemeindeverwaltung befördert „ſo viel als möglich“ den Schulbeſuch (Art. 33). Die Anſtellung und Entlaſſung der Lehrer iſt Sache des Gemeinderathes (Gemeindeordnung vom 24. Juni 1851. Art. 232 ff. Geſetz von 1857 Art. 34). Das Lehrer- weſen iſt ſpeciell geordnet in Tit. IV. Art. 40 ff. mit Prüfungen und Strafen für neugeprüfte Lehrer; die Oberaufſicht wird ausgeübt durch

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/120>, abgerufen am 24.11.2024.