Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.vielleicht von allen am deutlichsten zeigt. Was zuerst das Princip vielleicht von allen am deutlichſten zeigt. Was zuerſt das Princip <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0152" n="124"/> vielleicht von allen am deutlichſten zeigt. Was zuerſt das Princip<lb/> der Schu<hi rendition="#g">lpflicht</hi> betrifft, ſo iſt es erſt in der neueſten Zeit überhaupt<lb/> zur Sprache gekommen, und die zwei Parteien oder Anſichten des<lb/><hi rendition="#aq">Voluntary system</hi> und des <hi rendition="#aq">Compulsory system</hi> (ſpeziell vielfach als<lb/> das „preußiſche“ bezeichnet) ſtehen einander ſcharf gegenüber. (Gut<lb/> bei <hi rendition="#g">Schöll</hi> a. a. O. S. 85. <hi rendition="#g">Gugler</hi> bei Tyler S. 228 ff. und 278.)<lb/><hi rendition="#g">Rechtlich</hi> iſt die Schulpflicht nur noch als ein Stück Sicherheitspolizei<lb/> betrachtet, indem nur die „herumſchweifenden Kinder,“ <hi rendition="#aq">vagrant children,</hi><lb/> polizeilich in die <hi rendition="#aq">Industrial schools</hi> geſchickt werden können, und dieß iſt<lb/> erſt durch die <hi rendition="#aq">Adderley’s Act. 20. 21. Vict.</hi> 48 beſtimmt worden (ſ. oben).<lb/> Hier iſt noch alles im Bilden definitiver Anſichten begriffen. Die Unter-<lb/> ſtützung durch das <hi rendition="#aq">Committee for Education</hi> hat ein förmliches <hi rendition="#g">Syſtem</hi><lb/> von Verpflichtungen der unterſtützten <hi rendition="#g">Schulen</hi> hervorgerufen, und dieſes<lb/> Syſtem iſt es, welches den Inhalt des <hi rendition="#aq">Revised Code</hi> (1863) bildet.<lb/> (ſ. <hi rendition="#g">Schöll</hi> S. 87. <hi rendition="#g">Gugler</hi> S. 230; beſonders <hi rendition="#g">Wagners</hi> Volksſchul-<lb/> weſen Englands und ſeine neueſte Entwicklung 1865, ausführlich und<lb/> gut, mit hiſtoriſcher Darſtellung.) Die dafür geltenden Grundſätze ſind<lb/> nach dem <hi rendition="#aq">Revised Code:</hi> 1) jede <hi rendition="#g">Schule</hi> (alſo auch alle <hi rendition="#g">Vereins</hi>-<lb/> ſchulen; Statiſtik derſelben ſehr gut bei Schöll S. 91 ff.) hat das<lb/> Recht auf Annahme und Ablehnung der Unterſtützung; 2) die <hi rendition="#g">gewährte</hi><lb/> Unterſtützung wird ſpeziell zur Erbauung der Schulen, zur Herſtellung<lb/> der Lehrmittel und zur Verbeſſerung der Gehalte der — öffentlich ge-<lb/> prüften — Lehrer berechnet; 3) die <hi rendition="#g">Rechte</hi> der Verwaltung dafür<lb/> beſtehen in der Ausübung der Inſtruktion (ſ. oben), namentlich in<lb/> den von ihnen vorgenommenen öffentlichen Prüfungen, der Anſtellung<lb/> der Lehrer und der Aufſicht über die ſanitäre Einrichtung der Schul-<lb/> häuſer. Eine vielbeſtrittene Frage iſt die nach dem <hi rendition="#g">Schulgeld</hi> <hi rendition="#aq">(Ca-<lb/> pitation).</hi> Dieſe <hi rendition="#g">kann</hi> nach engliſchem Princip nur bei Armenſchulen<lb/> als Pflicht aufgeſtellt werden, und iſt in dieſem Sinne auch geſetzlich<lb/> geregelt. Die Verpflichtung zur Tragung der Schullaſten liegt grund-<lb/> ſätzlich auf der <hi rendition="#g">Armeng</hi>emeinde, ſo weit die Schule nicht Vereinsſchule<lb/> iſt. Speziell ſind namentlich die Beſtimmungen von 7. 8. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 161.<lb/> 1845 (Art. 40), wornach die <hi rendition="#aq">Poor Law Commissioners,</hi> Armen-<lb/> gemeinden <hi rendition="#aq">(parishes)</hi> zu Schulgemeinden zuſammen zu legen, und<lb/> Schulhäuſer zu bauen oder zu miethen, bis zu ein Fünftel der ganzen<lb/> Armenſteuer. Die Unterſtützungen <hi rendition="#aq">(Privy Council grants)</hi> haben wie<lb/> geſagt das Syſtem der Inſpektion erzeugt, und damit die Frage, ob<lb/> es nicht beſſer wäre, auch dieſe Summe durch Armenſteuer <hi rendition="#aq">(rates)</hi> einzu-<lb/> bringen. Wohlbegründete Oppoſition dagegen: <hi rendition="#g">Senior</hi> a. a. O. S. 2—11.<lb/> und 33—47. Rückſichtsloſe Belaſtung der Geiſtlichkeit ebend. S. 12—14.<lb/><hi rendition="#g">Schulgeld</hi> anerkannt für die Arbeiterklaſſe, ſo weit ſie nicht Unter-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0152]
vielleicht von allen am deutlichſten zeigt. Was zuerſt das Princip
der Schulpflicht betrifft, ſo iſt es erſt in der neueſten Zeit überhaupt
zur Sprache gekommen, und die zwei Parteien oder Anſichten des
Voluntary system und des Compulsory system (ſpeziell vielfach als
das „preußiſche“ bezeichnet) ſtehen einander ſcharf gegenüber. (Gut
bei Schöll a. a. O. S. 85. Gugler bei Tyler S. 228 ff. und 278.)
Rechtlich iſt die Schulpflicht nur noch als ein Stück Sicherheitspolizei
betrachtet, indem nur die „herumſchweifenden Kinder,“ vagrant children,
polizeilich in die Industrial schools geſchickt werden können, und dieß iſt
erſt durch die Adderley’s Act. 20. 21. Vict. 48 beſtimmt worden (ſ. oben).
Hier iſt noch alles im Bilden definitiver Anſichten begriffen. Die Unter-
ſtützung durch das Committee for Education hat ein förmliches Syſtem
von Verpflichtungen der unterſtützten Schulen hervorgerufen, und dieſes
Syſtem iſt es, welches den Inhalt des Revised Code (1863) bildet.
(ſ. Schöll S. 87. Gugler S. 230; beſonders Wagners Volksſchul-
weſen Englands und ſeine neueſte Entwicklung 1865, ausführlich und
gut, mit hiſtoriſcher Darſtellung.) Die dafür geltenden Grundſätze ſind
nach dem Revised Code: 1) jede Schule (alſo auch alle Vereins-
ſchulen; Statiſtik derſelben ſehr gut bei Schöll S. 91 ff.) hat das
Recht auf Annahme und Ablehnung der Unterſtützung; 2) die gewährte
Unterſtützung wird ſpeziell zur Erbauung der Schulen, zur Herſtellung
der Lehrmittel und zur Verbeſſerung der Gehalte der — öffentlich ge-
prüften — Lehrer berechnet; 3) die Rechte der Verwaltung dafür
beſtehen in der Ausübung der Inſtruktion (ſ. oben), namentlich in
den von ihnen vorgenommenen öffentlichen Prüfungen, der Anſtellung
der Lehrer und der Aufſicht über die ſanitäre Einrichtung der Schul-
häuſer. Eine vielbeſtrittene Frage iſt die nach dem Schulgeld (Ca-
pitation). Dieſe kann nach engliſchem Princip nur bei Armenſchulen
als Pflicht aufgeſtellt werden, und iſt in dieſem Sinne auch geſetzlich
geregelt. Die Verpflichtung zur Tragung der Schullaſten liegt grund-
ſätzlich auf der Armengemeinde, ſo weit die Schule nicht Vereinsſchule
iſt. Speziell ſind namentlich die Beſtimmungen von 7. 8. Vict. 161.
1845 (Art. 40), wornach die Poor Law Commissioners, Armen-
gemeinden (parishes) zu Schulgemeinden zuſammen zu legen, und
Schulhäuſer zu bauen oder zu miethen, bis zu ein Fünftel der ganzen
Armenſteuer. Die Unterſtützungen (Privy Council grants) haben wie
geſagt das Syſtem der Inſpektion erzeugt, und damit die Frage, ob
es nicht beſſer wäre, auch dieſe Summe durch Armenſteuer (rates) einzu-
bringen. Wohlbegründete Oppoſition dagegen: Senior a. a. O. S. 2—11.
und 33—47. Rückſichtsloſe Belaſtung der Geiſtlichkeit ebend. S. 12—14.
Schulgeld anerkannt für die Arbeiterklaſſe, ſo weit ſie nicht Unter-
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