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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.

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stützung findet. Dabei beständige freiwillige Beiträge im Wachs-
thum. Bezeichnende Antwort in der Schul-Enquete. Auf die Frage:
ob die Theilnahme der Besitzenden an der Bildung der Nichtbesitzenden
wachse? antwortet ein Hr. Watkinds: "Taking the voluntary contri-
bution as representing the interest, which the richer classes takes
in the education of the poor -- there can be no doubt about it,
because those voluntary contribution have increased."
(Senior
S. 18.) Die Schrift von Tyler ist für die ganze englische Auffassung
sehr instruktiv, besonders S. 85 ff. Die Ueberzeugung davon, daß die
Schulverwaltung eine Staatsangelegenheit werden müsse, drückt sich in
dem Satze aus, daß das Privy Council System für das ganze Reich
eingeführt werden solle. (S. 39.) Senior gibt übrigens für die be-
rufsmäßig (s. unten) gebildeten Lehrer den Gehalt von 20 bis 60 L.
nebst Wohnung an, partly supplied by the Government, partly
from the school p.
21.

Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und
Wohnung (Gesetz von 1850 Art. 37). Gehalt der Lehrer: fester
Gehalt: 200 Fr., als Minimum, durch die Gemeinde repartirt; die
retribution scolaire ist das Schulgeld; wenn beides nicht zusammen
600 Fr. ausmacht, gibt der Staat den Zuschuß; dieser Gehalt steigt mit
5 Jahren auf 700, mit 10 Jahren auf 800 Fr., aber wird jähr-
lich
vom Prefet bewilligt! Das Schulgeld wird jährlich von dem
Conseil municipal bestimmt; Arme sind vom Schulgeld frei. Sehr
genaue Vorschriften über die Rechnungslegung beim Gemeinderath durch
den Maire, namentlich durch das Gesetz von 1850 regulirt (s. oben).

Deutschland. Bei großer örtlicher Verschiedenheit gelten folgende
ziemlich allgemein angenommene Grundsätze: das Schulhaus baut
die Gemeinde; die Ausgaben werden als Steuerzuschläge umgelegt; für
die Wohnung des Lehrers existiren nur wenige Verpflichtungen, doch
ist sie wohl in den meisten neuen Schulhäusern inbegriffen. Der Ge-
halt der Lehrer hat nur noch in einzelnen Staaten ein gesetzliches Mi-
nimum gefunden; zum Theil bestehen leider! noch Naturalleistungen,
Grundbesitzungen, die der Lehrer selbst verwalten muß. Das Schulgeld
ist ziemlich allgemein; jedoch muß oft leider! der Lehrer selbst es ein-
treiben. Meistens wird dasselbe unter Genehmigung der Behörde festgestellt;
die Armen sind wohl allenthalben frei. Die tiefe Kluft zwischen Besitz
und Nichtbesitz ist durch die Vermeidung eigener Aufstellung von Armen-
schulen wohl ziemlich allgemein beseitigt. Das schulpflichtige Alter ist
kein ganz gleiches. Meistens zwischen dem 6. und 12. oder 14. Jahr.
Vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 534. Die Verwaltung der
Schullast ist meist Gemeindesache, unter Oberaufsicht der Behörde,

ſtützung findet. Dabei beſtändige freiwillige Beiträge im Wachs-
thum. Bezeichnende Antwort in der Schul-Enquête. Auf die Frage:
ob die Theilnahme der Beſitzenden an der Bildung der Nichtbeſitzenden
wachſe? antwortet ein Hr. Watkinds: „Taking the voluntary contri-
bution as representing the interest, which the richer classes takes
in the education of the poor — there can be no doubt about it,
because those voluntary contribution have increased.“
(Senior
S. 18.) Die Schrift von Tyler iſt für die ganze engliſche Auffaſſung
ſehr inſtruktiv, beſonders S. 85 ff. Die Ueberzeugung davon, daß die
Schulverwaltung eine Staatsangelegenheit werden müſſe, drückt ſich in
dem Satze aus, daß das Privy Council System für das ganze Reich
eingeführt werden ſolle. (S. 39.) Senior gibt übrigens für die be-
rufsmäßig (ſ. unten) gebildeten Lehrer den Gehalt von 20 bis 60 L.
nebſt Wohnung an, partly supplied by the Government, partly
from the school p.
21.

Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und
Wohnung (Geſetz von 1850 Art. 37). Gehalt der Lehrer: feſter
Gehalt: 200 Fr., als Minimum, durch die Gemeinde repartirt; die
rétribution scolaire iſt das Schulgeld; wenn beides nicht zuſammen
600 Fr. ausmacht, gibt der Staat den Zuſchuß; dieſer Gehalt ſteigt mit
5 Jahren auf 700, mit 10 Jahren auf 800 Fr., aber wird jähr-
lich
vom Préfet bewilligt! Das Schulgeld wird jährlich von dem
Conseil municipal beſtimmt; Arme ſind vom Schulgeld frei. Sehr
genaue Vorſchriften über die Rechnungslegung beim Gemeinderath durch
den Maire, namentlich durch das Geſetz von 1850 regulirt (ſ. oben).

Deutſchland. Bei großer örtlicher Verſchiedenheit gelten folgende
ziemlich allgemein angenommene Grundſätze: das Schulhaus baut
die Gemeinde; die Ausgaben werden als Steuerzuſchläge umgelegt; für
die Wohnung des Lehrers exiſtiren nur wenige Verpflichtungen, doch
iſt ſie wohl in den meiſten neuen Schulhäuſern inbegriffen. Der Ge-
halt der Lehrer hat nur noch in einzelnen Staaten ein geſetzliches Mi-
nimum gefunden; zum Theil beſtehen leider! noch Naturalleiſtungen,
Grundbeſitzungen, die der Lehrer ſelbſt verwalten muß. Das Schulgeld
iſt ziemlich allgemein; jedoch muß oft leider! der Lehrer ſelbſt es ein-
treiben. Meiſtens wird daſſelbe unter Genehmigung der Behörde feſtgeſtellt;
die Armen ſind wohl allenthalben frei. Die tiefe Kluft zwiſchen Beſitz
und Nichtbeſitz iſt durch die Vermeidung eigener Aufſtellung von Armen-
ſchulen wohl ziemlich allgemein beſeitigt. Das ſchulpflichtige Alter iſt
kein ganz gleiches. Meiſtens zwiſchen dem 6. und 12. oder 14. Jahr.
Vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 534. Die Verwaltung der
Schullaſt iſt meiſt Gemeindeſache, unter Oberaufſicht der Behörde,

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[125/0153] ſtützung findet. Dabei beſtändige freiwillige Beiträge im Wachs- thum. Bezeichnende Antwort in der Schul-Enquête. Auf die Frage: ob die Theilnahme der Beſitzenden an der Bildung der Nichtbeſitzenden wachſe? antwortet ein Hr. Watkinds: „Taking the voluntary contri- bution as representing the interest, which the richer classes takes in the education of the poor — there can be no doubt about it, because those voluntary contribution have increased.“ (Senior S. 18.) Die Schrift von Tyler iſt für die ganze engliſche Auffaſſung ſehr inſtruktiv, beſonders S. 85 ff. Die Ueberzeugung davon, daß die Schulverwaltung eine Staatsangelegenheit werden müſſe, drückt ſich in dem Satze aus, daß das Privy Council System für das ganze Reich eingeführt werden ſolle. (S. 39.) Senior gibt übrigens für die be- rufsmäßig (ſ. unten) gebildeten Lehrer den Gehalt von 20 bis 60 L. nebſt Wohnung an, partly supplied by the Government, partly from the school p. 21. Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und Wohnung (Geſetz von 1850 Art. 37). Gehalt der Lehrer: feſter Gehalt: 200 Fr., als Minimum, durch die Gemeinde repartirt; die rétribution scolaire iſt das Schulgeld; wenn beides nicht zuſammen 600 Fr. ausmacht, gibt der Staat den Zuſchuß; dieſer Gehalt ſteigt mit 5 Jahren auf 700, mit 10 Jahren auf 800 Fr., aber wird jähr- lich vom Préfet bewilligt! Das Schulgeld wird jährlich von dem Conseil municipal beſtimmt; Arme ſind vom Schulgeld frei. Sehr genaue Vorſchriften über die Rechnungslegung beim Gemeinderath durch den Maire, namentlich durch das Geſetz von 1850 regulirt (ſ. oben). Deutſchland. Bei großer örtlicher Verſchiedenheit gelten folgende ziemlich allgemein angenommene Grundſätze: das Schulhaus baut die Gemeinde; die Ausgaben werden als Steuerzuſchläge umgelegt; für die Wohnung des Lehrers exiſtiren nur wenige Verpflichtungen, doch iſt ſie wohl in den meiſten neuen Schulhäuſern inbegriffen. Der Ge- halt der Lehrer hat nur noch in einzelnen Staaten ein geſetzliches Mi- nimum gefunden; zum Theil beſtehen leider! noch Naturalleiſtungen, Grundbeſitzungen, die der Lehrer ſelbſt verwalten muß. Das Schulgeld iſt ziemlich allgemein; jedoch muß oft leider! der Lehrer ſelbſt es ein- treiben. Meiſtens wird daſſelbe unter Genehmigung der Behörde feſtgeſtellt; die Armen ſind wohl allenthalben frei. Die tiefe Kluft zwiſchen Beſitz und Nichtbeſitz iſt durch die Vermeidung eigener Aufſtellung von Armen- ſchulen wohl ziemlich allgemein beſeitigt. Das ſchulpflichtige Alter iſt kein ganz gleiches. Meiſtens zwiſchen dem 6. und 12. oder 14. Jahr. Vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 534. Die Verwaltung der Schullaſt iſt meiſt Gemeindeſache, unter Oberaufſicht der Behörde,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/153>, abgerufen am 21.11.2024.