Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.stützung findet. Dabei beständige freiwillige Beiträge im Wachs- Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und Deutschland. Bei großer örtlicher Verschiedenheit gelten folgende ſtützung findet. Dabei beſtändige freiwillige Beiträge im Wachs- Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und Deutſchland. Bei großer örtlicher Verſchiedenheit gelten folgende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0153" n="125"/> ſtützung findet. Dabei beſtändige <hi rendition="#g">freiwillige Beiträge</hi> im Wachs-<lb/> thum. Bezeichnende Antwort in der Schul-Enqu<hi rendition="#aq">ê</hi>te. Auf die Frage:<lb/> ob die Theilnahme der Beſitzenden an der Bildung der Nichtbeſitzenden<lb/> wachſe? antwortet ein Hr. Watkinds: <hi rendition="#aq">„Taking the voluntary contri-<lb/> bution <hi rendition="#i">as representing the interest</hi>, which the <hi rendition="#i">richer classes</hi> takes<lb/> in the education of the poor — there can be no doubt about it,<lb/> because those voluntary contribution have increased.“</hi> (<hi rendition="#g">Senior</hi><lb/> S. 18.) Die Schrift von <hi rendition="#g">Tyler</hi> iſt für die ganze engliſche Auffaſſung<lb/> ſehr inſtruktiv, beſonders S. 85 ff. Die Ueberzeugung davon, daß die<lb/> Schulverwaltung eine Staatsangelegenheit werden müſſe, drückt ſich in<lb/> dem Satze aus, daß das <hi rendition="#aq">Privy Council System</hi> für das ganze Reich<lb/> eingeführt werden ſolle. (S. 39.) <hi rendition="#g">Senior</hi> gibt übrigens für die be-<lb/> rufsmäßig (ſ. unten) gebildeten Lehrer den Gehalt von 20 bis 60 L.<lb/> nebſt Wohnung an, <hi rendition="#aq">partly supplied by the Government, partly<lb/> from the school p.</hi> 21.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Frankreich</hi>. Die Gemeinde gibt nothwendig <hi rendition="#g">Schulhaus</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Wohnung</hi> (Geſetz von 1850 Art. 37). Gehalt der <hi rendition="#g">Lehrer</hi>: feſter<lb/> Gehalt: 200 Fr., als Minimum, durch die Gemeinde repartirt; die<lb/><hi rendition="#aq">rétribution scolaire</hi> iſt das Schulgeld; wenn beides nicht zuſammen<lb/> 600 Fr. ausmacht, gibt der Staat den Zuſchuß; dieſer Gehalt ſteigt mit<lb/> 5 Jahren auf 700, mit 10 Jahren auf 800 Fr., aber wird <hi rendition="#g">jähr-<lb/> lich</hi> vom <hi rendition="#aq">Préfet</hi> <hi rendition="#g">bewilligt</hi>! Das Schulgeld wird jährlich von dem<lb/><hi rendition="#aq">Conseil municipal</hi> beſtimmt; <hi rendition="#g">Arme</hi> ſind vom Schulgeld <hi rendition="#g">frei</hi>. Sehr<lb/> genaue Vorſchriften über die Rechnungslegung beim Gemeinderath durch<lb/> den Maire, namentlich durch das Geſetz von 1850 regulirt (ſ. oben).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Deutſchland</hi>. Bei großer örtlicher Verſchiedenheit gelten folgende<lb/> ziemlich allgemein angenommene Grundſätze: das <hi rendition="#g">Schulhaus</hi> baut<lb/> die Gemeinde; die Ausgaben werden als Steuerzuſchläge umgelegt; für<lb/> die <hi rendition="#g">Wohnung</hi> des Lehrers exiſtiren nur wenige Verpflichtungen, doch<lb/> iſt ſie wohl in den meiſten <hi rendition="#g">neuen</hi> Schulhäuſern inbegriffen. Der Ge-<lb/><hi rendition="#g">halt</hi> der Lehrer hat nur noch in einzelnen Staaten ein geſetzliches Mi-<lb/> nimum gefunden; zum Theil beſtehen <hi rendition="#g">leider</hi>! noch Naturalleiſtungen,<lb/> Grundbeſitzungen, die der Lehrer ſelbſt verwalten muß. Das <hi rendition="#g">Schulgeld</hi><lb/> iſt ziemlich allgemein; jedoch muß oft leider! der Lehrer ſelbſt es ein-<lb/> treiben. Meiſtens wird daſſelbe unter Genehmigung der Behörde feſtgeſtellt;<lb/> die Armen ſind wohl allenthalben <hi rendition="#g">frei</hi>. Die tiefe Kluft zwiſchen Beſitz<lb/> und Nichtbeſitz iſt durch die Vermeidung eigener Aufſtellung von Armen-<lb/> ſchulen wohl ziemlich allgemein beſeitigt. Das ſchulpflichtige Alter iſt<lb/> kein ganz gleiches. Meiſtens zwiſchen dem 6. und 12. oder 14. Jahr.<lb/> Vgl. <hi rendition="#g">Brachelli</hi>, Staaten Europas S. 534. Die <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> der<lb/> Schullaſt iſt meiſt <hi rendition="#g">Gemeindeſache</hi>, unter Oberaufſicht der Behörde,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0153]
ſtützung findet. Dabei beſtändige freiwillige Beiträge im Wachs-
thum. Bezeichnende Antwort in der Schul-Enquête. Auf die Frage:
ob die Theilnahme der Beſitzenden an der Bildung der Nichtbeſitzenden
wachſe? antwortet ein Hr. Watkinds: „Taking the voluntary contri-
bution as representing the interest, which the richer classes takes
in the education of the poor — there can be no doubt about it,
because those voluntary contribution have increased.“ (Senior
S. 18.) Die Schrift von Tyler iſt für die ganze engliſche Auffaſſung
ſehr inſtruktiv, beſonders S. 85 ff. Die Ueberzeugung davon, daß die
Schulverwaltung eine Staatsangelegenheit werden müſſe, drückt ſich in
dem Satze aus, daß das Privy Council System für das ganze Reich
eingeführt werden ſolle. (S. 39.) Senior gibt übrigens für die be-
rufsmäßig (ſ. unten) gebildeten Lehrer den Gehalt von 20 bis 60 L.
nebſt Wohnung an, partly supplied by the Government, partly
from the school p. 21.
Frankreich. Die Gemeinde gibt nothwendig Schulhaus und
Wohnung (Geſetz von 1850 Art. 37). Gehalt der Lehrer: feſter
Gehalt: 200 Fr., als Minimum, durch die Gemeinde repartirt; die
rétribution scolaire iſt das Schulgeld; wenn beides nicht zuſammen
600 Fr. ausmacht, gibt der Staat den Zuſchuß; dieſer Gehalt ſteigt mit
5 Jahren auf 700, mit 10 Jahren auf 800 Fr., aber wird jähr-
lich vom Préfet bewilligt! Das Schulgeld wird jährlich von dem
Conseil municipal beſtimmt; Arme ſind vom Schulgeld frei. Sehr
genaue Vorſchriften über die Rechnungslegung beim Gemeinderath durch
den Maire, namentlich durch das Geſetz von 1850 regulirt (ſ. oben).
Deutſchland. Bei großer örtlicher Verſchiedenheit gelten folgende
ziemlich allgemein angenommene Grundſätze: das Schulhaus baut
die Gemeinde; die Ausgaben werden als Steuerzuſchläge umgelegt; für
die Wohnung des Lehrers exiſtiren nur wenige Verpflichtungen, doch
iſt ſie wohl in den meiſten neuen Schulhäuſern inbegriffen. Der Ge-
halt der Lehrer hat nur noch in einzelnen Staaten ein geſetzliches Mi-
nimum gefunden; zum Theil beſtehen leider! noch Naturalleiſtungen,
Grundbeſitzungen, die der Lehrer ſelbſt verwalten muß. Das Schulgeld
iſt ziemlich allgemein; jedoch muß oft leider! der Lehrer ſelbſt es ein-
treiben. Meiſtens wird daſſelbe unter Genehmigung der Behörde feſtgeſtellt;
die Armen ſind wohl allenthalben frei. Die tiefe Kluft zwiſchen Beſitz
und Nichtbeſitz iſt durch die Vermeidung eigener Aufſtellung von Armen-
ſchulen wohl ziemlich allgemein beſeitigt. Das ſchulpflichtige Alter iſt
kein ganz gleiches. Meiſtens zwiſchen dem 6. und 12. oder 14. Jahr.
Vgl. Brachelli, Staaten Europas S. 534. Die Verwaltung der
Schullaſt iſt meiſt Gemeindeſache, unter Oberaufſicht der Behörde,
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