Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.nicht wie in Frankreich, Sache der Behörde unter Vorlage an die Ge- Preußens Schulrecht (im obigen Sinn) leidet in seiner Klarheit Oesterreich. Schulhäuser früher gemeinschaftlich durch die nicht wie in Frankreich, Sache der Behörde unter Vorlage an die Ge- Preußens Schulrecht (im obigen Sinn) leidet in ſeiner Klarheit Oeſterreich. Schulhäuſer früher gemeinſchaftlich durch die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0154" n="126"/> nicht wie in Frankreich, Sache der Behörde unter Vorlage an die Ge-<lb/> meinde. Uebrigens ſind dieſe Verhältniſſe <hi rendition="#g">nirgends</hi> gehörig zuſam-<lb/> mengeſtellt. In den einzelnen Staaten gilt folgendes.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Preußens</hi> Schulrecht (im obigen Sinn) leidet in ſeiner Klarheit<lb/> darunter, daß die Verpflichtung des Staats, für genügende Schulan-<lb/> anſtalten zu ſorgen, allerdings durch die Verfaſſung von 1850 aner-<lb/> kannt, aber in ihrer Ausführung noch immer nicht durch ein allgemeines<lb/> Schulgeſetz geordnet iſt. <hi rendition="#g">Princip</hi> iſt jedoch nach Art. 25, daß <hi rendition="#g">zu-<lb/> nächſt</hi> die Gemeinde, der Staat erſt in zweiter Linie zu Herſtellung<lb/> der Schulen verpflichtet iſt. In Gemäßheit dieſer leitenden Grundſätze<lb/> iſt die Schulgemeinde eine ſelbſtändige Corporation, welche für jede<lb/><hi rendition="#g">einzelne</hi> Schule eine ſelbſtändige „Societät“ bildet (alſo eigentlich eine<lb/> Verwaltungsgemeinde für die Elementarſchule). Die Schullaſt iſt ſchon<lb/> ſeit dem Allgemeinen Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 12, 29—38 eine Laſt dieſer So-<lb/> cietät, ertheilt „nach Verhältniß der Beſitzungen und Nahrungen“ §. 31.<lb/> Das Verhältniß der alten Grundherren erſt 1855 nach dem Einkommen<lb/> beſtimmt. Minimalſätze ſind noch <hi rendition="#g">nicht</hi> allgemein beſtimmt; ebenſo<lb/> iſt die <hi rendition="#g">Pflicht</hi> des Staats zur Unterſtützung nicht organiſirt, jedoch<lb/> werden dieſelben erforderlichen Falles regelmäßig bewilligt. <hi rendition="#g">Rönne</hi><lb/> hat dieſe Verhältniſſe ſehr gut zuſammengefaßt in ſeinem Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> §. 201. Das <hi rendition="#g">Schulgeld</hi> iſt Gegenſtand heftiger Controverſen. Früher<lb/> faſt allgemein, iſt es zwar durch die Verfaſſung von 1850 (Art. 25) auf-<lb/> gehoben, beſteht aber nicht nur fort, ſondern ward ausdrücklich als das<lb/> „naturgemäßeſte Emolument der Lehrerbeſoldung“ anerkannt. (Circ.<lb/> vom 6. März 1852.) <hi rendition="#g">Regulirung</hi> deſſelben durch die Regierungen,<lb/><hi rendition="#g">Erhebung</hi> durch die Gemeinden. Schulhaus <hi rendition="#g">und</hi> Lehrerwohnung<lb/> durch die Societät herzuſtellen, ſchon nach dem Allgemeinen Landrecht<lb/> a. a. O. §. 31. Die Verwaltung geſchieht durch die <hi rendition="#g">Schuldeputationen</hi>,<lb/> die wieder theils unter den „Patronen“ der ſtändiſchen, theils unter<lb/> den „Landräthen“ der polizeilichen Epoche ſtehen. Auch hier ſehr genaue<lb/> Vorſchriften. Im Ganzen hat jedoch bei aller principiellen Gleichheit<lb/> noch immer jede Provinz <hi rendition="#g">ihr</hi> Schulrecht (ſ. <hi rendition="#g">Ebmeyer</hi>, Rechtsver-<lb/> hältniſſe der preußiſchen Elementarſchule 1861; <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Unterrichts-<lb/> weſen Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Deſſelben</hi> Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 201 und <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 445).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Oeſterreich. Schulhäuſer</hi> früher gemeinſchaftlich durch die<lb/> „Patrone“ und Gemeinden, jetzt durch Grundſteuerzuſchläge (Erlaß<lb/> vom 3. September 1849.) Genaue Vorſchriften über die Errichtung und<lb/> Erhaltung der Schulen ſchon ſeit der Verfügung von 1805. Die ſog.<lb/> „Schul-Concurrenz“ ſ. bei <hi rendition="#g">Ficker</hi> a. a. O. S. 244 ff.; die Geſetze<lb/> ſeit 1848; Darſtellung S. 294 ff. In <hi rendition="#g">jeder</hi> Gemeinde ſoll mindeſtens<lb/> eine Gemeindeſchule bei 100 ſchulpflichtigen Kindern ſein. <hi rendition="#g">Gehalt</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [126/0154]
nicht wie in Frankreich, Sache der Behörde unter Vorlage an die Ge-
meinde. Uebrigens ſind dieſe Verhältniſſe nirgends gehörig zuſam-
mengeſtellt. In den einzelnen Staaten gilt folgendes.
Preußens Schulrecht (im obigen Sinn) leidet in ſeiner Klarheit
darunter, daß die Verpflichtung des Staats, für genügende Schulan-
anſtalten zu ſorgen, allerdings durch die Verfaſſung von 1850 aner-
kannt, aber in ihrer Ausführung noch immer nicht durch ein allgemeines
Schulgeſetz geordnet iſt. Princip iſt jedoch nach Art. 25, daß zu-
nächſt die Gemeinde, der Staat erſt in zweiter Linie zu Herſtellung
der Schulen verpflichtet iſt. In Gemäßheit dieſer leitenden Grundſätze
iſt die Schulgemeinde eine ſelbſtändige Corporation, welche für jede
einzelne Schule eine ſelbſtändige „Societät“ bildet (alſo eigentlich eine
Verwaltungsgemeinde für die Elementarſchule). Die Schullaſt iſt ſchon
ſeit dem Allgemeinen Landrecht II. S. 12, 29—38 eine Laſt dieſer So-
cietät, ertheilt „nach Verhältniß der Beſitzungen und Nahrungen“ §. 31.
Das Verhältniß der alten Grundherren erſt 1855 nach dem Einkommen
beſtimmt. Minimalſätze ſind noch nicht allgemein beſtimmt; ebenſo
iſt die Pflicht des Staats zur Unterſtützung nicht organiſirt, jedoch
werden dieſelben erforderlichen Falles regelmäßig bewilligt. Rönne
hat dieſe Verhältniſſe ſehr gut zuſammengefaßt in ſeinem Staatsrecht I.
§. 201. Das Schulgeld iſt Gegenſtand heftiger Controverſen. Früher
faſt allgemein, iſt es zwar durch die Verfaſſung von 1850 (Art. 25) auf-
gehoben, beſteht aber nicht nur fort, ſondern ward ausdrücklich als das
„naturgemäßeſte Emolument der Lehrerbeſoldung“ anerkannt. (Circ.
vom 6. März 1852.) Regulirung deſſelben durch die Regierungen,
Erhebung durch die Gemeinden. Schulhaus und Lehrerwohnung
durch die Societät herzuſtellen, ſchon nach dem Allgemeinen Landrecht
a. a. O. §. 31. Die Verwaltung geſchieht durch die Schuldeputationen,
die wieder theils unter den „Patronen“ der ſtändiſchen, theils unter
den „Landräthen“ der polizeilichen Epoche ſtehen. Auch hier ſehr genaue
Vorſchriften. Im Ganzen hat jedoch bei aller principiellen Gleichheit
noch immer jede Provinz ihr Schulrecht (ſ. Ebmeyer, Rechtsver-
hältniſſe der preußiſchen Elementarſchule 1861; Rönne, Unterrichts-
weſen Bd. I. Deſſelben Staatsrecht I. §. 201 und II. §. 445).
Oeſterreich. Schulhäuſer früher gemeinſchaftlich durch die
„Patrone“ und Gemeinden, jetzt durch Grundſteuerzuſchläge (Erlaß
vom 3. September 1849.) Genaue Vorſchriften über die Errichtung und
Erhaltung der Schulen ſchon ſeit der Verfügung von 1805. Die ſog.
„Schul-Concurrenz“ ſ. bei Ficker a. a. O. S. 244 ff.; die Geſetze
ſeit 1848; Darſtellung S. 294 ff. In jeder Gemeinde ſoll mindeſtens
eine Gemeindeſchule bei 100 ſchulpflichtigen Kindern ſein. Gehalt
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |