Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.der Lehrer schon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen Bayern. Schulhäuser und Lehrerwohnung theils noch Baden. Systemisirung der Schullasten, Herstellung der Schul- Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der Kurhessen. Die Rechte und Pflichten scheinen hier örtlich be- der Lehrer ſchon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen Bayern. Schulhäuſer und Lehrerwohnung theils noch Baden. Syſtemiſirung der Schullaſten, Herſtellung der Schul- Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der Kurheſſen. Die Rechte und Pflichten ſcheinen hier örtlich be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0155" n="127"/> der Lehrer ſchon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen<lb/> mit 70 fl. beſtimmt. Leider beruht ein großer Theil davon auf den<lb/> mit den Lehrerſtellen nur zu gewöhnlich verbundenen Meßnerdienſten.<lb/> Doch ſind die Lehrer, ſelbſt die Gehilfen penſionsfähig. <hi rendition="#g">Schulgeld</hi><lb/> allgemein eingeführt, nach den Ortsverhältniſſen beſtimmt; Arme ſind<lb/> frei. Die Gemeinde hebt leider noch nicht allenthalben ſelbſt ein, und<lb/> noch beſtehen Naturaleinkünfte. <hi rendition="#g">Unterſtützungen</hi> werden vom Un-<lb/> terrichts-Miniſterium bewilligt. <hi rendition="#g">Landesſchulfonds</hi> und ſein Ein-<lb/> treten bei bedürftigen Gemeinden. (<hi rendition="#g">Ficker</hi> a. a. O. S. 290 f. — Die<lb/> hiſtoriſche Entwicklung bei <hi rendition="#g">Helfert</hi> a. a. O. mehrfach; das geltende<lb/> Recht kurz bei <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 76. 379.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Bayern. Schulhäuſer</hi> und <hi rendition="#g">Lehrerwohnung theils</hi> noch<lb/> grundherrlich unter Mitwirkung der Gemeinde, theils durch die letztere<lb/> allein. <hi rendition="#g">Schulgeld</hi> anerkannt; beſtimmt durch die Kreisregierung.<lb/> Arme <hi rendition="#g">frei</hi>; die Gemeinde zahlt für ſie. <hi rendition="#g">Leider</hi> gilt auch hier noch<lb/> der niedere Kirchendienſt als zweite Haupteinnahmsquelle; die Gemeinde<lb/> zahlt erſt dann Schulſteuer, wenn das Minimum von 250 fl. nicht<lb/> dadurch erreicht wird. Eventuell Zuſchuß aus Kreismitteln. <hi rendition="#g">Leider</hi><lb/> denkt man ſich das Amt des Lehrers nach dem Gemeinde-Edikt noch mit<lb/> allerlei Gemeindeſchreibereien wohl vereinbarlich (Gemeinde-Edikt §. 94).<lb/> Die beſtehenden Rechte ſchon in der <hi rendition="#g">Beilage</hi> zur Verfaſſungsurkunde<lb/><hi rendition="#aq">VI.</hi> §. 21 und der <hi rendition="#g">Formativverordnung</hi> von 1825 aufgeſtellt.<lb/> Das Verhältniß, in welchem die Gemeinden, der Kreisfonds und die<lb/> Centralkaſſe beitragen, hängt wohl vom Ermeſſen des Unterrichts-<lb/> Miniſters ab (ſ. <hi rendition="#g">Pözl</hi>, Verfaſſungsrecht Abſchnitt <hi rendition="#aq">II</hi>). Verwaltungs-<lb/> recht §. 184. Penſionsfähig ſind die Lehrer <hi rendition="#g">nicht</hi>; doch ſucht man da-<lb/> für durch Vereine zu ſorgen (<hi rendition="#g">Pözl</hi> §. 185, 186).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Baden</hi>. Syſtemiſirung der Schullaſten, Herſtellung der Schul-<lb/> häuſer, Beſteuerung der Gemeinden durch Umlagen, Schulgeld durch<lb/> das (ausführliche) Geſetz vom 28. Auguſt 1835, als Folge der Volks-<lb/> ſchulordnung von 1834. Vergleiche <hi rendition="#g">Holtzmann</hi> bei Schmid <hi rendition="#aq">I.</hi> 388<lb/> (ſ. unten über Lehrerrecht).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Hannover</hi>. Pflicht der <hi rendition="#g">Schulgemeinden</hi> zur Tragung der<lb/> Schullaſt; Staatshülfe nur ſubſidiär; wenn das Fehlende nicht durch<lb/><hi rendition="#g">Umlagen</hi> aufgebracht werden kann. <hi rendition="#g">Leider</hi> beſtehen auch theilweiſe<lb/> Naturallieferungen und Küſterſtellen. Schulgeld allgemein; mit Be-<lb/> freiungen (<hi rendition="#g">Papſt</hi> a. a. O. 328).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Kurheſſen</hi>. Die Rechte und Pflichten ſcheinen hier <hi rendition="#g">örtlich</hi> be-<lb/> ſtimmt und hiſtoriſch feſtgeſtellt zu ſein, da ein Schulgeſetz mangelt.<lb/><hi rendition="#g">Leider</hi> auch hier noch Kirchendienſt als Einkommensquelle der Lehrer,<lb/> nebſt Naturalien. Verbindung der Staatsſubvention mit der Gemeinde-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0155]
der Lehrer ſchon 1785 mit dem Minimum von 130 fl., eines Gehülfen
mit 70 fl. beſtimmt. Leider beruht ein großer Theil davon auf den
mit den Lehrerſtellen nur zu gewöhnlich verbundenen Meßnerdienſten.
Doch ſind die Lehrer, ſelbſt die Gehilfen penſionsfähig. Schulgeld
allgemein eingeführt, nach den Ortsverhältniſſen beſtimmt; Arme ſind
frei. Die Gemeinde hebt leider noch nicht allenthalben ſelbſt ein, und
noch beſtehen Naturaleinkünfte. Unterſtützungen werden vom Un-
terrichts-Miniſterium bewilligt. Landesſchulfonds und ſein Ein-
treten bei bedürftigen Gemeinden. (Ficker a. a. O. S. 290 f. — Die
hiſtoriſche Entwicklung bei Helfert a. a. O. mehrfach; das geltende
Recht kurz bei Stubenrauch II. 76. 379.)
Bayern. Schulhäuſer und Lehrerwohnung theils noch
grundherrlich unter Mitwirkung der Gemeinde, theils durch die letztere
allein. Schulgeld anerkannt; beſtimmt durch die Kreisregierung.
Arme frei; die Gemeinde zahlt für ſie. Leider gilt auch hier noch
der niedere Kirchendienſt als zweite Haupteinnahmsquelle; die Gemeinde
zahlt erſt dann Schulſteuer, wenn das Minimum von 250 fl. nicht
dadurch erreicht wird. Eventuell Zuſchuß aus Kreismitteln. Leider
denkt man ſich das Amt des Lehrers nach dem Gemeinde-Edikt noch mit
allerlei Gemeindeſchreibereien wohl vereinbarlich (Gemeinde-Edikt §. 94).
Die beſtehenden Rechte ſchon in der Beilage zur Verfaſſungsurkunde
VI. §. 21 und der Formativverordnung von 1825 aufgeſtellt.
Das Verhältniß, in welchem die Gemeinden, der Kreisfonds und die
Centralkaſſe beitragen, hängt wohl vom Ermeſſen des Unterrichts-
Miniſters ab (ſ. Pözl, Verfaſſungsrecht Abſchnitt II). Verwaltungs-
recht §. 184. Penſionsfähig ſind die Lehrer nicht; doch ſucht man da-
für durch Vereine zu ſorgen (Pözl §. 185, 186).
Baden. Syſtemiſirung der Schullaſten, Herſtellung der Schul-
häuſer, Beſteuerung der Gemeinden durch Umlagen, Schulgeld durch
das (ausführliche) Geſetz vom 28. Auguſt 1835, als Folge der Volks-
ſchulordnung von 1834. Vergleiche Holtzmann bei Schmid I. 388
(ſ. unten über Lehrerrecht).
Hannover. Pflicht der Schulgemeinden zur Tragung der
Schullaſt; Staatshülfe nur ſubſidiär; wenn das Fehlende nicht durch
Umlagen aufgebracht werden kann. Leider beſtehen auch theilweiſe
Naturallieferungen und Küſterſtellen. Schulgeld allgemein; mit Be-
freiungen (Papſt a. a. O. 328).
Kurheſſen. Die Rechte und Pflichten ſcheinen hier örtlich be-
ſtimmt und hiſtoriſch feſtgeſtellt zu ſein, da ein Schulgeſetz mangelt.
Leider auch hier noch Kirchendienſt als Einkommensquelle der Lehrer,
nebſt Naturalien. Verbindung der Staatsſubvention mit der Gemeinde-
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