Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.vom 9. Juni 1846, wozu eine Novelle vom 28. Februar 1861 gekom- Was nun das Prüfungswesen Frankreichs betrifft, so besteht vom 9. Juni 1846, wozu eine Novelle vom 28. Februar 1861 gekom- Was nun das Prüfungsweſen Frankreichs betrifft, ſo beſteht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0216" n="188"/> vom 9. Juni 1846, wozu eine Novelle vom 28. Februar 1861 gekom-<lb/> men iſt (Auſtria 1864, S. 149). Das Dienſtprüfungsweſen von<lb/> Sachſen-<hi rendition="#g">Coburg</hi> beruht auf der Verordnung vom 24. April 1860;<lb/> die Prüfung der Baugewerbtreibenden iſt nach Aufhebung der Zunft-<lb/> verfaſſung und Einführung des neuen Gewerbegeſetzes vom 26. Juni<lb/> 1863 durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1864 geordnet (Auſtria<lb/> 1864, Nro. 18). In <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> iſt die frühere Organiſation der<lb/> Dienſtprüfungen vom 20. März 1830 durch die neue Organiſation<lb/> vom 21. Auguſt 1856 aufgehoben, und ſpecielle Prüfungen für <hi rendition="#g">Steuer-<lb/> ämter</hi> durch Geſetz vom 13. April 1864 als Complement des neuen<lb/> Schifffahrtsgeſetzes von 1856, ſo wie Prüfungen für <hi rendition="#g">Forſtmänner</hi><lb/> durch Geſetz vom 14. April 1864 eingeführt (Auſtria ebend. S. 157 und<lb/> 190). Sachſen-<hi rendition="#g">Weimar</hi> (Prüfungsordnung vom 11. Februar 1853);<lb/><hi rendition="#g">Anhalt-Deſſau</hi> (Verordnung vom 22. Juli 1852). Aehnlich <hi rendition="#g">Braun-<lb/> ſchweig</hi> (Verordnung vom 5. März und Inſtruktion vom 27. November<lb/> 1850). In <hi rendition="#g">Mecklenburg</hi> bildet die Verordnung von 1837 die Grund-<lb/> lage; reorganiſirt wurde das ganze Prüfungsweſen durch Verordnung<lb/> von 1859, welche ſpeciell Richteramtsprüfungen eingeführt hat. Die<lb/> thierärztliche Prüfung iſt durch Reglement vom 14. Juni 1858 und<lb/> genauere Ausführung im Nachtrag vom 24. Oktober 1864 geordnet.<lb/> In einigen kleineren Ländern wie <hi rendition="#g">Waldeck</hi> iſt das örtliche Prüfungs-<lb/> weſen dem preußiſchen Prüfungsrecht analog. Es iſt klar, daß das<lb/> hier Angeführte nur als Andeutung für eine ſelbſtändige Bearbeitung<lb/> Werth hat; wir müſſen die letztere für höchſt wünſchenswerth halten;<lb/> manche weitere Beiträge ſiehe unten unter wirthſchaftlicher Fachbildung.</p><lb/> <p>Was nun das Prüfungsweſen <hi rendition="#g">Frankreichs</hi> betrifft, ſo beſteht<lb/> das, was wir darüber haben finden können, in Folgendem. Eine all-<lb/> gemeine Geſetzgebung gibt es nicht. Grundſatz iſt, daß für die Medi-<lb/> ciner das mediciniſche <hi rendition="#g">Doktorat</hi> Berufs- und Staatsprüfung zugleich<lb/> iſt; für die Lehrer gilt die Berufsprüfung der <hi rendition="#aq">Facultés</hi> als Dienſt-<lb/> prüfung, eben ſo für die Juriſten. Es wird für die letzteren angenom-<lb/> men, daß jeder Juriſt wenigſtens <hi rendition="#aq">Licencié en droit</hi> ſein muß; die Be-<lb/> dingungen dieſer akademiſchen Grade unten bei der Darſtellung der<lb/><hi rendition="#aq">Facultés.</hi> Eine Richteramtsprüfung exiſtirt unſeres Wiſſens nicht; ein<lb/> Geſetz über die Anſtellung der Richter auch nicht. Nur über die An-<lb/> ſtellung der <hi rendition="#aq">Notaires</hi> iſt bereits durch die Notariatsordnung vom Jahr<lb/><hi rendition="#aq">XI</hi> vorgeſchrieben, daß jeder <hi rendition="#aq">Licencié en droit</hi> erſt ſechsjährige <hi rendition="#aq">stage</hi><lb/> und dann ein „Zeugniß“ der Befähigung von der Corporation der<lb/><hi rendition="#aq">Notaires</hi> haben muß; eben ſo ſoll jeder Advokat nach der Advokaten-<lb/> ordnung von 1822 dreijährige Stage (Conceptsdienſt) und ein Zeug-<lb/> niß der Befähigung von der Advokatenkammer beibringen. Für die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0216]
vom 9. Juni 1846, wozu eine Novelle vom 28. Februar 1861 gekom-
men iſt (Auſtria 1864, S. 149). Das Dienſtprüfungsweſen von
Sachſen-Coburg beruht auf der Verordnung vom 24. April 1860;
die Prüfung der Baugewerbtreibenden iſt nach Aufhebung der Zunft-
verfaſſung und Einführung des neuen Gewerbegeſetzes vom 26. Juni
1863 durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1864 geordnet (Auſtria
1864, Nro. 18). In Oldenburg iſt die frühere Organiſation der
Dienſtprüfungen vom 20. März 1830 durch die neue Organiſation
vom 21. Auguſt 1856 aufgehoben, und ſpecielle Prüfungen für Steuer-
ämter durch Geſetz vom 13. April 1864 als Complement des neuen
Schifffahrtsgeſetzes von 1856, ſo wie Prüfungen für Forſtmänner
durch Geſetz vom 14. April 1864 eingeführt (Auſtria ebend. S. 157 und
190). Sachſen-Weimar (Prüfungsordnung vom 11. Februar 1853);
Anhalt-Deſſau (Verordnung vom 22. Juli 1852). Aehnlich Braun-
ſchweig (Verordnung vom 5. März und Inſtruktion vom 27. November
1850). In Mecklenburg bildet die Verordnung von 1837 die Grund-
lage; reorganiſirt wurde das ganze Prüfungsweſen durch Verordnung
von 1859, welche ſpeciell Richteramtsprüfungen eingeführt hat. Die
thierärztliche Prüfung iſt durch Reglement vom 14. Juni 1858 und
genauere Ausführung im Nachtrag vom 24. Oktober 1864 geordnet.
In einigen kleineren Ländern wie Waldeck iſt das örtliche Prüfungs-
weſen dem preußiſchen Prüfungsrecht analog. Es iſt klar, daß das
hier Angeführte nur als Andeutung für eine ſelbſtändige Bearbeitung
Werth hat; wir müſſen die letztere für höchſt wünſchenswerth halten;
manche weitere Beiträge ſiehe unten unter wirthſchaftlicher Fachbildung.
Was nun das Prüfungsweſen Frankreichs betrifft, ſo beſteht
das, was wir darüber haben finden können, in Folgendem. Eine all-
gemeine Geſetzgebung gibt es nicht. Grundſatz iſt, daß für die Medi-
ciner das mediciniſche Doktorat Berufs- und Staatsprüfung zugleich
iſt; für die Lehrer gilt die Berufsprüfung der Facultés als Dienſt-
prüfung, eben ſo für die Juriſten. Es wird für die letzteren angenom-
men, daß jeder Juriſt wenigſtens Licencié en droit ſein muß; die Be-
dingungen dieſer akademiſchen Grade unten bei der Darſtellung der
Facultés. Eine Richteramtsprüfung exiſtirt unſeres Wiſſens nicht; ein
Geſetz über die Anſtellung der Richter auch nicht. Nur über die An-
ſtellung der Notaires iſt bereits durch die Notariatsordnung vom Jahr
XI vorgeſchrieben, daß jeder Licencié en droit erſt ſechsjährige stage
und dann ein „Zeugniß“ der Befähigung von der Corporation der
Notaires haben muß; eben ſo ſoll jeder Advokat nach der Advokaten-
ordnung von 1822 dreijährige Stage (Conceptsdienſt) und ein Zeug-
niß der Befähigung von der Advokatenkammer beibringen. Für die
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