Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Besonderer Theil. Die öffentlich rechtliche Organisation der Berufsbildungssysteme bei den Hauptvölkern Europas. Bei dem äußeren Reichthum an Bestrebungen, Leistungen und An- Hier nun scheiden sich die Hauptvölker Europas wesentlich von ein- Bei aller Tiefe und Gründlichkeit der bisherigen Untersuchungen Ohne allen Zweifel wird nun das Ziel auch hier am besten erreicht, Beſonderer Theil. Die öffentlich rechtliche Organiſation der Berufsbildungsſyſteme bei den Hauptvölkern Europas. Bei dem äußeren Reichthum an Beſtrebungen, Leiſtungen und An- Hier nun ſcheiden ſich die Hauptvölker Europas weſentlich von ein- Bei aller Tiefe und Gründlichkeit der bisherigen Unterſuchungen Ohne allen Zweifel wird nun das Ziel auch hier am beſten erreicht, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0218" n="190"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#b">Beſonderer Theil.</hi><lb/> Die öffentlich rechtliche Organiſation der <hi rendition="#g">Berufsbildungsſyſteme</hi><lb/> bei den Hauptvölkern Europas.</head><lb/> <p>Bei dem äußeren Reichthum an Beſtrebungen, Leiſtungen und An-<lb/> ſtalten für das Berufsbildungsweſen in den organiſchen Kulturländern<lb/> iſt es nicht möglich, hier auf das Einzelne einzugehen. In der That<lb/> muß die Verwaltungslehre im Allgemeinen ſich darauf beſchränken, nach-<lb/> dem der Charakter deſſelben dargeſtellt iſt, nur noch das Bild des<lb/> ganzen <hi rendition="#g">Syſtems</hi> zu geben. Unter dem Berufsbildungsſyſtem verſtehen<lb/> wir nun die öffentliche Ordnung, nach welcher die einzelnen Staaten<lb/> die drei großen Hauptgebiete des geſammten Bildungsweſens, die ge-<lb/> lehrte, die wirthſchaftliche und die künſtleriſche zum Gegenſtande ihrer<lb/> Geſetzgebung und ihrer Thätigkeit gemacht haben, als die <hi rendition="#g">poſitiv<lb/> rechtliche Geſtalt der geltenden öffentlichen Berufsbildung</hi>.</p><lb/> <p>Hier nun ſcheiden ſich die Hauptvölker Europas weſentlich von ein-<lb/> ander, während ſie in der Idee des Berufsbildungsweſens ſich natür-<lb/> lich aufs Engſte verwandt ſind.</p><lb/> <p>Bei aller Tiefe und Gründlichkeit der bisherigen Unterſuchungen<lb/> iſt es nicht zu läugnen, daß eine organiſche <hi rendition="#g">Geſammtüberſicht</hi>,<lb/> eine nebeneinanderſtellung der Syſteme noch fehlt. Es iſt für uns im<lb/> Einzelnen ſo gut als gar nichts zu leiſten übrig. Der Werth und die<lb/> Aufgabe des Folgenden kann nur darin beſtehen, in jedem Lande das<lb/> wiſſenſchaftliche, wirthſchaftliche und künſtleriſche Berufsbildungsſyſtem<lb/> als Ein Ganzes zuſammenzufaſſen, demſelben für die Staatswiſſenſchaft<lb/> ſeine organiſche Stelle, für die Vergleichung mit andern Völkern ſeine<lb/> hohe Berechtigung als Grundlage und für die Behandlung der Einzel-<lb/> fragen ſeinen wichtigen, oft maßgebenden Einfluß zu ſichern. Dabei<lb/> wird es auch nur auf dieſem Wege möglich ſein, auf gewiſſen Punkten<lb/> durch beſtimmte und durchgreifende Begriffsbeſtimmungen einer zuweilen<lb/> peinlichen Verwirrung in Bezeichnungen, Anſichten und Fragen zu be-<lb/> gegnen. Wir halten auch hier die Hoffnung feſt, daß auf der gegebenen<lb/> Grundlage jeder Fachmann das ſpecielle Recht ſeines eignen Landes ſich<lb/> hinzuſetzen, und dadurch dem vorliegenden, vorwaltend theoretiſchen<lb/> Verſuche ſeinen praktiſchen Werth geben möge.</p><lb/> <p>Ohne allen Zweifel wird nun das Ziel auch hier am beſten erreicht,<lb/> wenn wir das <hi rendition="#g">deutſche</hi> Bildungsſyſtem als maßgebend an die Spitze<lb/> ſtellen, indem wir dabei ſtets feſthalten, daß zwar die pädagogiſchen<lb/> Begriffe und Forderungen maßgebend ſind und bleiben werden, daß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [190/0218]
Beſonderer Theil.
Die öffentlich rechtliche Organiſation der Berufsbildungsſyſteme
bei den Hauptvölkern Europas.
Bei dem äußeren Reichthum an Beſtrebungen, Leiſtungen und An-
ſtalten für das Berufsbildungsweſen in den organiſchen Kulturländern
iſt es nicht möglich, hier auf das Einzelne einzugehen. In der That
muß die Verwaltungslehre im Allgemeinen ſich darauf beſchränken, nach-
dem der Charakter deſſelben dargeſtellt iſt, nur noch das Bild des
ganzen Syſtems zu geben. Unter dem Berufsbildungsſyſtem verſtehen
wir nun die öffentliche Ordnung, nach welcher die einzelnen Staaten
die drei großen Hauptgebiete des geſammten Bildungsweſens, die ge-
lehrte, die wirthſchaftliche und die künſtleriſche zum Gegenſtande ihrer
Geſetzgebung und ihrer Thätigkeit gemacht haben, als die poſitiv
rechtliche Geſtalt der geltenden öffentlichen Berufsbildung.
Hier nun ſcheiden ſich die Hauptvölker Europas weſentlich von ein-
ander, während ſie in der Idee des Berufsbildungsweſens ſich natür-
lich aufs Engſte verwandt ſind.
Bei aller Tiefe und Gründlichkeit der bisherigen Unterſuchungen
iſt es nicht zu läugnen, daß eine organiſche Geſammtüberſicht,
eine nebeneinanderſtellung der Syſteme noch fehlt. Es iſt für uns im
Einzelnen ſo gut als gar nichts zu leiſten übrig. Der Werth und die
Aufgabe des Folgenden kann nur darin beſtehen, in jedem Lande das
wiſſenſchaftliche, wirthſchaftliche und künſtleriſche Berufsbildungsſyſtem
als Ein Ganzes zuſammenzufaſſen, demſelben für die Staatswiſſenſchaft
ſeine organiſche Stelle, für die Vergleichung mit andern Völkern ſeine
hohe Berechtigung als Grundlage und für die Behandlung der Einzel-
fragen ſeinen wichtigen, oft maßgebenden Einfluß zu ſichern. Dabei
wird es auch nur auf dieſem Wege möglich ſein, auf gewiſſen Punkten
durch beſtimmte und durchgreifende Begriffsbeſtimmungen einer zuweilen
peinlichen Verwirrung in Bezeichnungen, Anſichten und Fragen zu be-
gegnen. Wir halten auch hier die Hoffnung feſt, daß auf der gegebenen
Grundlage jeder Fachmann das ſpecielle Recht ſeines eignen Landes ſich
hinzuſetzen, und dadurch dem vorliegenden, vorwaltend theoretiſchen
Verſuche ſeinen praktiſchen Werth geben möge.
Ohne allen Zweifel wird nun das Ziel auch hier am beſten erreicht,
wenn wir das deutſche Bildungsſyſtem als maßgebend an die Spitze
ſtellen, indem wir dabei ſtets feſthalten, daß zwar die pädagogiſchen
Begriffe und Forderungen maßgebend ſind und bleiben werden, daß
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