Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.dem positiv Geltenden erscheinen, andererseits, daß die Verschieden- Wird nun das erreicht, so ist damit auch die Grundlage für III. Um dieser Aufgabe auf allen Punkten zu entsprechen, haben Der Allgemeine Theil geht davon aus, daß das Bil- Der besondere Theil faßt dagegen die einzelnen großen dem poſitiv Geltenden erſcheinen, andererſeits, daß die Verſchieden- Wird nun das erreicht, ſo iſt damit auch die Grundlage für III. Um dieſer Aufgabe auf allen Punkten zu entſprechen, haben Der Allgemeine Theil geht davon aus, daß das Bil- Der beſondere Theil faßt dagegen die einzelnen großen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0027" n="XXI"/> dem poſitiv Geltenden erſcheinen, andererſeits, daß die Verſchieden-<lb/> heit dieſes Rechts auf ihre wahre Quelle, die geſellſchaftliche und<lb/> ſtaatliche Individualität der einzelnen Völker zurückgeführt werde.</p><lb/> <p>Wird nun das erreicht, ſo iſt damit auch die Grundlage für<lb/> ein Weiteres gegeben. Es iſt zwar unmöglich, den <hi rendition="#g">ganzen</hi> Stoff<lb/> zu bewältigen und ebenſo unmöglich, die weitere Entwicklung des<lb/> Rechts der Bildung beſtändig zu verfolgen. Aber Eins iſt mög-<lb/> lich und darum auch nothwendig. Es müſſen die großen Grund-<lb/> formen des Bildungsweſens, die in allem Wechſel des Rechts die-<lb/> ſelben bleiben, feſtgeſtellt und es muß damit der Weg dafür ge-<lb/> funden werden, daß jeder, dem die organiſche Grundgeſtalt des<lb/> Ganzen klar iſt, nunmehr ohne Schwierigkeit die Stelle und die<lb/> innere Bedeutung <hi rendition="#g">neuer</hi> Rechte, Anſtalten und Geſetze beſtimmen<lb/> und meſſen könne. <hi rendition="#g">Das</hi> iſt das Streben der ſyſtematiſchen, <hi rendition="#g">or-<lb/> ganiſchen</hi> Seite des Folgenden. Und gelänge das, ſo wäre es<lb/> möglich, das Bildungsweſen und ſein Recht als ſelbſtändige Doctrin<lb/><hi rendition="#g">neben</hi> der Lehre von demjenigen hinzuſtellen, was jene Anſtalten<lb/> lehren ſollen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#aq">III.</hi> </head><lb/> <p>Um dieſer Aufgabe auf <hi rendition="#g">allen</hi> Punkten zu entſprechen, haben<lb/> wir unſere Arbeit nach folgenden Geſichtspunkten eingetheilt.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">Allgemeine Theil</hi> geht davon aus, daß das Bil-<lb/> dungsweſen ein Ganzes iſt, deſſen drei Gebiete ihrem Weſen und<lb/> ihren Bedingungen nach nicht von einander getrennt ſind. Das<lb/> Bildungsweſen als Verwaltungsaufgabe hat daher in allen ſeinen<lb/> Theilen zunächſt ein gemeinſames Princip und für alle ſeine Thätig-<lb/> keiten einen gemeinſamen Geiſt und Charakter, der ſich am Ende<lb/> jedes ſpecielle Gebiet unterordnet. Und dieſen behandelt der All-<lb/> gemeine Theil.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">beſondere Theil</hi> faßt dagegen die einzelnen großen<lb/> Gebiete des Bildungsweſens in ihrem Charakter und Recht für ſich<lb/> auf und läßt die Thätigkeit und die Anſtalten der Verwaltung für<lb/> jeden dieſer Theile wieder als ſelbſtſtändiges Ganze für ſich er-<lb/> ſcheinen. Die drei Theile, in welche derſelbe zerfällt, enthalten<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [XXI/0027]
dem poſitiv Geltenden erſcheinen, andererſeits, daß die Verſchieden-
heit dieſes Rechts auf ihre wahre Quelle, die geſellſchaftliche und
ſtaatliche Individualität der einzelnen Völker zurückgeführt werde.
Wird nun das erreicht, ſo iſt damit auch die Grundlage für
ein Weiteres gegeben. Es iſt zwar unmöglich, den ganzen Stoff
zu bewältigen und ebenſo unmöglich, die weitere Entwicklung des
Rechts der Bildung beſtändig zu verfolgen. Aber Eins iſt mög-
lich und darum auch nothwendig. Es müſſen die großen Grund-
formen des Bildungsweſens, die in allem Wechſel des Rechts die-
ſelben bleiben, feſtgeſtellt und es muß damit der Weg dafür ge-
funden werden, daß jeder, dem die organiſche Grundgeſtalt des
Ganzen klar iſt, nunmehr ohne Schwierigkeit die Stelle und die
innere Bedeutung neuer Rechte, Anſtalten und Geſetze beſtimmen
und meſſen könne. Das iſt das Streben der ſyſtematiſchen, or-
ganiſchen Seite des Folgenden. Und gelänge das, ſo wäre es
möglich, das Bildungsweſen und ſein Recht als ſelbſtändige Doctrin
neben der Lehre von demjenigen hinzuſtellen, was jene Anſtalten
lehren ſollen.
III.
Um dieſer Aufgabe auf allen Punkten zu entſprechen, haben
wir unſere Arbeit nach folgenden Geſichtspunkten eingetheilt.
Der Allgemeine Theil geht davon aus, daß das Bil-
dungsweſen ein Ganzes iſt, deſſen drei Gebiete ihrem Weſen und
ihren Bedingungen nach nicht von einander getrennt ſind. Das
Bildungsweſen als Verwaltungsaufgabe hat daher in allen ſeinen
Theilen zunächſt ein gemeinſames Princip und für alle ſeine Thätig-
keiten einen gemeinſamen Geiſt und Charakter, der ſich am Ende
jedes ſpecielle Gebiet unterordnet. Und dieſen behandelt der All-
gemeine Theil.
Der beſondere Theil faßt dagegen die einzelnen großen
Gebiete des Bildungsweſens in ihrem Charakter und Recht für ſich
auf und läßt die Thätigkeit und die Anſtalten der Verwaltung für
jeden dieſer Theile wieder als ſelbſtſtändiges Ganze für ſich er-
ſcheinen. Die drei Theile, in welche derſelbe zerfällt, enthalten
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