umfassenden Gedanken beherrscht zu sein. Aber der Entwicklungsgang ist im Großen und Ganzen nicht zweifelhaft; es ist der Proceß der Her- stellung der organischen Harmonie zwischen den beiden großen Bildungs- gruppen, ein Proceß, der um so rascher und besser seine definitive Ge- stalt annehmen wird, je klarer man die inneren und äußeren wesent- lichen Unterschiede seiner beiden großen Elemente erkennt, um von da aus zum Verständniß des wesentlich Gemeinschaftlichen zu gelangen.
Das nun ist Inhalt und Bedeutung der dritten Epoche des wirth- schaftlichen Berufsbildungssystems, der Epoche, der wir angehören. Es ist kein Zweifel, daß die wirkliche Gestalt des Einzelnen in derselben, und der Organismus und das Recht der Anstalten in den einzelnen Staaten sehr verschieden ist. Man ist sich eigentlich über wenig Ein- zelnes, nicht einmal über die Bedeutung der Namen einig; das Ganze jedoch wird kaum zweifelhaft sein. Die Verwaltungslehre hat nun da- bei die nicht leichte Aufgabe, auch hier so viel als irgend möglich feste Kategorien, feste Begriffe und feste Namen aufzustellen, denn sie soll die Grundlage dessen sein, was am Ende den definitiven Ausdruck des Ganzen zu geben hat, des geltenden öffentlichen Rechts dieses Bil- dungswesens. Es muß ihr daher verstattet werden, dieß Gebiet zu formuliren, so weit sie damit zu thun hat. Dieß geschieht für das Einzelne im Folgenden. Das Bild des Ganzen aber, auf seine ein- fachsten Elemente zurückgeführt, stellt sich wohl faßlich in dem folgenden Schema dar:
[Tabelle]
Literatur. Was den Gang und Geist der auf das wirthschaft- liche Bildungswesen im Allgemeinen bezüglichen Literatur betrifft, so ist der Charakter derselben ein ganz specifischer, und hängt innig mit dem gesammten Bildungsgange des deutschen Geistes zusammen. Man muß dabei vor allem die staatsrechtliche oder publicistische Literatur und die pädagogische unterscheiden. Die erste hat sich mit dem Bildungswesen überhaupt wenig, mit dem wirthschaftlichen aber im Besonderen bis auf
umfaſſenden Gedanken beherrſcht zu ſein. Aber der Entwicklungsgang iſt im Großen und Ganzen nicht zweifelhaft; es iſt der Proceß der Her- ſtellung der organiſchen Harmonie zwiſchen den beiden großen Bildungs- gruppen, ein Proceß, der um ſo raſcher und beſſer ſeine definitive Ge- ſtalt annehmen wird, je klarer man die inneren und äußeren weſent- lichen Unterſchiede ſeiner beiden großen Elemente erkennt, um von da aus zum Verſtändniß des weſentlich Gemeinſchaftlichen zu gelangen.
Das nun iſt Inhalt und Bedeutung der dritten Epoche des wirth- ſchaftlichen Berufsbildungsſyſtems, der Epoche, der wir angehören. Es iſt kein Zweifel, daß die wirkliche Geſtalt des Einzelnen in derſelben, und der Organismus und das Recht der Anſtalten in den einzelnen Staaten ſehr verſchieden iſt. Man iſt ſich eigentlich über wenig Ein- zelnes, nicht einmal über die Bedeutung der Namen einig; das Ganze jedoch wird kaum zweifelhaft ſein. Die Verwaltungslehre hat nun da- bei die nicht leichte Aufgabe, auch hier ſo viel als irgend möglich feſte Kategorien, feſte Begriffe und feſte Namen aufzuſtellen, denn ſie ſoll die Grundlage deſſen ſein, was am Ende den definitiven Ausdruck des Ganzen zu geben hat, des geltenden öffentlichen Rechts dieſes Bil- dungsweſens. Es muß ihr daher verſtattet werden, dieß Gebiet zu formuliren, ſo weit ſie damit zu thun hat. Dieß geſchieht für das Einzelne im Folgenden. Das Bild des Ganzen aber, auf ſeine ein- fachſten Elemente zurückgeführt, ſtellt ſich wohl faßlich in dem folgenden Schema dar:
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Literatur. Was den Gang und Geiſt der auf das wirthſchaft- liche Bildungsweſen im Allgemeinen bezüglichen Literatur betrifft, ſo iſt der Charakter derſelben ein ganz ſpecifiſcher, und hängt innig mit dem geſammten Bildungsgange des deutſchen Geiſtes zuſammen. Man muß dabei vor allem die ſtaatsrechtliche oder publiciſtiſche Literatur und die pädagogiſche unterſcheiden. Die erſte hat ſich mit dem Bildungsweſen überhaupt wenig, mit dem wirthſchaftlichen aber im Beſonderen bis auf
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umfaſſenden Gedanken beherrſcht zu ſein. Aber der Entwicklungsgang
iſt im Großen und Ganzen nicht zweifelhaft; es iſt der Proceß der Her-
ſtellung der organiſchen Harmonie zwiſchen den beiden großen Bildungs-
gruppen, ein Proceß, der um ſo raſcher und beſſer ſeine definitive Ge-
ſtalt annehmen wird, je klarer man die inneren und äußeren weſent-
lichen Unterſchiede ſeiner beiden großen Elemente erkennt, um von da
aus zum Verſtändniß des weſentlich Gemeinſchaftlichen zu gelangen.
Das nun iſt Inhalt und Bedeutung der dritten Epoche des wirth-
ſchaftlichen Berufsbildungsſyſtems, der Epoche, der wir angehören. Es
iſt kein Zweifel, daß die wirkliche Geſtalt des Einzelnen in derſelben,
und der Organismus und das Recht der Anſtalten in den einzelnen
Staaten ſehr verſchieden iſt. Man iſt ſich eigentlich über wenig Ein-
zelnes, nicht einmal über die Bedeutung der Namen einig; das Ganze
jedoch wird kaum zweifelhaft ſein. Die Verwaltungslehre hat nun da-
bei die nicht leichte Aufgabe, auch hier ſo viel als irgend möglich feſte
Kategorien, feſte Begriffe und feſte Namen aufzuſtellen, denn ſie ſoll
die Grundlage deſſen ſein, was am Ende den definitiven Ausdruck des
Ganzen zu geben hat, des geltenden öffentlichen Rechts dieſes Bil-
dungsweſens. Es muß ihr daher verſtattet werden, dieß Gebiet zu
formuliren, ſo weit ſie damit zu thun hat. Dieß geſchieht für das
Einzelne im Folgenden. Das Bild des Ganzen aber, auf ſeine ein-
fachſten Elemente zurückgeführt, ſtellt ſich wohl faßlich in dem folgenden
Schema dar:
Literatur. Was den Gang und Geiſt der auf das wirthſchaft-
liche Bildungsweſen im Allgemeinen bezüglichen Literatur betrifft, ſo iſt
der Charakter derſelben ein ganz ſpecifiſcher, und hängt innig mit dem
geſammten Bildungsgange des deutſchen Geiſtes zuſammen. Man muß
dabei vor allem die ſtaatsrechtliche oder publiciſtiſche Literatur und die
pädagogiſche unterſcheiden. Die erſte hat ſich mit dem Bildungsweſen
überhaupt wenig, mit dem wirthſchaftlichen aber im Beſonderen bis auf
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre05_1868/274>, abgerufen am 22.11.2024.
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