Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.bildung beginnt, selbständig und allgemein zu werden. Hier ist ein Legt man nämlich die obige Unterscheidung zum Grunde zwischen Diejenigen wirthschaftlichen Fachbildungsanstalten, welche das Maß Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth- Natürlich sind diese Schulen oder Bildungsanstalten nicht auf allen bildung beginnt, ſelbſtändig und allgemein zu werden. Hier iſt ein Legt man nämlich die obige Unterſcheidung zum Grunde zwiſchen Diejenigen wirthſchaftlichen Fachbildungsanſtalten, welche das Maß Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth- Natürlich ſind dieſe Schulen oder Bildungsanſtalten nicht auf allen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0293" n="265"/> bildung beginnt, ſelbſtändig und allgemein zu werden. Hier iſt ein<lb/> anderer Faktor lebendig als der der Cameralwiſſenſchaften und ihrer<lb/> Lehrfächer. Es iſt nicht mehr das Intereſſe des dem Volke gegen-<lb/> überſtehenden Staats, das ſie erzeugt und leitet, ſondern das Geſammt-<lb/> intereſſe. Es iſt nicht mehr der Geſichtspunkt einer guten Verwaltung<lb/> der Staatsaufgaben, von dem aus das Ganze entſteht, ſondern der<lb/> der Beförderung des höchſten volkswirthſchaftlichen Fortſchrittes. Wäh-<lb/> rend daher die Cameralien der polizeilichen Epoche angehören, gehören<lb/> dieſe Anſtalten der ſtaatsbürgerlichen, und es wird uns daher auch nicht<lb/> wundern, daß ſie, vorher kaum in Andeutungen vorhanden, erſt in<lb/> unſerem Jahrhundert zur rechten Blüthe kommen, und in ihrer Ent-<lb/> wicklung noch keineswegs fertig, ebenſo wenig in allen Staaten gleich-<lb/> artig ſind. Es ſind weder alle einzelnen Arten dieſer Anſtalten aus-<lb/> gebildet, noch haben ſie allenthalben die gleiche Aufgabe, noch auch das<lb/> gleiche öffentliche Recht. Hier ſind wir auch in Deutſchland noch ſo ſehr<lb/> im Werden, daß kaum noch einmal eine Geſchichte dieſer Bewegung<lb/> mit rechtem Erfolg geſchrieben werden kann und daß ſich die Behandlung<lb/> noch einige Zeit ziemlich ſtrenge auf der Baſis der allgemeinen Unter-<lb/> ſcheidung von Realismus und Humanismus halten muß. Wohl aber<lb/> iſt es ganz nothwendig, ſchon jetzt aus der Natur jener Entwicklung hin-<lb/> aus ein feſtes Syſtem aufzuſtellen, das man als Grundlage für das<lb/> öffentliche Recht für die Beſtimmung der nächſten Aufgabe des Staats,<lb/> und endlich für die ſtatiſtiſche Vergleichung deſſen gebrauchen kann, was<lb/> hier bisher geſchehen iſt.</p><lb/> <p>Legt man nämlich die obige Unterſcheidung zum Grunde zwiſchen<lb/> dem höheren polizeilichen und dem volkswirthſchaftlichen Geſichtspunkte,<lb/> das die Verwaltung bei der Herſtellung dieſer Anſtalten bietet, ſo erſcheint<lb/> folgendes Bild.</p><lb/> <p>Diejenigen wirthſchaftlichen Fachbildungsanſtalten, welche das Maß<lb/> der Fachbildung <hi rendition="#g">ſichern</hi> ſollen, ohne welches die allgemeinen Intereſſen<lb/> bei Betrieb gewiſſer Unternehmungen gefährdet erſcheint, und bei denen<lb/> die volkswirthſchaftliche Fortentwicklung erſt in zweiter Reihe ſteht, ſind:<lb/> die <hi rendition="#g">Schifffahrtsſchulen</hi>, die <hi rendition="#g">Bauſchulen</hi>, die <hi rendition="#g">Forſtſchulen</hi>, die<lb/><hi rendition="#g">Bergbauſchulen</hi>.</p><lb/> <p>Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth-<lb/> ſchaftlichen Lebens Aufgabe und Ziel der Anſtalt iſt, ſind die <hi rendition="#g">poly-<lb/> techniſchen</hi> Anſtalten, die <hi rendition="#g">Landwirthſchaftsſchulen</hi> und die <hi rendition="#g">ge-<lb/> werblichen Kunſtſchulen</hi>.</p><lb/> <p>Natürlich ſind dieſe Schulen oder Bildungsanſtalten nicht auf allen<lb/> Punkten ſcharf zu ſcheiden; es iſt ferner klar, daß die eigentlichen Ge-<lb/> werbeſchulen bis zu einem gewiſſen Grade auch dahin gehören; allein<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [265/0293]
bildung beginnt, ſelbſtändig und allgemein zu werden. Hier iſt ein
anderer Faktor lebendig als der der Cameralwiſſenſchaften und ihrer
Lehrfächer. Es iſt nicht mehr das Intereſſe des dem Volke gegen-
überſtehenden Staats, das ſie erzeugt und leitet, ſondern das Geſammt-
intereſſe. Es iſt nicht mehr der Geſichtspunkt einer guten Verwaltung
der Staatsaufgaben, von dem aus das Ganze entſteht, ſondern der
der Beförderung des höchſten volkswirthſchaftlichen Fortſchrittes. Wäh-
rend daher die Cameralien der polizeilichen Epoche angehören, gehören
dieſe Anſtalten der ſtaatsbürgerlichen, und es wird uns daher auch nicht
wundern, daß ſie, vorher kaum in Andeutungen vorhanden, erſt in
unſerem Jahrhundert zur rechten Blüthe kommen, und in ihrer Ent-
wicklung noch keineswegs fertig, ebenſo wenig in allen Staaten gleich-
artig ſind. Es ſind weder alle einzelnen Arten dieſer Anſtalten aus-
gebildet, noch haben ſie allenthalben die gleiche Aufgabe, noch auch das
gleiche öffentliche Recht. Hier ſind wir auch in Deutſchland noch ſo ſehr
im Werden, daß kaum noch einmal eine Geſchichte dieſer Bewegung
mit rechtem Erfolg geſchrieben werden kann und daß ſich die Behandlung
noch einige Zeit ziemlich ſtrenge auf der Baſis der allgemeinen Unter-
ſcheidung von Realismus und Humanismus halten muß. Wohl aber
iſt es ganz nothwendig, ſchon jetzt aus der Natur jener Entwicklung hin-
aus ein feſtes Syſtem aufzuſtellen, das man als Grundlage für das
öffentliche Recht für die Beſtimmung der nächſten Aufgabe des Staats,
und endlich für die ſtatiſtiſche Vergleichung deſſen gebrauchen kann, was
hier bisher geſchehen iſt.
Legt man nämlich die obige Unterſcheidung zum Grunde zwiſchen
dem höheren polizeilichen und dem volkswirthſchaftlichen Geſichtspunkte,
das die Verwaltung bei der Herſtellung dieſer Anſtalten bietet, ſo erſcheint
folgendes Bild.
Diejenigen wirthſchaftlichen Fachbildungsanſtalten, welche das Maß
der Fachbildung ſichern ſollen, ohne welches die allgemeinen Intereſſen
bei Betrieb gewiſſer Unternehmungen gefährdet erſcheint, und bei denen
die volkswirthſchaftliche Fortentwicklung erſt in zweiter Reihe ſteht, ſind:
die Schifffahrtsſchulen, die Bauſchulen, die Forſtſchulen, die
Bergbauſchulen.
Diejenigen dagegen, bei denen die allgemeine Entwicklung des wirth-
ſchaftlichen Lebens Aufgabe und Ziel der Anſtalt iſt, ſind die poly-
techniſchen Anſtalten, die Landwirthſchaftsſchulen und die ge-
werblichen Kunſtſchulen.
Natürlich ſind dieſe Schulen oder Bildungsanſtalten nicht auf allen
Punkten ſcharf zu ſcheiden; es iſt ferner klar, daß die eigentlichen Ge-
werbeſchulen bis zu einem gewiſſen Grade auch dahin gehören; allein
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